Hauptsatzung der Stadt Neumünster vom 09.05.2022

Amtliche Bekanntmachung

Hauptsatzung der Stadt Neumünster vom 09.05.2022

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003 S. 57) zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.03.2022 (GVOBI. Schl.-H. 2022 S. 153) wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung am 29.03.2022 und mit Genehmigung des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein folgende Hauptsatzung erlassen:

§ 1        Wappen, Flagge, Siegel
(1)    Das Wappen der Stadt Neumünster zeigt im unteren Felde des geteilten Schildes auf rotem Grunde den weißen Stormarnschen Schwan mit ausgebreiteten Flügeln sowie einer goldenen Halskrone und darüber freischwebend ein weißes Nesselblatt. Im oberen Schildteil ist auf rotem Grunde eine Fabrikanlage mit fünf Schornsteinen dargestellt.
(2)    Die Stadtflagge zeigt die Farben weiß-rot mit dem Stadtwappen.
(3)    Das Stadtsiegel zeigt das Stadtwappen mit der Umschrift “Stadt Neumünster”.
(4)    Die Verwendung des Stadtwappens durch Dritte bedarf der Genehmigung der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters.

§ 2        Stadtvertretung
(1)    Die Stadtvertretung führt die Bezeichnung “Ratsversammlung”.
(2)    Die Stadtvertreterinnen führen die Bezeichnung “Ratsfrau”, die Stadtvertreter die Bezeichnung “Ratsherr”.
(3)    In öffentlichen Sitzungen der Ratsversammlung sind Bild-, Film- und Tonaufnahmen durch die Medien oder die Stadt Neumünster mit dem Ziel der Veröffentlichung zulässig. Die Sitzungen können sowohl live übertragen als auch in Mediatheken zur Verfügung gestellt werden. Die gesetzlichen Rechte der Anwesenden sind zu beachten. Die geplante Aufnahme ist der Stadtpräsidentin/dem Stadtpräsidenten vor der Sitzung anzuzeigen. Sie oder er kann Aufnahmen, die den Sitzungsablauf stören, untersagen. Die Vertreter der Medien haben sich auf Verlangen durch Vorlage eines Presseausweises auszuweisen.
Bei Sitzungen nach § 7 Absatz 1 oder 2 gilt § 7 Absatz 5.

§ 3    Stadtpräsidentin / Stadtpräsident
(1)    Die/der Vorsitzende der Ratsversammlung führt die Bezeichung Stadtpräsidentin/Stadtpräsident.
(2)    Die Stadtpräsidentin/Der Stadtpräsident vertritt bei öffentlichen Anlässen die Ratsversammlung sowie gemeinsam mit der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister die Stadt als Gebietskörperschaft. Die Stadtpräsidentin/Der Stadtpräsident und die Ober-bürgermeisterin/der Oberbürgermeister stimmen ihr Auftreten für die Stadt im Einzelfall miteinander ab.
(3)    Scheidet die Stadtpräsidentin/der Stadtpräsident oder eine/einer der Stellvertretenden während der Wahlzeit aus dem Amt aus, so ist die Ersatzwahl innerhalb von drei Monaten durchzuführen.

§ 4    Oberbürgermeisterin / Oberbürgermeister
(1)    Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister führt die Amtsbezeichung Oberbürgermeisterin/Oberbürgermeister.
(2)    Die Oberbürgermeisterin/Der Oberbürgermeister wird für die Dauer von sechs Jahren gewählt.
(3)    Sie/Er wird in die nach den landesrechtlichen Vorschriften höchstzulässige Besoldungsgruppe eingestuft. Daneben erhält sie/er er eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Kommunalbesoldungsverordnung.

