Wahlen und Abstimmungen
Wahlhelfer/-innen gesucht!
Die Stadt Neumünster sucht für die Europawahl noch Wahlhelfer/-innen für die Wahl am 09. Juni 2024, die uns in den Wahllokalen im Stadtgebiet Neumünster unterstützen.
Was ist zu tun am Wahltag?
Sie werden in einem unserer Teams eingesetzt und stellen den korrekten Wahlablauf sicher, händigen Stimmzettel an die Wähler/-innen aus und zählen im direkten Anschluss an die Wahldauer (08:00 bis 18:00 Uhr) die abgegebenen Stimmen aus. Der Einsatz im Wahllokal ist in Schichten aufgeteilt. Die Schichten werden um 07:30 Uhr im Wahllokal durch den/die Wahlvorsteher/-in eingeteilt.
- Frühschicht: 07:30 Uhr bis 13:00 Uhr
- Spätschicht: 12:45 Uhr bis 18:00 Uhr
- Ab 18:00 Uhr treffen sich beide Schichten und zählen gemeinsam die Stimmen aus.
Die Auszählung dauert erfahrungsgemäß ca. zwei Stunden. Wer als Wahlvorsteher/-in oder als stellvertretender Wahlvorsteher (m/w/d) helfen möchte, muss schon mehrfach in einem Wahllokal eingesetzt worden sein und zu einer verpflichtenden Schulung kurz vor der Wahl erscheinen.
Welche Aufwandsentschädigung kann ich erwarten?
Allen Wahlhelfern und Wahlhelferinnen wird für ihren ehrenamtlichen Einsatz eine Aufwandsentschädigung wie folgt ausgezahlt:
- Wahlvorsteher/-in: 110 Euro
- Stellvertretender Wahlvorsteher: 110 Euro
- Beisitzer/-in: 60 Euro
Die Aufwandsentschädigung wird nach der Wahl direkt bar ausgezahlt.
Welche Vorausetzungen muss ich erfüllen?
Um Wahlhelfer/-in werden zu können, müssen Sie:
- am Wahltag Deutscher/Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sein oder Staatsangehörige/Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union (Unionsbürger/-in) sein
- das 16. Lebensjahr vollendet haben
- seit mindestens drei Monaten vor der Wahl in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedsstaat eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich dort aufhalten
- nicht nach § 6a Europawahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen sein
- nicht Mitglied eines Wahlorganes sein
Welche Daten brauchen wir von Ihnen?
- Name, Vorname
- Geburtsdatum
- E-Mail-Adresse
- Telefon- und Handynummer
- Wo wollen Sie eingesetzt werden? (Stadtteil)
- Möchten Sie als Vorstand oder Beisitzer eingesetzt werden und haben Sie bereits Erfahrung (wie oft und wo eingesetzt)?
Wo kann ich mich bewerben?
Per E-Mail an: wahlhelfer@neumuenster.de
Per Telefon unter:
04321 942 2115
04321 942 2383
04321 942 2794
04321 942 2483
04321 942 2440
oder
04321 942 2305
Europawahl 2024
Briefwahl
Die Briefwahlunterlagen können hier ab dem 28. April 2024 beantragt werden:
Wahltermin
Vom 06. bis 09. Juni 2024 wählen die Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union zum zehnten Mal das Europäische Parlament.
Die Bundesregierung hat am 10. August 2023 als Wahltermin für die Europawahl in Deutschland den Sonntag, 09. Juni 2024, bestimmt.
Wer darf wählen?
In Deutschland ist wahlberechtigt, wer
- das 16. Lebensjahr vollendet hat (für die Wählbarkeit muss weiterhin am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet sein);
- über die deutsche oder eine andere EU-Staatsbürgerschaft verfügt;
- in Deutschland wohnt und sich darüber hinaus seit mindestens drei Monaten in der EU aufhält;
- sich in das Wählerverzeichnis eingetragen hat (für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger).
