Arbeitsstättenverordnung: Ausnahme

Leistungsbeschreibung

Die Arbeitsstättenverordnung legt fest, was der Arbeitgeber beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten in Bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu beachten hat. Geregelt werden zum Beispiel Anforderungen an Arbeitsräume, Pausen-, Bereitschafts- und Sanitärräume, Beleuchtung, Belüftung und Raumtemperatur.

Sie als Arbeitgeber können bei der zuständigen Behörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung schriftlich beantragen, wenn

  • Sie andere, ebenso wirksame Maßnahmen treffen oder
     
  • die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist.
     

Bei der Beurteilung muss die Behörde die Belange der kleineren Betriebe besonders berücksichtigen.

Teaser

Ausnahmen von Regelungen der Arbeitsstättenverordnung müssen bei der Unfallkasse Nord beantragt werden.

An wen muss ich mich wenden?

Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit (LASG)

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Schriftlicher Antrag,
  • Nachweis der Notwendigkeit der Abweichung und
  • Nachweis der Vereinbarkeit der Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten.
  • Auf Verlangen der Behörde: Nachweis der Wirksamkeit der regelabweichenden Maßnahmen.

Rechtsgrundlage

§ 3 Abs. 3 Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV).

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Zuständige Stellen

Adresse:
Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein

Deliusstraße 10
24114 Kiel

Telefon: +49 431 530550-0
Telefax: +49 431 530550-99

E-Mail: info@ea-sh.de
Webseite: https://www.ea-sh.de

Öffnungszeiten:

Mo. - Fr. 08:00 Uhr bis 10:00 Uhr

 

Gebäudezugänge:
  • Aufzug vorhanden
  • Rollstuhlgerecht
Adresse:
Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit - Dienstsitz Kiel

Seekoppelweg 5a
24113 Kiel

Telefon: 0431 220040-10 (Zentrale)
Telefax: 0431 220040-650

E-Mail: arbeitsschutz@lasg.landsh.de
Webseite: Staatliche Arbeitsschutzbehörde