§ 5        Hauptamtliche Stadträtinnen / Stadträte
(1)    Die Stadträtinnen/Stadträte werden für die Dauer von sechs Jahren gewählt.
(2)    Die Anzahl der Stadträtinnen/Stadträte beträgt drei.
(3)    Sie vertreten die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister in der von der Ratsver-sammlung beschlossenen Reihenfolge.
Die erste Stellvertreterin/Der erste Stellvertreter der Oberbürgermeisterin/des Ober-bürgermeisters führt die Amtsbezeichnung “Erste Stadträtin”/“Erster Stadtrat”.
Die Stadträtin oder der Stadtrat, der oder dem der Aufgabenbereich Bauwesen zugewiesen ist, führt die Amtsbezeichnung “Stadtbaurätin” oder “Stadtbaurat”.
(4)    Die Stadträtinnen/Die Stadträte werden in die nach den landesrechtlichen Vorschriften höchst-zulässige Besoldungsgruppe eingestuft. Daneben erhalten sie eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Höchstsätze der Kommunalbesoldungsverordnung.

§ 6        Gleichstellungsbeauftragte
(1)    Die Gleichstellungsbeauftragte ist hauptamtlich tätig. Anderweitige dienstliche oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen dürfen ihr nicht übertragen werden. Ihre Bestellung erfolgt durch die Ratsversammlung.
(2)    Die Gleichstellungsbeauftragte trägt zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Stadt Neumünster bei. Sie ist dabei insbesondere in folgenden Aufgabenbereichen tätig:
a)    Einbringung frauenspezifischer Belange in die Arbeit der Ratsversammlung, der Ausschüsse und der Verwaltung,
b)    Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkung für Frauen,
c)    Mitarbeit an Initiativen zur Verbesserung der Situation von Frauen in der Stadt Neumünster,
d)    Anbieten von Sprechstunden und Beratung für hilfesuchende Frauen,
e)    Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und Behörden,
f)    Beteiligung bei allen die Beschäftigten betreffenden personellen, sozialen und
g)    organisatorischen Angelegenheiten mit der Zielrichtung der Gleichstellung von Frauen.
(3)        Die Gleichstellungsbeauftragte ist in Ausübung ihrer Tätigkeit an fachliche Weisungen der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters sowie der Stadträtinnen/Stadträte nicht gebunden; sie unterliegt aber der allgemeinen Dienstaufsicht der Oberbürger-meisterin/des Oberbürgermeisters.
(4)    Die Oberbürgermeisterin/Der Oberbürgermeister, die Stadträtinnen/Stadträte sowie die Dienststellen der Verwaltung haben die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwen-digen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie erbetene Auskünfte zu erteilen.
(5)    Ein generelles, d. h. nicht aufgabenbezogenes Akteneinsichtsrecht steht der Gleich-stellungsbeauftragten nicht zu. Das Recht auf Einsichtnahme in nicht besonders geschützte Akten ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu gewähren, d. h. die Gleichstellungsbeauftragte hat im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Akteneinsichtsrecht, soweit dieses zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Soweit es sich um Personalakten handelt, muss der Gleichstellungsbeauftragten im Einzelfall Einsicht-nahme in die Teile der Akten gewährt werden, die für die Entscheidungsfindung maßgeblich sind, wenn dieses zur Beurteilung des Falles erforderlich ist.
(6)    Die Gleichstellungsbeauftragte kann in ihrem Aufgabenbereich eigene Öffentlichkeits-arbeit betreiben. Dabei ist sie an Weisungen nicht gebunden. Sie kann an den Sitzungen der Ratsversammlung, der Stadtteilbeiräte und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind ihr rechtzeitig bekanntzugeben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbe-reiches ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.
(7)    Macht die Ratsversammlung von ihrem Recht auf Widerruf der Bestellung der Gleich-stellungsbeauftragten gemäß § 2 Absatz 3 der Gemeindeordnung Gebrauch, ist die Gleichstellungsbeauftragte vor der Beschlussfassung zu hören. Zwischen dem Antrag auf Widerruf der Bestellung und der Beschlussfassung über den Widerruf muss mindestens ein Zeitraum von vier Wochen liegen. § 626 BGB bleibt unberührt.

