Sondernutzungsgebührensatzung vom 30.11.2021

Amtliche Bekanntmachung

Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Neumünster vom 30.11.2021

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung -GO-) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.05.2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 566), des § 26 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.11.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 430), des § 8 Abs. 3 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.06.2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.03.2020 (BGBl. I S. 433) und der §§ 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig- Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2005 (GOVBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.05.2021 (GOVBl. Schl.-H. S. 566) wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung der Stadt Neumünster am 09.11.2021 folgende Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Neumünster erlassen:

§ 1    Gegenstand, Entstehung und Fälligkeit der Gebühr

  1. Für die Sondernutzung an öffentlichen Straßen im Sinne des § 1 der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Neumünster (Sondernutzungs-satzung) erhebt die Stadt Neumünster Gebühren nach dieser Gebührensatzung und dem dieser als Anlage beigefügten Gebührentarif.
  2. Sondernutzungsgebühren werden auch erhoben, wenn die Sondernutzung ohne die erforderliche Erlaubnis ausgeübt wird. Die Entrichtung der Sondernutzungsgebühr ersetzt die Erlaubnis nicht.
  3. Die Gebührenpflicht entsteht
    a) mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis,
    b) bei unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung der öffentlichen Straße.
  4.  Bei erlaubter Sondernutzung ist die Gebühr bei der Erlaubniserteilung zu entrichten, und zwar bei
    a) auf Zeit erlaubten Sondernutzungen für deren Dauer,
    b) auf Widerruf erlaubten Sondernutzungen für das laufende Kalenderjahr.
  5. Bei unbefugter Sondernutzung ist die Gebühr nach Feststellung der Sondernutzung für den Zeitraum der tatsächlichen Nutzung zu entrichten.

§ 2    Gebührenschuldner/-in

  1. Gebührenschuldner/-in ist
    a) der/die Antragsteller/-in,
    b) der/die Erlaubnisnehmer/in oder seine/ihre Rechtsnachfolger/-in,
    c) wer ohne die erforderliche Erlaubnis die in § 1 Sondernutzungssatzung genannten öffentlichen Straßen zu Sondernutzungen gebraucht.
  2. Mehrere Gebührenschuldner/-innen haften gesamtschuldnerisch.

§ 3    Gebührenfreiheit

  1. Von der Sondernutzungsgebühr sind befreit:
    a) Sondernutzungen nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 der Sondernutzungssatzung,
    b) Sondernutzungen zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben,
    c) Dekorationsgegenstände (z.B. Dekorationsmasten, Zierpflanzen, Vasen und Kübel), sofern pro Dekorationsgegenstand nicht mehr als eine Grundfläche von 0,5 m² beansprucht wird und es sich nicht um Werbeeinrichtungen handelt,
    d) Sondernutzungen durch politische Parteien im Sinne des Parteiengesetzes sowie Wählergruppen im Sinne des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes für die Wahlwerbung und für Informationsstände. Dies gilt entsprechend für die Bewerber/innen bei den Wahlen der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters und für Wahlwerbung und Informationsstände aus Anlass und mit Bezug auf Bürger- und Volksbegehren,
    e) Stellschilder (Werbeschilder)/ Werbeplakate zum Zweck der Werbung für nicht kommerzielle Veranstaltungen (z.B. kulturelle, künstlerische, religiöse, vereinsmäßige, soziale, sportliche oder gemeinnützige Veranstaltungen mit nicht kommerziellem Charakter).
  2. Im Übrigen kann eine Befreiung gewährt werden, wenn im Einzelfall an der Sondernutzung ein öffentliches Interesse besteht oder die Sondernutzung einem gemeinnützigen Zweck dient.

§ 4    Gebührenbemessung

  1. Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Gebühr sind
    a) die Art und das Ausmaß (Zeitdauer und Umfang) der Einwirkung auf die öffentliche Straße sowie
    b) der wirtschaftliche Vorteil der Sondernutzung.
  2. Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der Anlage (Gebührentarif), die Bestandteil dieser Gebührensatzung ist.