Informationen für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger
- Auf der Seite der Bundeswahlleiterin finden Sie Informationen zur Eintragung ins Wählerverzeichnis und die notwendigen Formulare.
Deutsche im Ausland
- Deutsche, die im Ausland leben, aber in Deutschland wählen wollen, finden auf der Seite der Bundeswahlleiterin Informationen und die notwendigen Formulare um in das Wählerverzeichnis eingetragen zu werden.
Informationen für Wahlhelferinnen und Wahlhelfer (FAQ und Schulungsvideos)
Schulungsvideo
Unter dem folgenden Links finden Sie informative Schulungsvideos für Wahlhelferinnen und Wahlhelfer der Bundeswahlleiterin für die Europawahl:
Darf ein Kind mit in die Wahlkabine?
Die Entscheidung trifft der Wahlvorstand als eigenständiges Wahlorgan. Aufgrund der Verpflichtung zur geheimen Stimmabgabe ist aber nur die Mitnahme von Kleinkindern in die Wahlkabine zulässig.
Darf eine Person für eine andere wählen?
Nein. Das Wahlrecht ist ein höchstpersönliches Recht und duldet keine Stellvertretung. Auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen kann der Wähler eine Hilfsperson zur Stimmabgabe hinzuziehen.
Es erscheinen nicht alle Wahlhelfer/-innen. Was ist zu tun?
Sofern die gesetzliche Mindestanzahl von 3 Wahlhelfern während der Wahlhandlung bzw. 5 Wahlhelfern zur Auszählung gegeben ist, vermerken Sie den Ausfall in der Niederschrift. Wird die Mindestanzahl jedoch unterschritten, rufen Sie umgehend das Wahlbüro unter der Nummer 04321 942 2305 an.
Die Zahl der Stimmabgabevermerke stimmt nicht mit der Anzahl der Stimmzettel überein.
Stimmen die Zahlen nach zweimaliger Zählung nicht überein, wurde vermutlich ein Stimmabgabevermerk vergessen oder zu viel erstellt. Es gilt dann die Anzahl der Stimmzettel. Die fehlende Übereinstimmung ist in der Wahlniederschrift zu dokumentieren und zu begründen.
Ein Wähler hat keine Wahlbenachrichtigung erhalten, darf er dennoch an der Wahl teilnehmen?
Die Wahlbenachrichtigung ist lediglich der Hinweis, dass der Wähler im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Am Wahltag benötigt er dann lediglich ein amtliches Ausweisdokument (z. B. Personalausweis, Reisepass oder Führerschein), um sich legitimieren zu können. Ist die Person im Wählerverzeichnis eingetragen und hat noch keinen Sperrvermerk „W“, kann diese bei Ihnen wählen.
Ein Wähler hat seinen Wahlschein (mit Briefwahlunterlagen) verloren oder gar nicht erst erhalten. Er möchte in meinem Stimmbezirk nun wählen. Darf er das?
Nein! Personen, die am Wahltag in ihrem Stimmbezirk wählen wollen und den Sperrvermerk "W" (Wahlschein) im Wählerverzeichnis eingetragen haben, müssen einen entsprechenden Wahlschein vorlegen, um an der Stimmabgabe teilzunehmen. Können Personen ihren Wahlschein nicht vorlegen, weil sie ihn verloren oder nicht erhalten haben, sind sie vom Wahlvorstand zurückzuweisen. Sie können ihre Stimmen zu dieser Wahl nicht mehr abgeben.
Ein Wähler hat sich bei der Stimmabgabe verschrieben und bittet um die Aushändigung eines neuen Stimmzettels. Darf ich ihm einen neuen Stimmzettel aushändigen?
Ja, auf Wunsch des Wählers dürfen Sie ihm einen neuen Stimmzettel aushändigen, wenn er seinen Stimmzettel falsch gekennzeichnet hat. Im Austausch gegen einen neuen Stimmzettel ist der alte Stimmzettel vom Wähler selbst im Beisein eines Wahlvorstandsmitgliedes zu vernichten. Ein neuer Stimmzettel kann daher nur vor dem Einwurf des Stimmzettels in die Wahlurne ausgehändigt werden.