§ 7        Sitzungen in Fällen höherer Gewalt
(1)    Bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder vergleichbaren außergewöhnlichen Notsituationen, die eine Teilnahme der Ratsmitglieder an den Sitzungen der Ratsversammlung erschweren oder verhindern, können die notwendigen Sitzungen der Ratsversammlung ohne persönliche Anwesenheit der Ratsmitglieder im Sitzungsraum als Videokonferenz durchgeführt werden.
Dabei werden geeignete technische Hilfsmittel eingesetzt, durch die die Sitzung einschließlich der Beratungen und Beschlussfassungen zeitgleich in Bild und Ton an alle Personen mit Teilnahmerechten übertragen werden.
Die Entscheidung hierüber trifft die Stadtpräsidentin/der Stadtpräsident in Abstimmung mit der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister.
(2)    Sitzungen der Ausschüsse und Beiräte können im Sinne des Absatzes 1 durchgeführt werden.
(3)    In einer Sitzung nach Absatz 1 und 2 findet eine Wahl im Falle eines Widerspruchs nach § 40 Absatz 2 GO durch geheime briefliche Abstimmung statt. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(4)    Es ist ein Verfahren zu entwickeln, wie Einwohnerinnen und Einwohner im Falle der Durchführung von Sitzungen im Sinne des Absatzes 1 Fragen zu Beratungsgegen-ständen oder anderen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft stellen und Vorschläge und Anregungen unterbreiten können. Das Verfahren wird mit der Tagesordnung zur Sitzung im Sinne des Absatz 1 bekannt gemacht.
(5)    Die Öffentlichkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 GO wird durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einem öffentlich zugänglichen Raum und durch eine Echtzeitübertragung oder eine vergleichbare Einbindung über Internet hergestellt.

