Straßenreinigungssatzung von 2022

Amtliche Bekanntmachung

Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Neumünster (Straßenreinigungssatzung) vom 22.02.2022

Aufgrund der §§ 4 Abs. 1 Satz 1 und 17 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 bis 3 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.05.2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 566), des § 45 Abs. 3 und 4 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) in der Fas-sung der Bekanntmachung vom 25.11.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631, ber. 2004 S. 140), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.2021 (GVOBl. Schl.-H. S.430) sowie der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 4, 6 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.05.2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 566), wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung der Stadt Neumünster vom 15.02.2022 folgende Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Neumünster (Straßenreinigungssatzung) erlassen:

§ 1    Reinigungspflicht
(1)    Alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage der Stadt Neumünster sind zu reinigen.
(2)    Zur Reinigung gehört es, nach den örtlichen Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit die Straßen zu säubern (§ 3), Schnee zu räumen und bei Glatteis zu streuen (§ 5).
(3)    Reinigungspflichtig ist die Stadt Neumünster, soweit die Reinigungspflicht nicht gemäß § 6 übertragen ist.

§ 2    Gegenstand der Reinigungspflicht
(1)    Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf
a)    die Fahrbahnen,
einschließlich der Rinnsteine und der zum Parken vom Kraftfahrzeugen bestimmten Straßenflächen;
b)    die Gehwege, auch soweit deren Benutzung für Radfahrer geboten oder erlaubt ist (kombinierte Geh- und Radwege oder für Radfahrer freigegebene Gehwege), einschließlich der Gräben, der Grabenverrohrungen, die dem Grundstücksanschluss dienen, und der Trenn-, Rand-, Seiten- und Sicherheitsstreifen, auch soweit sie als unselbständige Grünanlagen angelegt sind;
c)    die Radwege.
(2)    Ist ein Gehweg nicht besonders abgegrenzt, gilt als Gehweg ein begehbarer Seitenstreifen oder ein den Bedürfnissen des Fußgängerverkehrs entsprechender Fahrbahnstreifen am Fahrbahnrand. Dies gilt nicht, wenn auf der anderen Straßenseite ein Gehweg vorhanden ist.
(3)    Zu den Gehwegen im Sinne dieser Satzung zählen auch die Fußgängerzonen.

§ 3    Art und Umfang der Säuberungspflicht
(1)    Die Straßen sind von den Anliegern bzw. der Stadt nach Maßgabe der sich aus der Anlage 1 dieser Satzung ergebenden Reinigungspflichten zu säubern.
Hierzu gehört die Beseitigung von Abfällen geringen Umfanges, Tierkot, Laub, Bewuchs und wildwachsenden Kräutern, wenn durch letztere der Straßenverkehr behindert, die nutzbare Breite von Geh- und Radwegen eingeschränkt oder diese geeignet sind, den Straßenbelag zu schädigen.
(2)    Die Verwendung von chemischen Unkrautvernichtungsmitteln ist untersagt.
(3)    Einer mit der Säuberung verbundenen Staubentwicklung ist bei frostfreier Witterung durch Sprengen mit Wasser vorzubeugen.
(4)    Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die dem Feuerlöschwesen dienenden Wasseranschlüsse sind jederzeit sauber und von Schnee und Eis freizuhalten.

§ 4    Säuberungspflicht bei übermäßiger Verunreinigung
(1)    Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verun-reinigung ohne Aufforderung und unverzüglich zu beseitigen; andernfalls kann die Stadt Neumünster die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen.
(2)    Dies gilt auch für Verunreinigungen durch Tierkot, der durch die Tierhalterin/den Tierhalter bzw. Tierführerin/Tierführer unverzüglich zu entfernen ist.
(3)    Die Säuberungspflicht nach § 3 Absatz 1 Satz 2 bleibt hiervon unberührt, sofern diese insoweit zumutbar ist.