Ein Wähler ist aufgrund einer Behinderung oder sonstigen körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage, seinen Stimmzettel eigenständig zu kennzeichnen. Darf ich ihm helfen?
Ja, das dürfen Sie. Körperlich beeinträchtigte sowie auch blinde oder sehbehinderte Personen dürfen sich einer Hilfsperson bedienen. Dies kann sowohl ein Mitglied des Wahlvorstandes als auch bspw. eine Begleitperson des Wählers sein. Sollten Sie daher vom Wähler um Hilfestellung gebeten werden, begeben Sie sich mit ihm zur Stimmabgabe in die Wahlkabine, kennzeichnen den Stimmzettel im Beisein des Wählers entsprechend seines Willens, falten den Stimmzettel anschließend und werfen diesen in die Wahlurne. Sie sind zur Geheimhaltung über die Stimmabgabe verpflichtet.
Ein Wähler ist im Wählerverzeichnis mit Sperrvermerk "W" (=Wahlschein) eingetragen. Was ist zu tun?
Der Sperrvermerk "Wahlschein" ("W") bedeutet, dass für diese Person die Briefwahlunterlagen mit dem Wahlschein ausgestellt wurden. Sollte eine Person mit diesem Sperrvermerk in Ihrem Wahlraum wählen wollen, so ist dies nur unter Vorlage des Wahlscheines möglich. Die Vorlage der Wahlbenachrichtigungskarte reicht in diesem Fall nicht aus. Bei Unklarheiten rufen Sie bitte das Wahlbüro unter der Nummer 04321 942 2305 an.
Ein Wähler macht ein Foto/einen Film seiner Wahlhandlung. Was ist zu tun?
Sprechen Sie ihn darauf an und machen Sie ihn darauf aufmerksam, dass das Wahlgeheimnis auch durch den Wähler zu wahren ist. Der Wähler darf grundsätzlich nicht von der Wahl ausgeschlossen werden, er erhält nochmals die Möglichkeit zur Stimmabgabe. Als Wahlvorstand sind Sie jedoch auch im Rahmen Ihrer Ordnungsbefugnis berechtigt, einzuschreiten und das Verhalten zu unterbinden. Unter Umständen kann der Wähler dann auch zurückgewiesen werden.
Ein Wähler möchte wählen, hat jedoch bereits einen Stimmabgabevermerk (Haken) im Wählerverzeichnis. Wie ist vorzugehen?
Letztendlich entscheidet der Wahlvorstand als eigenständiges Wahlorgan in diesen Fällen. Prüfen Sie, ob Sie möglicherweise den Stimmabgabevermerk in der falschen Zeile vorgenommen haben. Es gilt der Grundsatz, dass jeder Wähler nur einmal zur Wahl zugelassen werden darf. Für den Fall, dass Sie als Wahlvorstand sich tatsächlich geirrt haben könnten, holen Sie sich dennoch eine schriftliche Erklärung der Person ein, dass diese noch nicht gewählt hat.
Ein Wähler möchte wissen, ob sein Nachbar auch schon seine Stimme zur Wahl abgegeben hat. Darf ich ihm diese Auskunft erteilen?
Nein! In keinem Fall darf der Wahlvorstand eine Auskunft über die Stimmabgabevermerke oder andere Angaben im Wählerverzeichnis an Dritte geben.
Angaben von Personen aus dem Wählerverzeichnis bei der Stimmabgabe dürfen nicht laut verlesen werden!
Ein Wähler steht nicht im Wählerverzeichnis, was ist zu tun?
- Versuchen Sie zu klären, möglicherweise anhand der Wahlbenachrichtigung, ob der Wähler im richtigen Wahlbezirk bzw. im richtigen Wahlraum ist.