§ 8    Ständige Ausschüsse
(1)    Zur Vorbereitung der Abwicklung der Tagesordnung der Ratsversammlung und für Fragen der Geschäftsordnung der Ratsversammlung wird ein Ältestenrat gebildet. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.
(2)    Es werden folgende ständige Ausschüsse gemäß § 45 Absatz 1 und § 45 a) GO gebildet:
a)    Hauptausschuss:
Zusammensetzung:
11 Mitglieder der Ratsversammlung.
Oberbürgermeisterin/Oberbürgermeister ohne Stimmrecht
Aufgabengebiet:
§ 45 b) Gemeindeordnung
und alle nicht anderswie verteilten Angelegenheiten.
b)    Ausschuss für Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz:
Zusammensetzung:
11 Mitglieder, davon mindestens sechs Ratsmitglieder.
Die übrigen Mitglieder müssen der Ratsversammlung angehören können.
Die Stadtwehrführerin/Der Stadtwehrführer nimmt im Rahmen des § 16 c Abs. 2 i. V. m. § 46 Abs. 12 GO beratend an den Sitzungen des Ausschusses teil, wenn sie/er nicht schon Mitglied des Ausschusses ist.
Aufgabengebiet:
Angelegenheiten der Feuerwehr, des Brand- und Katastrophenschutzes sowie des Rettungsdienstes.
c)    Schul-, Kultur und Sportausschuss:
Zusammensetzung:
11 Mitglieder, davon mindestens sechs Ratsmitglieder.
Die übrigen Mitglieder müssen der Ratsversammlung angehören können.
Aufgabengebiet:
Schulwesen, Theater- und Musikveranstaltungen, Stadtbücherei, Museum, Archiv, Volkshoch-schule und Sportangelegenheiten .
d)    Sozial- und Gesundheitsausschuss:
Zusammensetzung:
11 Mitglieder, davon mindestens sechs Ratsmitglieder.
Die übrigen Mitglieder müssen der Ratsversammlung angehören können. Zu diesen müssen zwei sozial erfahrene Personen gehören.
Aufgabengebiet:
Sozialwesen und Entscheidung über die Widersprüche gegen die Ablehnung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe, sofern dem Widerspruch nicht abgeholfen wird.
Gesundheitswesen einschl. gesundheitlicher Umweltschutz und Krankenhausan-gelegenheiten.
e)    Planungs- und Umweltausschuss:
Zusammensetzung:
11 Mitglieder, davon mindestens sechs Ratsmitglieder.
Die übrigen Mitglieder müssen der Ratsversammlung angehören können.
Aufgabengebiet:
Stadtplanung, Verkehrsplanung, Angelegenheiten des Natur- und Umweltschutzes, Grünflächen (Planung und Unterhaltung) und Kleingartenwesen.
f)    Bau- und Vergabeausschuss:
Zusammensetzung:
11 Mitglieder, davon mindestens sechs Ratsmitglieder.
Die übrigen Mitglieder müssen der Ratsversammlung angehören können.
Aufgabengebiet:
Bauangelegenheiten (Hoch- und Tiefbau), Gebäudewirtschaft, Mitwirkung an Vergaben, Technisches Betriebszentrum
g)    Finanz- und Rechnungsprüfungsausschuss:
Zusammensetzung:
11 Mitglieder, davon mindestens sechs Ratsmitglieder.
Die übrigen Mitglieder müssen der Ratsversammlung angehören können.
Aufgabengebiet:
Finanz- und Grundstücksangelegenheiten sowie alle die Rechnungsprüfung betreffenden Angelegenheiten (Erteilung von Prüfungsanregungen, Unterstützung des Fachdienstes Rechnungsprüfung bei der Durchführung seiner Aufgaben), Vorbereitung des Beschlusses über die Jahresrechnung, Vergabeangelegenheiten soweit nicht der Bau – und Vergabeausschuss zuständig ist, sowie Gebührensatzungen
Die Zahl der Ausschusssitze kann sich durch die Anwendung des § 46 Absätze 1 und 2 GO erhöhen.
(3)    Neben den in Absatz 2 genannten ständigen Ausschüssen werden folgende nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildende Ausschüsse bestellt:
a)    Wahlprüfungsausschuss
(gemäß § 39 GKWG)
Zusammensetzung:
11 Mitglieder der Ratsversammlung
Aufgabengebiet:
Feststellung der Gültigkeit der Gemeindewahl,
Entscheidung über Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl.
b)    Umlegungsausschuss
(gemäß § 46 Baugesetzbuch in Verbindung mit der 4. Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches)
Zusammensetzung:
Eine Mitarbeiterin/Ein Mitarbeiter des Fachdienstes Recht als Vorsitzende/ Vorsitzender (Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst), eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter des Katasteramtes (Befähigung zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst), eine/ein in der Bewertung von Grundstücken erfahrene Sachverständige/erfahrener Sachverständiger, zwei Mitglieder der Ratsversammlung.
Aufgabengebiet:
Aufgaben einer Umlegungsstelle im Sinne des Baugesetzbuches.
c)    Jugendhilfeausschuss
(gemäß § 71 SGB VIII und der §§ 47 und 48 Jugendförderungsgesetz)
Zusammensetzung:
15 stimmberechtigte sowie beratende Mitglieder gem. § 2 der Satzung für das Jugendamt der Stadt Neumünster.
Aufgabengebiet:
Angelegenheiten der Jugendhilfe
(4)    Die Ausschüsse tagen öffentlich.
Die Vorschriften über den Ausschluss der Öffentlichkeit (§ 46 Absatz 8 Satz 2 und 3 GO) bleiben unberührt.

