Satzung für das Beherbergungs-, Tagungs- und Weiterbildungsunternehmen „Kiek in"

Amtliche Bekanntmachung

Satzung für das Beherbergungs-, Tagungs- und Weiterbildungsunternehmen „Kiek in Anstalt öffentlichen Rechts der Stadt Neumünster“ vom 19.09.2022

Aufgrund der §§ 4 Abs. 1 Satz 1 und 106 a) der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003, S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04.03.2022 (GVOBl. Schl.-H. 2022, S. 153) und des § 1 Abs. 3 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. 2005, S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2022 (GVOBl. Schl.-H. 2022, S. 564), wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom 13.09.2022 folgende Satzung für das Beherbergungs-, Tagungs- und Weiterbildungsunternehmen „Kiek in! Anstalt öffentlichen Rechts der Stadt Neumünster“ erlassen:

§ 1 Name, Sitz, Stammkapital

  1. Das Beherbergungs-, Tagungs- und Weiterbildungsunternehmen mit dazugehörigem Gastronomie- und Tourismusbereich (Unternehmen) mit Sitz im Gebäude Gartenstraße 32, 24534 Neumünster, ist ein selbständiges Unternehmen der Stadt Neumünster in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 106 a GO). Es wird auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften und nach Maßgabe dieser Satzung geführt.
  2. Das Unternehmen führt den Namen „Kiek in! Anstalt öffentlichen Rechts der Stadt Neumünster“.
    Es tritt unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf.
    Seine Kurzbezeichnung lautet „Kiek in! Neumünster“.
  3. Das Unternehmen hat seinen Sitz in Neumünster.
  4. Das Stammkapital beträgt 2.000.000 Euro.

§ 2 Gegenstand des Kommunalunternehmens

  1. Aufgabe des Unternehmens ist die Führung einer Beherbergungs-, Tagungs- und Weiterbildungseinrichtung sowie der Volkshochschule.
  2. Das Unternehmen kann selbstverantwortlich Veranstaltungen durchführen und alle seinen Unternehmenszweck fördernde Geschäfte betreiben sowie Dritte mit der Wahrnehmung von Neben- und Hilfsaufgaben beauftragen.
    Es kann ferner die in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben unter den jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen auch für andere Gemeinden und sonstige Dritte wahrnehmen und sich an anderen Unternehmen beteiligen, wenn es dem Unternehmenszweck dient.
  3. Das Unternehmen ist berechtigt, anstelle der Stadt Neumünster Satzungen für das gemäß Absatz 1 übertragene Aufgabengebiet zu erlassen.
    Die Rechtssetzungsbefugnis schließt ein, dass das Unternehmen gemäß Kommunalabgabengesetz für das Land Schleswig-Holstein (KAG) Gebühren, Beiträge und Entgelte im Zusammenhang mit der wahrzunehmenden Aufgabe erheben und vollstrecken kann.

§ 3 Organe

Organe des Kommunalunternehmens sind der Vorstand (§ 4) und der Verwaltungsrat (§§ 5 bis 7).

§ 4 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus einem oder zwei Mitgliedern. Ein zweites Vorstandsmitglied wird nur in besonderen Ausnahmefällen und nur befristet bestellt, falls dies zur ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung des Vorstandes geboten ist.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden vom Verwaltungsrat auf die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. Eine erneute befristete Bestellung ist zulässig.
  3. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, bestimmt der Verwaltungsrat eine/n Vorsitzende/n. Die Stimme der/des Vorsitzenden gibt innerhalb des Vorstandes bei Stimmengleichheit den Ausschlag.
  4. Der Vorstand leitet das Unternehmen eigenverantwortlich, soweit nicht gesetzlich oder durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist.
  5. Das Unternehmen wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorstand vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
  6. Die Vorstandsmitglieder können durch Beschluss des Verwaltungsrates von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
  7. Besteht der Vorstand aus zwei Mitgliedern, gibt er sich eine Geschäftsordnung, die vor allem Bestimmungen über die Einberufung, Beschlussfähigkeit und Abstimmungen sowie Zuständigkeiten enthält. Diese bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates.
  8. Das für kaufmännische Angelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied ist für das Rechnungswesen des Kommunalunternehmens verantwortlich.
  9. Der Vorstand ist gemäß § 76 Abs. 4 Satz 4 GO analog dazu befugt, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuweisungen in Höhe von bis zu 25.000 Euro anzunehmen. Der Vorstand berichtet einmal jährlich der Ratsversammlung über die angenommenen Zuwendungen.
  10. Der Vorstand berichtet der Stadt Neumünster und der/dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats schriftlich oder in Textform jeweils einen Monat nach Quartalsende über den Stand der Erfüllung des Wirtschaftsplans.
    Hierbei sind die Istwerte zum jeweiligen Quartalsende und die Prognose des Jahresergebnisses anzugeben sowie entsprechende Angaben zu Investitionsvolumina und Kreditaufnahmen.
    Im Übrigen gilt für das Berichtswesen die Maßgabe der Stadt Neumünster, in Zielsetzung und Umfang begrenzt auf die Vorgaben der Regelung in § 45 c GO.
    Erhebliche Abweichungen sind der Stadt Neumünster und der/dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats unverzüglich mitzuteilen.

