Bestimmung zur Untersuchungsstelle für Klärschlammuntersuchungen in der Abfallwirtschaft beantragen

Leistungsbeschreibung

Wollen Sie Analysen nach der Klärschlammverordnung durchführen, müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen, Sie als Untersuchungsstelle zu bestimmen. Die Bestimmung gilt für das gesamte Bundesgebiet.

Teaser

Wenn Sie als Untersuchungsstelle für Klärschlammuntersuchungen in der Abfallwirtschaft tätig werden wollen, müssen Sie sich von der zuständigen Behörde dazu bestimmen lassen.

An wen muss ich mich wenden?

Landesamt für Umwelt des Landes Schleswig-Holstein

Voraussetzungen

  • Die Anforderungen nach dem Fachmodul Abfall zur Verwaltungsvereinbarung über den Kompetenznachweis und die Bestimmung von Prüflaboratorien und Messstellen (Untersuchungsstellen) im abfallrechtlich geregelten Umweltbereich sind erfüllt.
  • Sie haben den Antrag in dem Land gestellt, in dem Sie Ihren Hauptsitz haben. Sollte sich dieser im Ausland befinden, stellen Sie den Antrag in dem Land, in dem Sie diese Tätigkeit vorrangig ausüben wollen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Nachweis für die Erfüllung der Anforderungen nach dem Fachmodul Abfall zur Verwaltungsvereinbarung über den Kompetenznachweis und die Notifizierung von Prüflaboratorien und Messstellen (Untersuchungsstellen) im abfallrechtlich geregelten Umweltbereich

Nach Rückfragen der zuständigen Behörde sind gegebenenfalls weitere Unterlagen beizubringen. Sind Sie überregional tätig, kann die Behörde verlangen, dass Sie eine gültige Akkreditierung über die Einhaltung der Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17025 (Ausgabe August 2005) vorlegen, die sich auf die Parameter und Untersuchungsverfahren nach Anlage 2 der Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost (Klärschlammverordnung – AbfKlärV) bezieht.

Welche Gebühren fallen an?

Verwaltungsgebühr: EUR 60,00 - 1.500

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen die Bestimmung einer Untersuchungsstelle beantragen, bevor Sie die Tätigkeit aufnehmen.

Bearbeitungsdauer

Die Prüfung des Antrags auf Bestimmung einer Untersuchungsstelle muss innerhalb von 3 Monaten abgeschlossen sein.

Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.

Rechtsbehelf

Wenn die Behörde die Notifizierung nicht erteilt, wird sie Ihnen einen entsprechenden Bescheid zusenden. In diesem Falle können Sie Widerspruch einlegen. Wie Sie dies tun, ist in Ihrem Bescheid beschrieben.

Kurztext

  • Zuständig: Landesamt für Umwelt des Landes Schleswig-Holstein (LfU)

Weiterführende Informationen

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)

Fachlich freigegeben am

24.04.2024
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Zuständige Stellen

Adresse:
Landesamt für Umwelt

Hamburger Chaussee 25
24220 Flintbek

Telefon: +49 4347 704-0
Telefax: +49 4347 704-116

E-Mail: poststelle.flintbek@lfu.landsh.de
Webseite: Landesamt für Umwelt

Öffnungszeiten:

Montag bis Donnerstag von 9.00-15.00 Uhr

Freitag von 9.00-12.00 Uhr

Gebäudezugänge:
  • Aufzug vorhanden
  • Rollstuhlgerecht