- Ist der Wähler bei Ihnen eigentlich im richtigen Wahlraum, steht aber dennoch nicht im Wählerverzeichnis, wenden Sie sich in diesen Fällen an das Wahlbüro unter 04321 942 2305.
- Wichtig: Der Wahlvorstand ist nicht befugt, Personen, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind, am Wahltag selbstständig nachzutragen! Das Wählerverzeichnis darf nicht ergänzt werden.
Ein Wahlhelfer ist nicht in der Lage, sein Amt auszufüllen.
Als Wahlvorsteher können Sie ein Mitglied des Wahlvorstandes von seinen Aufgaben entbinden, wenn die Person dazu nicht geeignet ist (z. B. Alkoholmissbrauch). Nehmen Sie bitte umgehend Kontakt mit dem Wahlbüro unter der Telefonnummer 04321 942 2305 auf.
Eine Person verbreitet während der Wahlhandlung Unruhe und stört den allgemeinen Wahlbetrieb. Wie ist vorzugehen?
Fordern Sie die Person auf, die Störung zu unterlassen, ggf. üben Sie Ihr Hausrecht aus und verweisen die Person des Wahlraums.
Gelingt dies nicht, so schalten Sie bitte die Polizei über die Rufnummer 110 ein und unterrichten das Wahlbüro unter 04321 942 2305 über den Vorfall.
Derartige Ereignisse werden auch unter "besondere Vorkommnisse" in der Wahlniederschrift eingetragen.
Es möchte jemand bei der Auszählung zuschauen. Ist das erlaubt?
Ja, die Auszählung ist öffentlich! Jeder darf sie beobachten.
Die Auszählung darf aber nicht gestört werden! Im Falle von Störungen kann der Wahlvorsteher vom Hausrecht Gebrauch machen.
Angebotene Hilfe von Zuschauern darf nicht angenommen werden.
Ich habe ein Problem und kann dieses auch mit Hilfe der vorliegenden Wahlunterlagen nicht lösen. Wie gehe ich vor?
Rufen Sie das Wahlbüro unter 04321 942 2305 an und erkundigen Sie sich nach der weiteren Vorgehensweise.
Hinweis: Es herrscht am Wahlsonntag Hochbetrieb. Möglicherweise müssen Sie mehrfach anrufen.
Jemand hat versehentlich seinen Ausweis in die Urne geworfen.
Die Wahlurne darf nicht vor Ende der Wahlhandlung geöffnet werden. Die betroffene Person sollte zur Auszählung erscheinen. Sollte die Person nicht erscheinen, geben Sie den Ausweis am Ende des Tages mit den übrigen Unterlagen beim Bereich Wahlen ab. Der Ausweis kann dann in den kommenden Tagen abgeholt werden.
Mehrere Personen gehen in eine Wahlkabine. Wie gehe ich vor?
Das ist grundsätzlich nicht erlaubt.
Hilfsbedürftige Personen können aber eine Hilfsperson benennen und diese mit in die Wahlkabine nehmen. Die Hilfebedürftigkeit muss dem Wahlvorstand vor der Stimmabgabe mitgeteilt werden.
Sollte eine Hilfsbedürftigkeit jedoch nicht vorliegen, so ist ein gemeinsamer Gang hinter die Wahlkabine zu untersagen.
Muss der Wähler sich ausweisen?
Im Gesetz heißt es "…auf Verlangen…". Die Entscheidung darüber trifft somit der Wahlvorstand als eigenständiges Wahlorgan.
Tipp: Der Wahlvorstand muss sicherstellen, dass der Stimmabgabevermerk bei der richtigen Person im Wählerverzeichnis gemacht wird. Die Wahlbenachrichtigung reicht daher in der Regel als Legitimation aus, sofern der Wahlvorstand keine Zweifel äußert.
Muss ich Wahlwerbung am Wahlraum/am Gebäude entfernen?