§ 5 Verwaltungsrat

  1. Der Verwaltungsrat besteht aus fünf Mitgliedern, wobei der/die Oberbürgermeister/-in der Stadt Neumünster dem Verwaltungsrat kraft Amtes angehört. Der/die Oberbürgermeister/-in kann eine/n Beschäftigte/n der Stadt Neumünster mit seiner/ihrer Vertretung beauftragen.
    Die Mitglieder des Verwaltungsrates sollen über die entsprechende Sachkunde verfügen und haben sich entsprechend fortlaufend fortzubilden.
  2. Die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates werden von der Ratsversammlung für die Dauer von fünf Jahren bestellt; bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verwaltungsrat ist ein/e Nachfolger/in für die restliche Amtszeit zu bestellen.
    Abweichend von Satz 1 endet die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrates mit dem Ende der Wahlzeit der Ratsversammlung oder, soweit sie der Ratsversammlung angehören, dem vorzeitigen Ausscheiden aus der Ratsversammlung.
    Die Mitglieder des Verwaltungsrates üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus.
    Die Mitglieder des Verwaltungsrates können in besonders begründeten Fällen jederzeit mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Ratsversammlung der Stadt Neumünster abberufen werden.
  3. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n.
  4. Die von der Stadt Neumünster entsandten oder auf ihre Veranlassung hin gewählten Mitglieder des Verwaltungsrats sind berechtigt, den Organen der Stadt Neumünster Auskünfte zu erteilen.
  5. Die Mitglieder des Verwaltungsrates haben das Interesse der Stadt Neumünster zu verfolgen und der Stadt Neumünster auf Verlangen Auskunft zu erteilen; die §§ 19 bis 25 GO gelten entsprechend.
    Außerdem berichtet die/der Vorsitzende oder deren/dessen Vertreter/in einmal im Geschäftsjahr der Ratsversammlung sowie dem Fachdienst Haushalt und Finanzen der Stadt Neumünster über die Aufgabenerfüllung des Unternehmens, dessen wirtschaftliche Lage und über besondere Geschäftsvorgänge. Die Stadt Neumünster ist über Entscheidungen zur Steuerung des Unternehmens zur Erreichung strategischer Ziele möglichst frühzeitig zu unterrichten, insbesondere über Kreditaufnahmen, die nicht im Wirtschaftsplan des Unternehmens enthalten sind.
  6. Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten eine angemessene Entschädigung für die Teilnahme an dessen Sitzungen entsprechend den für Sitzungsgeld geltenden Bestimmungen der Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung.