§ 9        Stadtteile
Es werden gemäß § 47 a) GO folgende Stadtteile gebildet:
a)    Stadtteil Einfeld
bestehend aus den Wahlbezirken 1 - 4
b)    Stadtteil Tungendorf
bestehend aus den Wahlbezirken 5 – 10
c)    Stadtteil Brachenfeld-Ruthenberg
bestehend aus den Wahlbezirken 14, 18 - 23
d)    Stadtteil Wittorf
bestehend aus den Wahlbezirken 27 - 29
e)    Stadtteil Gadeland
bestehend aus den Wahlbezirken 24 - 26
f)    Stadtteil Faldera
bestehend aus den Wahlbezirken 32, 34 - 38
g)    Stadtteil Böcklersiedlung-Bugenhagen
bestehend aus den Wahlbezirken 39, 40, 43
h)    Stadtteil Gartenstadt
bestehend aus den Wahlbezirken 44 - 46
i)    Stadtteil Stadtmitte
bestehend aus den Wahlbezirken 11 - 13, 15 - 17, 30, 31, 33, 41, 42

§ 10        Stadtteilverfassung
(1)    Für die Stadtteile werden gem. § 47 b GO Stadtteilbeiräte gebildet.
Sie bestehen jeweils aus sieben Mitgliedern, die von der Ratsversammlung gewählt werden. Mitglieder des Stadtteilbeirats können Ratsmitglieder und andere Bürgerinnen und Bürger sein, die der Ratsversammlung angehören können. Die Zahl der anderen Bürgerinnen und Bürger muss die der Ratsmitglieder im Stadtteilbeirat übersteigen.
(2)    Der Stadtteilbeirat hat in allen wichtigen Selbstverwaltungsangelegenheiten, die den Stadtteil betreffen, ein Mitwirkungsrecht. Dieses Mitwirkungsrecht umfasst die Unterrichtung in diesen Angelegenheiten sowie das Antragsrecht an die Ratsversammlung oder die zuständigen Ausschüsse. Wichtige Angelegenheiten sind alle Angelegenheiten, die von der Verwaltung den Ausschüssen oder der Ratsversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden.
Ein Mitwirkungsrecht kommt insbesondere bei folgenden Aufgaben in Betracht:
Wahrnehmung der Interessen und Belange des Stadtteils, insbesondere
a)    bei Bebauungsplänen,
b)    bei Einrichtungen der Kulturpflege,
c)    bei Jugendeinrichtungen,
d)    bei schulischen Einrichtungen,
e)    bei Einrichtungen der Erwachsenenbildung,
f)    bei Sportanlagen,
g)    bei Kinderspielplätzen,
h)    bei Park- und Grünanlagen,
i)    bei Alteneinrichtungen,
j)    bei der Pflege des Ortsbildes und des örtlichen Brauchtums,
k)    bei der Förderung der Freiwilligen Feuerwehr und örtlichen Vereinigungen
l)    bei Straßenbaumaßnahmen.
Das Verfahren der Unterrichtung der Stadtteilbeiräte ist in der Geschäftsordnung für die Ratsversammlung zu regeln.
(3)    Den Stadtteilbeiräten wird im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Entscheidung über die Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht (§ 21 Absatz 2 bis 5 GO), über Ausschließungsgründe (§ 22 Absatz 4 GO) und über die Feststellung der Treuepflicht (§ 23 Satz 4 GO) für die nach § 46 Absatz 9 GO teilnahmeberechtigten Personen übertragen (§ 47 c Absatz 3 GO in Verbindung mit §§ 46 Absatz 12, 32 Absatz 3 GO).
(4)    Die Vorsitzenden der Stadtteilbeiräte werden zu Ehrenbeamtinnen/Ehrenbeamten ernannt. Sie führen die Bezeichnung “Stadtteilvorsteherin”/“Stadtteilvorsteher”.

§ 11        Aufgaben der Ratsversammlung
Die Ratsversammlung trifft die ihr nach §§ 27 und 28 GO zugewiesenen Entschei-dungen, soweit sie diese nicht auf die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister, den Hauptausschuss, andere Ausschüsse oder Stadtteilbeiräte übertragen hat.