§ 5    Art und Umfang der Schneeräumungs- und Streupflicht
(1)    Die Fahrbahnen sind von Schnee zu räumen. Bei Schnee- und Eisglätte müssen verkehrswichtige und besonders gefährliche Fahrbahnstellen abgestreut werden.
(2)    Die Geh- und Radwege sind in einer Breite von Schnee und Eis freizuhalten und bei Glätte zu streuen, die den örtlichen Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit entspricht, soweit möglich mindestens in einer Breite von 1,20 m. An Fußgänger-überwegen ist der Gehweg jeweils bis an die Fahrbahnkante von Schnee und Glätte freizuhalten. Wenn auf keiner Straßenseite ein Gehweg besonders abgegrenzt ist, ist beidseitig auf einem für die Bedürfnisse des Fußgängerverkehrs ausreichenden Fahrbahnstreifen am Fahrbahnrand die Schnee- und Glättebeseitigung durchzuführen.
(3)    An Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen, an denen ein entsprechendes Verkehrsbedürfnis für die Querung der Straße vorliegt, sind Überwege für den Fußgängerverkehr von Schnee und Glätte freizuhalten, wobei eine Breite von 1 m ausreichend ist. Die gleiche Verpflichtung gilt für die besonders gekennzeichneten Fußgängerüberwege auf den Fahrbahnen nach § 26 Straßenverkehrsordnung (Zebrastreifen).
(4)    Im Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ist die Schnee- und Glättebeseitigung bis zur Bordsteinkante vorzunehmen, so dass Fußgänger die Verkehrsmittel vom Gehweg aus ohne Gefährdung durch Schnee und Eis erreichen und verlassen können.
(5)    In der Zeit von 8.00 - 20.00 Uhr (werktags) bzw. 9.00 – 20.00 Uhr (sonn- und feiertags) ist die Schneeräumung nach beendetem Schneefall und das Abstreuen von Glatteis nach dessen Entstehen jeweils unverzüglich vorzunehmen. Bei lang anhaltendem Schneefall ist auf den Gehwegen der Schnee so rechtzeitig zu räumen, dass sie von Fußgängern bei Beachtung der gebotenen Vorsicht möglichst gefahrlos benutzt werden können.
Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee bzw. entstandenes Glatteis sind bis 8.00 Uhr (werktags) bzw. 9.00 Uhr (sonn- und feiertags) des folgenden Tages zu räumen bzw. abzustreuen.
(6)    Schnee und Eis sind auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Drittel des Gehweges oder des Seitenstreifens, wo dieses nicht möglich ist, auf dem Fahrbahnrand zu lagern. Auf Gehwegen ohne angrenzende Fahrbahn hat die Ablagerung auf dem an das Grundstück des Reinigungspflichtigen grenzenden Teil des Gehweges zu erfolgen. Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf nicht gefährdet werden. Rinnsteine, Einläufe in Entwässerungsanlagen und dem Feuerlöschwesen dienende Wasseranschlüsse sind von Schnee und Eis freizuhalten. Schnee und Eis dürfen von anliegenden Grundstücken nicht auf der Straße abgelagert werden.
(7)    Beim Streuen ist die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen auf Gehwegen mit Baum- oder Buschbestand sowie auf gepflasterten Gehwegen grundsätzlich verboten.
Ihre Verwendung ist nur erlaubt
a)    in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z. B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist;
b)    an gefährlichen Stellen von Gehwegen, wie z. B. Treppen, Rampen, Brücken, Auf- oder Abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.