§ 6 Zuständigkeit des Verwaltungsrates

  1. Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes. Gegenstand der Überwachung ist die Ordnungsmäßigkeit, die Zweckmäßigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung. Zu diesem Zweck kann der Verwaltungsrat insbesondere die Bücher und Schriften des Kommunalunternehmens sowie die Vermögensgegenstände einsehen und prüfen. Ferner kann der Verwaltungsrat vom Vorstand jederzeit einen Bericht verlangen über die Angelegenheiten des Kommunalunternehmens, über seine rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über geschäftliche Vorgänge bei diesen Unternehmen, die auf die Lage des Kommunalunternehmens von erheblichem Einfluss sein können. Auch ein einzelnes Mitglied kann einen solchen Bericht, jedoch nur an den Verwaltungsrat, verlangen.
  2. Der Verwaltungsrat entscheidet über
    1) den Erlass von Satzungen gemäß § 2 Abs. 3;
    2) die Übernahme von Aufgaben für andere Gemeinden (§ 2 Abs. 2 Satz 2);
    3) Entscheidungen nach § 28 Satz 1 Nr. 18 GO;
    4) sonstige Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung (z. B. Aufgabe bzw. Veräußerung bisheriger Unternehmensbereiche);
    5) die Bestellungen und Abberufungen des Vorstandes sowie Regelungen des Dienstverhältnisses des Vorstandes;
    6) die Neueinstellung von Beschäftigten und deren Höhergruppierung, Abordnung, Versetzung und Entlassung, soweit er die entsprechenden Entscheidungen nicht auf den Vorstand übertragen hat;
    7) die Erteilung und den Widerruf von Prokura;
    8) die Befreiung des Vorstandes von den Beschränkungen des § 181 BGB;
    9) die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes und der fünfjährigen Finanzplanung einschließlich der Nachträge;
    10) die Festsetzung allgemein geltender Tarife und Entgelte für die Leistungsnehmer des Unternehmens;
    11) den Vorschlag an die Prüfungsbehörde für die Bestellung der Abschlussprüferin/ des Abschlussprüfers;
    12) die Feststellung des Jahresabschlusses;
    13) die Ergebnisverwendung;
    14) die Entlastung des Vorstandes;
    15) die Zustimmung zu Mehrauszahlungen nach § 18 Abs. 5 KUVO.
    Im Fall der Nummern 1 bis 4, 9 und 15 unterliegen die Entscheidungen des Verwaltungsrates dem Zustimmungsvorbehalt der Ratsversammlung oder im Fall der Nummern 1 und 3 des Hauptausschusses, soweit die Rats-versammlung die Entscheidung übertragen hat.
    16) Dem Vorstand gegenüber vertritt der/die Vorsitzende des Verwaltungsrates das Kommunalunternehmen gerichtlich und außergerichtlich.

§ 7 Einberufung und Beschlüsse des Verwaltungsrates

  1. Der Verwaltungsrat tritt auf Einladung der/des Vorsitzende/n des Verwaltungsrates zusammen. Die Einladung muss in Textform (§ 126 b BGB) erfolgen und Ort, Tag und Stunde der Sitzung und die Tagesordnung enthalten. Sie muss den Mitgliedern des Verwaltungsrates spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann die Frist bis auf 24 Stunden verkürzt werden. Formgerecht ist auch eine personenbezogene Benachrichtigung über die Bereitstellung der Unterlagen auf einer dauerhaft zugänglichen digitalen Plattform.
  2. Der Verwaltungsrat ist jährlich mindestens zwei Mal einzuberufen. Er muss außerdem unverzüglich einberufen werden, wenn dies zwei Mitglieder des Verwaltungsrates unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragen.
  3. Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden von der/dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates geleitet.
  4. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
  5. Über andere als in der Einladung angegebene Beratungsgegenstände darf nur dann ein Beschluss gefasst werden, wenn
    1) die Angelegenheit dringlich ist und der Verwaltungsrat der Verhandlung mehrheitlich zustimmt oder
    2) sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrates anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung widerspricht.
  6. Ist die Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit des Verwaltungsrates zurückgestellt worden und wird der Verwaltungsrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Ladung muss auf diese Folge ausdrücklich hingewiesen werden.
  7. Schriftliche (z.B. im Umlaufverfahren), fernmündliche oder andere vergleichbare Formen (z.B. Videokonferenzen) der Beschlussfassung des Verwaltungsrats sind zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren unverzüglich widerspricht. Die Pflicht zur Fertigung einer Niederschrift bleibt hiervon unberührt.
  8. Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Neinstimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  9. Über die vom Verwaltungsrat gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese wird von der/dem Vorsitzenden unterzeichnet und dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorgelegt. Bei einer Beschlussfassung im Umlaufverfahren muss sich aus der Niederschrift, in der Regel aus einem handschriftlichen Vermerk der Mitglieder selbst, ergeben
    1) ob und welche Mitglieder des Verwaltungsrates der schriftlichen Beschlussfassung widersprochen haben und
    2) wie das einzelne Mitglied in der Sache gestimmt hat (Ja, Nein oder Enthaltung) bzw. wie es gewählt hat.