§ 12    Aufgaben der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters
Außer den ihr/ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen der Oberbürgermeiste-rin/dem Oberbürgermeister die Entscheidungen über:
a)    Stundungen,
b)    den Verzicht auf Ansprüche der Stadt und die Niederschlagung solcher Ansprüche und den Abschluss von Vergleichen, soweit der Anspruch einen Betrag von 125.000,00 Euro nicht übersteigt,
c)    die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, wenn die Verpflichtung einen Betrag von 250.000,00 Euro nicht übersteigt,
d)    den Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegen-standes einen Betrag von 375.000,00 Euro nicht übersteigt,
e)    den Abschluss von Leasingverträgen, soweit die laufende Belastung oder die Gesamtbelastung einen jährlichen Betrag von 50.000,00 Euro nicht übersteigt,
f)    die entgeltliche Veräußerung, den Tausch und die Belastung von Stadtvermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 375.000,00 Euro nicht übersteigt,
g)    die unentgeltliche Veräußerung von Stadtvermögen, Forderungen u. a. Rechten bis zu einem Wert von 50.000,00 Euro,
h)    die Annahme von Schenkungen, Spenden und Erbschaften bis zu einem Wert von 250.000,00 Euro,
i)    die Hingabe von Darlehen bis zu einem Wert von 250.000,00 Euro und die Gewäh-rung von Zuschüssen bis zu einem Wert von 50.000,00 Euro,
j)    Angelegenheiten unterhalb der in der Zuständigkeitsordnung festgelegten Wert-grenzen,
k)    Entscheidungen über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben im Sinne des § 29 Baugesetzbuch (BauGB).
l)    Alle Vergaben von Lieferungen und Leistungen – einschließlich Bauleistungen – bis zu einem Wert von 500.000,00 Euro, bei wiederkehrenden Leistungen bis zu einem Wert von 20.000,00 Euro monatlich.

§ 13        Aufgaben des Hauptausschusses
(1)    Dem Hauptausschuss obliegen die ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben gemäß §§ 45 a und 45 b GO.
(2)    Dazu gehören im Rahmen seiner Koordinationsaufgabe auch die Beratung und Unterstützung bei der Vorbereitung von Entscheidungen der Ratsversammlung.
(3)    Der Hauptausschuss entscheidet über
a)    die Bestellung von Vertreterinnen und Vertretern der Stadt in Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen privatrechtlichen Vereinigungen, an denen die Stadt beteiligt ist, soweit die Beteiligung der Stadt einen Betrag von 5 Mio. Euro nicht übersteigt;
b)    die Errichtung, die Umwandlung des Zwecks und die Aufhebung einer Stiftung einschließlich der Entscheidung über den Verbleib des Stiftungsvermögens, soweit der Anteil der Stadt am Stiftungsvermögen oder bei einer Entscheidung über dessen Verbleib der Wert dieses Vermögens den Betrag von 5 Mio. Euro nicht übersteigt;
c)    die Ziele und Grundsätze der wirtschaftlichen Betätigung und privatrechtlichen Beteiligung der Stadt;
d)    Personalentscheidungen für Inhaberinnen und Inhaber von Stellen, die der Ober-bürgermeisterin/dem Oberbürgermeister oder einer Stadträtin/einem Stadtrat unmittelbar unterstellt sind und Leitungsaufgaben erfüllen auf Vorschlag der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters;
e)    Wahlvorschläge und Benennung von ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern in Gerichten und ausserstädtischen Gremien, soweit nicht spezialge-setzlich eine Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vorgeschrieben ist;
f)    Weisungen nach § 25 Absatz 1 GO;
g)    die Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht (§ 21 Absatz 2 bis 5 GO), über Ausschließungsgründe (§ 22 Absatz 4 GO) und die Feststellung der Treuepflicht (§ 23 Satz 4 GO) für die nach § 46 Absatz 9 GO teilnahmeberechtigten Personen (§ 45a Absatz 3 in Verbindung mit §§ 46 Absatz 12, 32 Absatz 3 GO).
(4)    Der Hauptausschuss nimmt die Aufgaben des Polizeibeirates wahr.
(5)    Dem Hauptausschuss wird die Entscheidung gemäß § 20 Absatz 1 letzter Satz GO übertragen.
(6)    Der Hauptausschuss nimmt gemäß § 45 b GO die gesetzlich zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Beteiligung wahr. Dem Hauptausschuss berichtet die Oberbürgermeis-terin/der Oberbürgermeister in nichtöffentlicher Sitzung vierteljährlich über die Ge-schäftslage der städtischen Beteiligungen. Dieser Bericht enthält zeitnah neben den zusammengefassten Geschäftsergebnissen die aktuellen Beschlüsse der Selbstver-waltung zu den Beteiligungen, insbesondere im Hinblick auf deren Umsetzung.