§ 6    Übertragung der Reinigungspflicht
(1)    Die Reinigungspflicht (§ 1) nach Maßgabe der §§ 3 und 5 wird für die in der Anlage 2 dieser Satzung bezeichneten Straßen in der Frontlänge der anliegenden Grundstücke (§ 7) auf deren Eigentümerinnen/Eigentümer bis zur Straßenmitte in dem Umfang der für die jeweilige Straße angegebenen Reinigungskategorie (Anlage 1 dieser Satzung) übertragen.
(2)    Anstelle der Eigentümerin/des Eigentümers trifft die Reinigungspflicht
a)    die Erbbauberechtigte/den Erbbauberechtigten,
b)    die Nießbraucherin/den Nießbraucher, sofern sie/er unmittelbar Besitz am gesamten Grundstück hat,
c)    die/den dinglich Wohnberechtigte/Wohnberechtigten, sofern ihr/ihm das Wohngebäude zur alleinigen Benutzung überlassen ist.
Mehrere Pflichtige haften als Gesamtschuldner.
(3)    Ist die/der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, ihre/seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat sie/er eine geeignete Person mit der Reinigung zu beauftragen.
Auf Antrag der/des Reinigungspflichtigen kann eine Dritte/ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt Neumünster mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht übernehmen. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie ein ausreichender Haftpflichtdeckungsschutz für den Dritten aus der übernommenen Verpflichtung nachgewiesen ist.

§ 7    Grundstücksbegriff
(1)    Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jeder zusammenhängende Grundbesitz, der - ohne Rücksicht auf die Grundbuch- oder Katasterbezeichnung - eine wirtschaftliche Einheit nach dem Bewertungsgesetz bildet. § 70 Abs. 2 Bewertungsgesetz findet keine Anwendung.
(2)    Als anliegende Grundstücke im Sinne dieser Satzung gelten auch die Grundstücke, die vom Gehweg oder von der Fahrbahn durch Gräben, Böschungen, Mauern, Trenn-, Rand-, Seiten-, Grün- oder Sicherheitsstreifen oder in ähnlicher Weise getrennt sind, gleich, ob sie mit der Vorder- bzw. Hinterfront oder den Seitenfronten an einer Straße liegen. Das gilt jedoch nicht, wenn eine Verbindung des Grundstücks mit der Straße unzulässig oder unmöglich ist oder wenn ein Geländestreifen zwischen Grundstück und Straße nicht dem Träger der Straßenbaulast gehört und selbstständigen wirtschaft-lichen Zwecken dient.

§ 8    Ordnungswidrigkeiten
(1)    Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a)    seiner Säuberungspflicht nach § 3 dieser Satzung nicht nachkommt,
b)    eine über das übliche Maß hinaus selbst verursachte Verunreinigung einer öffentlichen Straße entgegen § 4 Abs. 1 nicht unverzüglich beseitigt,
c)    Verunreinigungen durch Tierkot als Tierhalterin/Tierhalter bzw. Tierführerin/Tierführer entgegen § 4 Absatz 2 nicht unverzüglich entfernt,
d)    seiner Verpflichtung zur Schnee- und Glättebeseitigung entgegen § 5 nicht nachkommt.
(2)    Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 9    Straßenreinigungsgebühren
Zur teilweisen Deckung der Kosten für die von ihr durchgeführte Reinigung der Straßen erhebt die Stadt Neumünster Straßenreinigungsgebühren nach einer zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung.

§ 10    Verarbeitung personenbezogener Daten
Zur Ermittlung der Reinigungspflichtigen ist die Verwendung der erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten aus dem Grundbuchamt, der Einwohnermeldebehörde, den Unterlagen des Fachdienstes Umwelt und Bauaufsicht und des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation sowie des Finanzamtes gemäß Art. 6 Abs. 1e i. V. m. Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung) i. V. m. § 3 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz durch die Stadt Neumünster zulässig. Die Stadt Neumünster darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Ermittlung der Reinigungspflichten nach dieser Satzung weiterverarbeiten.
§ 11    Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.03.2022 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Neumünster vom 19.11.2020 außer Kraft.

Neumünster, den 22.02.2022

gez. Bergmann

Bergmann
Oberbürgermeister

  • Die Anlagen dazu (Straßenverzeichnis und Kategorien der Reinigungspflichten) können Sie in der Straßenreinigungssatzung nachlesen. (PDF-Datei)