Der Wahlraum ist eine politisch "neutrale Zone" und darf demnach nicht mit Parteienwerbung oder sonstigen Beeinflussungen in Verbindung stehen. Entsprechende Schilder, Plakate, Aufkleber etc. sind dementsprechend zu beseitigen.
Bitte – sofern möglich – mit Fotos dokumentieren.
"Wahlwerbung" ist in und an Gebäuden, in denen sich Wahlräume befinden, verboten. Darüber hinaus ist "Wahlwerbung" im unmittelbaren Bereich des Zugangs zum Gebäude nicht erlaubt.
Sollte Ihnen die Beseitigung der Wahlwerbung nicht möglich sein, nehmen Sie Kontakt mit dem Wahlbüro unter 04321 942 2305 auf.
Warum fehlt dem Stimmzettel die rechte obere Ecke?
Es werden ausschließlich Stimmzettel ausgegeben, bei denen die obere rechte Ecke abgetrennt ist. Dadurch können blinde und sehbehinderte Wahlberechtigte den Stimmzettel richtigherum in die Stimmzettelschablone einlegen, um ihn korrekt ausfüllen zu können.
Müssen wir die Räumlichkeiten selbst abschließen?
Grundsätzlich sollten in allen städtischen Räumlichkeiten Zettel ausliegen mit Telefonnummern der Hausmeister. Diese können Sie nach dem Auszählen der Ergebnisse anrufen, damit die Räume verschlossen werden können. Sollten Sie in einer anderen Liegenschaft eingesetzt sein, dann werden Sie hierüber gesondert informiert.
Arbeitsgruppe Wahlen
Altes Rathaus
Großflecken 63 • 24534 Neumünster
Telefax 04321 942 2521
E-Mail
Arbeitsgruppenleiter
Mirco Lickfett
Zimmer 1.00
Telefon 04321 942 2305
E-Mail
Sprechzeiten
Montag | 08:00 bis 12:00 Uhr |
Dienstag | 08:00 bis 14:00 Uhr |
Mittwoch | geschlossen |
Donnerstag | 08:00 bis 12:00 Uhr 14:30 bis 17:30 Uhr |
Freitag | 08:00 bis 12:00 Uhr |
Wahlergebnisse im Rückblick
Gemeindewahl am 14. Mai 2023
- Das Ergebnis für die Stadt Neumünster können Sie auf der Webseite des Statistikamtes Nord nachlesen.
Landtagswahl am 08. Mai 2022
Bundestagswahl am 26. September 2021
- Die Wahlergebnisse für Neumünster können Sie hier am Wahlabend ab 18:00 Uhr verfolgen.
- Alle Informationen zur Bundestagswahl am 26.09.2021 erhalten Sie auf der Seite des Bundeswahlleiters.
Europawahl am 26. Mai 2019
Die Wahlergebnisse der Europawahl für Neumünster sowie die Gemeinden Wasbek und Bönebüttel in der Übersicht:
Neumünster
Wasbek
Bönebüttel
Oberbürgermeister-Wahl 2021
Das Endergebnis der Oberbürgermeister-Wahl am 09. Mai 2021 liegt vor. Das endgültige amtliche Ergebnis hat der Wahlausschuss festgestellt.
So wählten die Neumünsteraner/-innen bei der Stichwahl
- Das Endergebnis der Stichwahl am 30. Mai 2021
Gemeindewahl am 6. Mai 2018
- Amtliche Bekanntmachung vom 21. März 2018:
Zugelassene Wahlvorschläge für Gemeindewahl 2018 in Neumünster - Amtliche Bekanntmachung vom 11. Mai 2018:
Gemeindewahlausschuss – Ergebnis der Gemeindewahl 2018
Bundestagswahl am 24. September 2017
Ergebnis für den Wahlkreis 6 Plön/Neumünster
Landtagswahl am 7. Mai 2017
Oberbürgermeisterwahl am 10. Mai 2015
Europawahl 25. Mai 2014
Bürgerentscheid Großflecken 25. Mai 2014
Mit Beschluss vom 19. März 2013 hatte die Ratsversammlung das Verkehrskonzept Innenstadt, Teil Kfz-Verkehr, vom Grundsatz her bestätigt. D.h., dass entweder Variante 1 („weiche Verkehrsberuhigung“) oder Variante 2 („konsequente Verkehrsberuhigung“) umzusetzen ist. Vor einer endgültigen Festlegung sollte aber ein Verkehrsversuch durchgeführt werden.