§ 14        Aufgaben der ständigen Ausschüsse
(1)    Die den ständigen Ausschüssen übertragenen Entscheidungen ergeben sich aus der von der Ratsversammlung beschlossenen Zuständigkeitsordnung, die im Büro der Stadtpräsidentin/des Stadtpräsidenten für die Öffentlichkeit zur Einsichtnahme aus-liegt.
(2)    Den Ausschüssen wird im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Entscheidung über die Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht (§ 21 Absatz 2 bis 5 GO), über Ausschließungsgründe (§ 22 Absatz 4 GO) und die Feststellung der Treuepflicht (§ 23 Satz 4 GO) für die nach § 46 Absatz 9 GO teilnahmeberechtigten Personen übertragen (§ 46 Absatz 12 GO in Verbindung mit § 32 Absatz 3 GO).

§ 15        Einwohnerversammlung
(1)    Zur Erörterung wichtiger Angelegenheiten der Stadt kann die Stadtpräsidentin/der Stadtpräsident bei Bedarf eine Einwohnerversammlung einberufen.
Das Recht der Ratsversammlung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt.
Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf die Stadtteile durchgeführt werden.
(2)    Für die Einwohnerversammlung ist von der Stadtpräsidentin/dem Stadtpräsidenten eine Tagesordnung aufzustellen.
Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn min-destens 1/3 der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind öffentlich bekanntzugeben.
(3)    Die Stadtpräsidentin/der Stadtpräsident leitet die Einwohnerversammlung.
Sie/Er kann die Redezeit auf bis zu 5 Minuten je Rednerin/Redner beschränken, falls dies zur ordnungsmäßigen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Sie/Er übt das Hausrecht aus.
(4)    Die Stadtpräsidentin/Der Stadtpräsident berichtet in der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Stadt und stellt diese zur Erörterung. Einwohnerinnen und Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen.
Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustim-men. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Sie gelten als angenommen, wenn für sie die Stimmen von mindestens 50 % der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner abgegeben werden. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Angelegenheiten der Stadt betreffen, ist nicht zulässig.
(5)    Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Die Niederschrift muss mindestens enthalten:
1.    die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung,
2.    die ungefähre Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner,
3.    die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren,
4.    den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde, und das Ergebnis der Abstimmung.
Die Niederschrift wird von der Stadtpräsidentin/dem Stadtpräsidenten und der Proto-kollführerin/dem Protokollführer unterzeichnet.
(6)    Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Ratsversammlung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden.

§ 16    Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
(1)    Die Oberbürgermeisterin/Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, über- und außer-planmäßige Aufwendungen und Auszahlungen im Sinne des § 82 GO zu leisten, wenn ihr Betrag im Einzelfall 50.000,00 Euro nicht übersteigt. Die Zustimmung der Ratsversammlung gilt in diesen Fällen als erteilt. Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister ist verpflichtet, der Ratsversammlung mindestens halbjährlich über die geleisteten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen zu berichten, soweit sie nicht zwischenzeitlich in einem Nachtragshaushalt veran-schlagt worden sind.
(2)    Die Oberbürgermeisterin/Der Oberbürgermeister kann die Zustimmung zur Leistung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen bis zu einem Höchst-betrag von 25.000,00 Euro übertragen.
(3)    Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für über- und außerplanmäßige Verpflich-tungsermächtigungen im Sinne des § 84 Absatz 1 GO.

