Behindertenbeiratssatzung vom 28.03.2024

Amtliche Bekanntmachung

Satzung des Beirates für Menschen mit Behinderung der Stadt Neumünster (Behindertenbeiratssatzung) vom 28.03.2024

Auf Grund der §§ 4 Abs. 1 Satz 1 und 47d der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S.57), zuletzt geändert mit Artikel 64 der Landesverordnung vom 27.10.2023 (GVOB. Schl.-H. S. 514), wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung der Stadt Neumünster vom 26.03.2024 nachfolgende Satzung des Beirates für Menschen mit Behinderung der Stadt Neumünster erlassen:

§ 1 Rechtsstellung

  1. In der Stadt Neumünster wird gemäß § 47d GO ein Beirat für Menschen mit Behinderung (Beirat) gebildet.
  2. Der Beirat vertritt die besonderen Interessen und Anliegen der Menschen mit Behinderung in Neumünster.
  3. Er ist unabhängig, partei- und verbandspolitisch neutral und konfessionell nicht gebunden.
  4. Die Mitglieder des Beirates sind ehrenamtlich tätig.

§ 2 Aufgabe

  1. Der Beirat ist Ansprechpartner für Menschen mit Behinderung, regt für diese Maßnahmen sowie Initiativen an und leistet Öffentlichkeitsarbeit. Er fördert den Kontakt und die Zusammenarbeit mit den Behindertenorganisationen.
  2. Er berät die Ratsversammlung, die Ausschüsse und Stadtteilbeiräte sowie die Verwaltung in allen die Menschen mit Behinderung betreffenden Angelegenheiten.
  3. Der Beirat hat das Recht, einmal im Jahr vor der Ratsversammlung über seine Tätigkeiten und Vorhaben einen unabhängigen Bericht abzugeben. Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident erteilt dazu dem oder der Vorsitzenden des Beirates oder einem von der oder dem Vorsitzenden beauftragten Mitglied des Beirates das Wort.

§ 3 Zusammensetzung

  1. Der Beirat besteht regelmäßig aus dreizehn Mitgliedern.
  2. Damit der Beirat die Angelegenheiten und Belange von Menschen mit Behinderung umfassend vertreten und repräsentieren kann, setzt der Beirat sich zusammen aus:
    – fünf Vertreterinnen/Vertretern der freien Wohlfahrtspflege mit Sitz im Gebiet der Stadt Neumünster, die über die Kreisarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtsverbände Neumünster (KAG) benannt werden,
    – einer/einem Vertreterin/Vertreter des „Runden Tisches für Menschen mit Behinderung“ der Aktionsgemeinschaft zur Förderung Behinderter und Benachteiligter in Neumünster e.V.,
    – einer/einem Vertreterin/Vertreter der Behinderten-Sportgemeinschaft Neumünster von 1952 e.V.,
    – einer/einem Vertreterin/Vertreter des Blinden- und Sehbehindertenvereins Schleswig-Holstein e.V., Bezirksgruppe Neumünster,
    – einer/einem Vertreterin/Vertreter des Gehörlosenverbandes Schleswig-Holstein e.V.,
    – einer/einem Vertreterin/Vertreter des Sozialverbandes Deutschland, Landesverband Schleswig-Holstein e.V., Kreisverband Neumünster,
    – einer/einem Vertreterin/Vertreter des Sozialverbandes VdK Nord e.V., Bezirksverband Holstein, Ortsverband Neumünster,
    – einer/einem Vertreterin/Vertreter des Vereins Lichtblick Neumünster e.V.,
    – einer/einem Vertreterin/Vertreter des Seniorenbeirates der Stadt Neumünster.
  3. Können Vorschlagsberechtigte nach Abs. 2 Nr. 1 und 3-9 in einer Wahlzeit keine Vertreterinnen/Vertreter in ausreichender Zahl benennen, wird die Anzahl von Beiratsmitgliedern aus der Gruppe nach Absatz 2 Nr. 2 um die entsprechende Anzahl von Personen erhöht.