§ 8 Verpflichtungserklärung

  1. Alle Verpflichtungserklärungen des Unternehmens bedürfen der Schriftform.
  2. Die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen des Unternehmens durch den Vorstand, im Übrigen durch den jeweils Vertretungsberechtigten.

§ 9 Informations-, Teilnahme- und Einsichtsrechte der Stadt Neumünster, Beteiligungsmanagement

  1. Die Stadt Neumünster, vertreten durch ihre/n gesetzliche/n Vertreter/in, darf sich, soweit andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, jederzeit über Angelegenheiten des Kommunalunter-nehmens informieren, an Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen und Unterlagen einsehen (§ 109 a Abs. 2 GO).
  2. Um die Rechte nach Abs. 1 wahrnehmen zu können, erhält die Stadt Neumünster, vertreten durch ihre/n gesetzliche/n Vertreter/in, unter Beachtung der geltenden Fristen
    1) die vollständigen Unterlagen zu Sitzungen des Verwaltungsrats entsprechend § 7 Abs. 1 sowie Abschriften der Sitzungsniederschriften sowie
    2) eine Abschrift der Berichterstattung des Vorstands entsprechend § 4 Abs. 10.
  3. Die Stadt Neumünster kann ihre Rechte gemäß Abs. 1 und Abs. 2 durch die für die Beteiligungsverwaltung zuständigen Beschäftigten (Beteiligungsmanagement) ausüben.

§ 10 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

  1. Das Unternehmen ist sparsam und wirtschaftlich unter Beachtung des öffentlichen Zwecks zu führen.
  2. Der Vorstand hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan und dem Vermögensplan. Dem Wirtschaftsplan ist ein Stellenplan entsprechend § 9 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (GemHVO-Doppik) beizufügen. Als Anlagen sind dem Wirtschaftsplan ein Vorbericht, der den Wirtschaftsplan insgesamt erörtert, ein Erfolgsübersichtsplan sowie ein fünfjähriger Finanzplan beizufügen.
    Der Wirtschaftsplan ist so rechtzeitig aufzustellen, dass der Verwaltungsrat diesen vor Beginn des Geschäftsjahres feststellen und die Ratsversammlung der Stadt Neumünster vor Beginn des Geschäftsjahres über die Zustimmung beschließen kann.
  3. Der Erfolgsplan muss alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des Wirtschaftsjahres enthalten. Die veranschlagten Erträge, Aufwendungen und Zuweisungen zu den Rücklagen sind ausreichend zu begründen, insbesondere soweit sie von den Vorjahreszahlen erheblich abweichen.
  4. Der Vermögensplan muss mindestens alle voraussehbaren Einzahlungen und Auszahlungen des Wirtschaftsjahres, die sich aus Anlagenänderungen (Erneuerung, Erweiterung, Neubau, Veräußerung) und aus der Kreditwirtschaft des Kommunalunternehmens ergeben, enthalten. Mehrauszahlungen, die einen Betrag von 10.000 Euro überschreiten, bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrates und der Ratsversammlung der Stadt Neumünster. Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Verwaltungsrates und der Ratsversammlung der Stadt Neumünster die Zustimmung des Vorstandes. Der Verwaltungsrat und die Ratsversammlung der Stadt Neumünster sind unverzüglich zu unterrichten.
  5. Der fünfjährige Finanzplan besteht aus einer nach Jahren gegliederten Übersicht über die Entwicklung der Auszahlungen und der Deckungsmittel des Vermögensplans entsprechend der für diesen vorgeschriebenen Ordnung sowie einer Übersicht über die Entwicklung der Einzahlungen und Auszahlungen des Kommunalunternehmens, die sich auf die Finanzplanung für den Haushalt der Gemeinde auswirken.
  6. Der Vorstand hat den Verwaltungsrat vierteljährlich über die Abwicklung des Vermögens- und des Erfolgsplans schriftlich zu unterrichten, dazu zählen auch Änderungen im Stellenplan.