§ 5    Gebührenberechnung

  1. Bei nach Metern oder Quadratmetern zu berechnenden Gebühren werden angefangene Maßeinheiten voll gerechnet.
  2. Bei Gebühren, die auf wöchentliche oder monatliche Nutzung abstellen, tritt bei kürzerer Nutzungsdauer keine Gebührenermäßigung ein. Für Gebühren, die ausschließlich jährlich festgesetzt sind, ermäßigt sich die Gebühr bei Nutzungsbeginn nach dem 30.06. um die Hälfte.
  3. Alle Gebühren werden auf volle Euro-Beträge aufgerundet.

§ 6    Gebührenerstattung

  1. Wird die Sondernutzung vor Zeitablauf aufgegeben oder die Erlaubnis aus Gründen widerrufen, die der/die Gebührenschuldner/-in zu vertreten hat, so besteht kein Anspruch auf Erstattung der Gebühren.
  2. Widerruft die Stadt Neumünster die Sondernutzungserlaubnis aus Gründen, die der/die Gebührenschuldner/-in nicht zu vertreten hat, so werden ihm/ihr auf Antrag die im voraus entrichteten Gebühren anteilsmäßig erstattet.

§ 7    Bestehende Sondernutzungen

Für die Sondernutzungsrechte, die beim Inkrafttreten dieser Gebührensatzung bestehen, gelten diese Gebührenvorschriften vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die Gebührenvorschriften der Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Neumünster vom 09.05.2008.

§ 8    Verwaltungsgebühren

  1. Die Vorschriften über die Erhebung von Verwaltungsgebühren bleiben unberührt.
  2. Im Falle einer unerlaubt in Anspruch genommenen genehmigungspflichtigen Sondernutzung ist eine Verwaltungsgebühr zumindest in Höhe von 100,00 Euro festzusetzen.

§ 9    Datenverarbeitung

  1. Die Stadt Neumünster ist befugt, personenbezogene Daten der betroffenen Personen zu verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung erforderlich ist. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß Art. 6 Abs.1 e) der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und § 3 des Schleswig- Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz – LDSG) vom 02.05.2018 in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Zur Ermittlung der Gebührenschuldnerin/des Gebührenschuldners/der Gebührenschuldner und zur Erhebung und Festsetzung der Gebühren im Rahmen dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten durch die Stadt Neumünster zulässig:
    a) Name, Vorname(n), Anschrift, Geburtsdatum,
    b) Name, Vorname(n), Anschrift einer/eines Bevollmächtigten,
    c) Name und Lage des Gewerbebetriebes/der Betriebseinrichtung,
    d) örtlicher Bereich/Lage der Sondernutzung,
    e) Dauer und Umfang der Sondernutzung,
    f) Art der Sondernutzung.
    Die Daten werden grundsätzlich erhoben durch Mitteilung der/des Gebührenpflichtigen bzw. ausnahmsweise durch Übermittlung
    a) aus den Akten des Genehmigungsverfahrens,
    b) aus den Grundsteuerakten,
    c) aus dem Einwohnermelderegister,
    d) aus den Grundbuchakten,
    e) aus den Akten des Katasteramtes,
    f) aus den Akten der Fachdienste Stadtplanung und–entwicklung sowie Umwelt und Bauaufsicht der Stadt Neumünster,
    g) aus der Gewerbedatei.
  3. Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Gebührenerhebung und -festsetzung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden.
  4. Personenbezogene Daten im Sinne von Abs. 1 werden gespeichert, solange dies für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die personenbezogenen Daten werden jedoch spätestens im fünften auf das der letzten Verarbeitung folgende Jahr gelöscht (Löschfrist).

§ 10    Inkrafttreten

  1. Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Neumünster vom 09.05.2008 außer Kraft.

Neumünster, den 30.11.2021

Oberbürgermeister
Tobias Bergmann