§ 4 Wahlverfahren

  1. Die Vertreterinnen/Vertreter der in § 3 Abs. 2 Nr. 1-9 genannten Vorschlagsberechtigten werden jeweils durch diese selbst benannt und von der Ratsversammlung gewählt.
  2. Die Anzahl der Vorschläge darf für jeden der Vorschlagsberechtigten die in § 3 Abs. 2 Nr. 1-9 jeweils genannte Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter nicht überschreiten. Der „Runde Tisch für Menschen mit Behinderung“ der Aktionsgemeinschaft zur Förderung Behinderter und Benachteiligter in Neumünster e.V. kann eine nummerierte Nachrückerliste einreichen für den Fall, dass die Regelung nach § 3 Abs. 3 Anwendung findet.
  3. Die Wahlzeit entspricht der der Ratsversammlung. Bei Neuwahlen – auch im Falle von Verzögerungen bei den Neuwahlen – verbleiben die Mitglieder des bestehenden Beirates so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder durch die Ratsversammlung gewählt wurden.
  4. Jedes Mitglied hat das Recht, jederzeit zurückzutreten. Scheidet ein Mitglied aus, so erfolgt die Besetzung der freien Stelle durch Wahl nach Absatz 1.

§ 5 Vorsitz

  1. Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und deren/    dessen Stellvertreterin/Stellvertreter. Beide dürfen kein Mitglied der Ratsversammlung sein. Die Wahl der oder des Vorsitzenden in der konstituierenden Sitzung leitet das     älteste Mitglied, die Wahl der Stellvertreterin/des Stellvertreters leitet die oder der Vorsitzende. Scheidet die oder der Vorsitzende aus, leitet deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter die Wahl der oder des neuen Vorsitzenden.
  2. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist geheim zu wählen.
  3. Gewählt ist, wer von den abgegebenen Stimmen die meisten erhalten hat. Bei      Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlleiterin/dem Wahlleiter zu ziehende Los.
  4. Die Vorsitzende/Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen des Beirats. Sie/er hat dessen Würde und Rechte zu wahren sowie dessen Arbeit zu fördern. Die Aufgaben und Verhandlungen des Beirates hat die Vorsitzende/der Vorsitzende gerecht und unparteiisch zu leiten. In den Sitzungen handhabt sie/er die Ordnung und übt das Hausrecht aus.
  5. Sind die gewählte Vorsitzende/der gewählte Vorsitzende und die Stellvertreterin/der Stellvertreter an einer Sitzungsteilnahme verhindert, leitet das älteste Mitglied die Sitzung des Beirates.
  6. Die Vorsitzende/Der Vorsitzende kann nur durch den Beirat selbst abberufen werden. Ein Antrag auf eine entsprechende Beschlussfassung kann nur behandelt werden, wenn er auf der Tagesordnung gestanden hat.

§ 6 Vertretung und Ansprechpartnerin/Ansprechpartner

  1. Die Vorsitzende/der Vorsitzende vertritt den Beirat nach außen und sorgt für die  Durchführung seiner Beschlüsse. Sie/er ist Ansprechpartnerin/Ansprechpartner in allen den Beirat betreffenden Fragen. Im Verhinderungsfalle wird die Vorsitzende/der Vorsitzende durch die Stellvertreterin/den Stellvertreter vertreten.
  2. Die Vorsitzende/der Vorsitzende kann bestimmte Aufgaben an Mitglieder des Beirates delegieren. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 7 Sitzungen

  1. Die Vorsitzende/Der Vorsitzende beruft den Beirat nach Bedarf oder auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder, mindestens jedoch viermal jährlich, zu Sitzungen ein. Die konstituierende Sitzung wird durch die Stadtpräsidentin/den Stadtpräsidenten einberufen.
  2. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind, und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  3. Die Sitzungen des Beirates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. Über den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nicht-öffentlicher Sitzung beraten und entschieden; ohne Beratung über den Antrag wird in öffentlicher Sitzung entschieden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Beirates.
  4. Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  5. Für die organisatorische Durchführung seiner Sitzungen (Bereitstellung entsprechender Räumlichkeiten, Versendung der Einladungen, Anfertigung und Versendung von Niederschriften) wird der Beirat bei Bedarf von der Stadt unterstützt und insoweit wie ein städtischer Ausschuss behandelt.