Wesentliches Ziel des Verkehrskonzeptes ist es, durch eine Verkehrsberuhigung der Innenstadt, insbesondere am Großflecken, die durch den Kfz-Verkehr bedingten Emissionen zu reduzieren und damit die Aufenthaltsqualität zu erhöhen. Damit soll ein Beitrag zur Attraktivitätssteigerung und Stärkung des zentralen Innenstadtbereiches unter gleichzeitiger Gewährleistung einer guten Erreichbarkeit der Innenstadt geleistet werden.
Der Verkehrsversuch wurde im Zeitraum zwischen 15. Juli und 5. November 2013 durchgeführt. Wesentliche Maßnahme zur Verkehrsberuhigung der Innenstadt war ein temporäres Durchfahrtsverbot am Großflecken im Abschnitt zwischen Holstenstraße und Am Klostergraben in der Zeit von Montag bis Samstag zwischen 9 und 18 Uhr. Ausgenommen von dem Durchfahrtsverbot war der Parksuchverkehr zum Karstadt-Parkplatz sowie der Linienbusverkehr, Taxen und Lieferverkehr.
Der Verkehrsversuch wurde hinsichtlich seiner verkehrlichen Auswirkungen auf den Großflecken, die im Umfeld befindlichen Nebenstraßen sowie den Stadtring anhand zahlreicher Verkehrserhebungen untersucht. Die Ergebnisse und Auswertungen sind in einem Erläuterungsbericht zusammengefasst worden.
Am 25. Mai 2014 fand zeitgleich mit der Europawahl der Bürgerentscheid Großflecken statt (> Flyer). Die Bürger Neumünsters waren aufgerufen, über die zukünftige Verkehrsführung am Großflecken zu entscheiden. Die Frage des Bürgerentscheides lautete: „Sind Sie dafür, den Großflecken von Durchgangsverkehr freizuhalten?“
Gemeindewahl am 26. Mai 2013
- Amtliche Bekanntmachung vom 17. April 2013:
Zugelassene Wahlvorschläge für die Gemeindewahl 2013 - Amtliche Bekanntmachung vom 3. Juni 2013:
Ergebnisse der Gemeindewahl 2013 - Grafik – Sitzverteilung
Bundestagswahl 22. September 2013
Gemeindewahl 25. Mai 2008
Bundestagswahl und Landtagswahl am 27. September 2009
Oberbürgermeisterwahl am 7. Juni 2009
Dr. Olaf Tauras und Günter Humpe-Waßmuth waren um das Amt des Oberbürgermeisters der Stadt Neumünster gegeneinander angetreten.
Der neue Oberbürgermeister der Stadt Neumünster, Dr. Olaf Tauras, wurde in der Ratsversammlung am 7. Juli 2009 vereidigt. Der damalige Stadtpräsident Friedrich-Wilhelm Strohdiek nahm ihm kurz nach 17 Uhr den Amtseid ab. Am 01.09.2009 trat Dr. Tauras sein Amt als Oberbürgermeister an.
Europawahl am 7. Juni 2009
www.wahlen.sh
Auf dem Portal der Landesregierung – www.wahlen.sh – finden Sie ausführliche Informationen über Wahlen in Schleswig-Holstein. Auch barrierefreie Informationen in "Leichter Sprache", in vorgelesener Form und in Gebärdensprache (Video) werden dort angeboten.