§ 11 Jahresabschluss

  1. Der Vorstand hat den aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung sowie dem Anhang bestehenden Jahresabschluss innerhalb von drei Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen. Die allgemeinen Vorschriften, die Vorschriften über den Ansatz, die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, die Bewertung und über den Anhang, die nach dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuchs (HGB; Erster und Zweiter Abschnitt) für den Jahresabschluss der großen Kapitalgesellschaften gelten, finden sinngemäß Anwendung.
    Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses können Gewinnrücklagen gebildet werden. Über deren Einstellung und Entnahme entscheidet der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Vorstandes.
  2. Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt nach den Vorschriften des Kommunalprüfungsgesetzes (KPG), soweit nicht eine Prüfung durch andere gesetzliche Vorschriften vorgeschrieben ist, sowie in entsprechender Anwendung der §§ 53 Abs. 1 Ziff. 1 und 2, 54 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG).
  3. Der Jahresabschluss ist nach Durchführung der Abschlussprüfung und Übersendung des Berichts über die Abschlussprüfung durch die Prüfungsbehörde zusammen mit dem Lagebericht und der Erfolgsübersicht sowie einer Stellungnahme zu dem Prüfbericht und einem Vorschlag für die Ergebnisverwendung dem Verwaltungsrat zur Feststellung vorzulegen.
    Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Vorstand unter Angabe des Datums zu unterzeichnen.
  4. Der Jahresabschluss, der Lagebericht, die Erfolgsübersicht und der Bericht über die Abschlussprüfung sind dem/der Oberbürgermeister/-in der Stadt Neumünster zuzuleiten.

§ 12 Wirtschaftsjahr

Wirtschaftsjahr des Unternehmens ist das Kalenderjahr.

§ 13 Übernahme von Rechten, Verbindlichkeiten und Pflichten sowie Personalangelegenheiten

  1. Mit dem Inkrafttreten der Satzung für das Beherbergungs-, Tagungs- und Weiterbildungsunternehmen „Kiek in“ als Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Neumünster vom 15.12.2008 übernahm das Unternehmen die Rechte, Verbindlichkeiten und Pflichten des in Form eines eigenbetriebsähnlichen Regiebetriebes geführten Beherbergungs-, Tagungs- und Weiterbildungsbetriebes der Stadt Neumünster „Kiek in“; Grundvermögen, Vermögen und Verbindlichkeiten wurden auf der Grundlage der Eröffnungsbilanz übertragen.
  2. Die im Zusammenhang mit der Umwandlung des früheren eigenbetriebsähnlichen Regiebetriebes „Kiek in“ in eine Anstalt des öffentlichen Rechts anfallenden Personalangelegenheiten wurden in einem gesonderten Personalgestellungsvertrag zwischen der Stadt Neumünster und dem Unternehmen geregelt.

§ 14 Veröffentlichungen

  1. Bekanntmachungen und Verkündungen des Unternehmens erfolgen durch die Bereitstellung im Internet unter der Internetadresse www.kiek-in-nms.de.
    Auf die Bekanntmachungen, die Rechtsetzungsvorhaben betreffen, ist jeweils zuvor unter Angabe der Internetadresse innerhalb eines Zeitraums von drei Tagen im Holsteinischen Courier und in den Kieler Nachrichten (Ortsausgabe) hinzuweisen. Die örtliche Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des Tages bewirkt, an dem sie im Internet verfügbar ist.
    Auf andere Bekanntmachungen und Verkündungen kann entsprechend hingewiesen werden.
  2. Anders lautende Rechtsvorschriften über örtliche Bekanntmachungen und Verkündungen bleiben unberührt.

§ 15 Veröffentlichungspflichten

Die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge des Kommunalunternehmens im Sinne des § 285 Nr. 9 HGB der Mitglieder des Vorstandes, des Verwaltungsrates oder anderer Organe des Kommunalunternehmens sind nach Maßgabe des § 106 a Abs. 2 Satz 3 GO zu veröffentlichen, ferner unter Namensnennung die Bezüge jedes einzelnen Mitglieds dieser Personengruppen unter Aufgliederung nach Komponenten im Sinne des § 285 Nr. 9 a HGB; die individualisierte Ausweisungspflicht gilt auch für:

  1. Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind und deren Voraussetzungen,
  2. Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den von dem Kommunalunternehmen während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrages unter Angabe der vertraglich festgelegten Altersgrenze,
  3. während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen und
  4. Leistungen, die einem früheren Mitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind.

§ 16 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt die Satzung für das Beherbergungs-, Tagungs- und Weiterbildungsunternehmen „Kiek in“ als Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Neumünster vom 02.10.2020 außer Kraft.

 

Neumünster, den 19.09.2022

Tobias Bergmann
Oberbürgermeister