§ 8 Beteiligung an gemeindlichen Planungen und Vorhaben und Antragsrecht

  1. Der Beirat ist in allen wichtigen Selbstverwaltungsangelegenheiten, die die Interessen von Menschen mit Behinderung betreffen, durch die Verwaltung zu unterrichten.
  2. Der Vorsitzenden/Dem Vorsitzenden des Beirates ist die beabsichtigte Maßnahme bereits im Stadium der Vorbereitung schriftlich anzuzeigen und um eine Stellungnahme des Beirates zu bitten. Zugleich soll die/der Vorsitzende des Beirates gebeten werden, an den Ausschusssitzungen, in denen die Angelegenheit erörtert werden soll, teilzunehmen. Sie/er hat die übrigen Mitglieder des Beirates entsprechend zu informieren.
  3. Wird der Beirat um eine Stellungnahme zu einer allen Beiratsmitgliedern übersandten Vorlage der Verwaltung gebeten, die die Interessen von Menschen mit Behinderung berühren, hat er sich in der nächsten Sitzung mit der Angelegenheit zu befassen. Die Oberbürgermeisterin/Der Oberbürgermeister kann dem Beirat in dringenden Angelegenheiten eine angemessene Frist setzen, bis zu der er eine Stellungnahme abzugeben hat. Eine Angelegenheit, die die Interessen von Menschen mit Behinderung betrifft, darf in dem zuständigen Gremium erst dann abschließend behandelt werden, wenn der Beirat zuvor Gelegenheit hatte, dazu eine Stellungnahme abzugeben.
  4. Der Beirat kann in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die Menschen mit Behinderung betreffen, aufgrund einer entsprechenden Beschlussfassung Anträge an die Ratsversammlung und die Ausschüsse stellen.
    Die Anträge sind an die Stadtpräsidentin/ den Stadtpräsidenten bzw. die Ausschussvorsitzenden zu richten. Sie müssen in Textform abgefasst und begründet werden. Sie müssen ein Datum enthalten und erkennen lassen, wer den Antrag stellt. Sie sollen so formuliert sein, dass die Arbeitsaufträge an die Verwaltung erkennbar sind und als Beschluss übernommen werden können. Eine Unterschrift ist nicht erforderlich. Anträge können auch per E-Mail eingereicht werden.
    Die Anträge an die Ratsversammlung sollen in der Regel im Hauptausschuss und in dem zuständigen Fachausschuss behandelt werden, bevor sie der Ratsversammlung zugehen. Das Recht der Ratsversammlung, die Entscheidung über einen Antrag an sich zu ziehen, bleibt unberührt.
    Die/Der Vorsitzende des Beirats oder ein von ihr/ihm beauftragtes Mitglied des Beirats kann nach dessen Beschlussfassung an den Sitzungen der Ratsversammlung und der Ausschüsse in Angelegenheiten, die die Interessen von Menschen mit Behinderung betreffen, teilnehmen, das Wort verlangen und Anträge stellen.

§ 9 Teilnahme an Sitzungen der Ratsversammlung, der Ausschüsse und der Stadtteilbeiräte

  1. Die Vorsitzende/der Vorsitzende und im Verhinderungsfalle die Stellvertreterin/der Stellvertreter bzw. ein dazu gemäß § 6 Abs. 2 beauftragtes Mitglied des Beirates ist im Übrigen stets berechtigt, an den öffentlichen Sitzungen der Ratsversammlung, der Ausschüsse und der Stadtteilbeiräte teilzunehmen.
    Eine Teilnahme an den nicht-öffentlichen Sitzungen der Ratsversammlung und der Ausschüsse setzt voraus, dass ein Tagesordnungspunkt zur Beratung bzw. Beschlussfassung ansteht, der Menschen mit Behinderung betrifft, und dass der Beirat in der Beratungsangelegenheit einen Beschluss gefasst hat (§ 8 Abs. 4).
  2. Die Ratsversammlung und die Ausschüsse können die Vorsitzende/den Vorsitzenden und im Verhinderungsfalle die Stellvertreterin/der Stellvertreter bzw. ein dazu gemäß   § 6 Abs. 2 beauftragtes Mitglied des Beirates zu wichtigen Menschen mit Behinderung berührenden Fragen hören.

§ 10 Sitzungsgeld

Die Vorsitzende/Der Vorsitzende und im Verhinderungsfalle die Stellvertreterin/der Stellvertreter sowie die Mitglieder des Beirates erhalten Sitzungsgelder nach Maßgabe der Satzung der Stadt Neumünster über die Entschädigung der Ratsmitglieder, der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten und der ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger (Entschädigungssatzung).

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Beirats für Menschen mit Behinderung der Stadt Neumünster vom 15.09.2021 außer Kraft.

Neumünster, den 28.03.2024

Tobias Bergmann
Oberbürgermeister