§ 17        Verträge nach § 29 Abs. 2 GO
(1)    Verträge der Stadt mit Ratsmitgliedern, Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO sowie der Oberbürgermeisterin oder dem Ober-bürgermeister und juristischen Personen, an denen Ratsmitglieder, Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO oder die Oberbürger-meisterin oder der Oberbürgermeister beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Ratsversammlung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 25.000,- €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 2.500,- €, halten.
(2)    Ist dem Abschluss eines Vertrages eine Ausschreibung vorangegangen und der Zuschlag nach Maßgabe vergaberechtlicher Vorschriften erteilt worden, so ist der Vertrag ohne Genehmigung der Ratsversammlung rechtsverbindlich, wenn er sich innerhalb einer Wertgrenze von 50.000,- €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 4.000,- €, hält.

§ 18    Verpflichtungserklärungen
Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 125.000,00 Euro, bei wieder-kehrenden Leistungen monatlich 10.000,00 Euro nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 64 Absatz 2 GO entsprechen; es gilt § 64 Absatz 3 GO in Verbindung mit § 56 Absatz 4 GO.

§ 19    Verarbeitung personenbezogener Daten
(1)    Namen, Anschrift, Funktion, Fraktionszugehörigkeit und Tätigkeitsdauer der Mitglieder der Ratsversammlung sowie der sonstigen Ausschussmitglieder werden von der Stadt zu allen mit der Ausübung des Mandats verbundenen Zwecken verarbeitet. Die Daten nach Satz 1 werden auch nach Ausscheiden aus dem Amt zu archivarischen Zwecken weiter verarbeitet.
(2)    Darüber hinaus verarbeitet die Stadt Anschrift und Kontoverbindung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen für den Zweck der Zahlung von Entschädigungen. Eine Übermittlung entsprechender Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen der Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten in der jeweils geltenden Fassung.
(3)    Für den Zweck, Gratulationen auszusprechen, kann die Satdt auch das Geburtsdatum der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen verarbeiten, soweit dafür die Einwilligung der Betroffenen vorliegt.
(4)    Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Daten von ehrenamtlich Tätigen.
(5)    Die Daten nach Absatz 1 Satz 1 - ausgenommen die Anschrift - werden durch die Stadt im Internet unter der Adresse www.neumuenster.de über den Link „Verwaltung und Politik“ und „Ratsversammlung“ zusammen mit den Angaben nach § 32 Abs. 4 GO veröffentlicht. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 20    Veröffentlichungen
(1)    Bekanntmachungen und Verkündungen der Stadt werden im Internet unter der Internetadresse www.neumuenster.de bereit gestellt, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist. Dabei ist jeweils der Tag der Bereitstellung anzugeben.
Unterlagen nach § 4a Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch werden unter der vorgenannten Internetadresse unter „Wirtschaft und Bauen“  „Planen“ bereit gestellt. Die Tagesordnungen der Ratsversammlung und der Stadtteilbeiräte sind stets auch im Holsteinischen Courier zu veröffentlichen.
(2)    Jede Person kann sich Satzungen und Verordnungen kostenpflichtig zusenden lassen. Zu beziehen sind diese unter: Stadt Neumünster, Der Oberbürgermeister, Fachdienst Zentrale Verwaltung und Personal, Neues Rathaus, Großflecken 59, 24534 Neumünster.
Textfassungen werden unter gleicher Adresse zur Mitnahme bereitgestellt.
(3)    Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen.
(4)    Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(5)    Nach dem Baugesetzbuch erforderliche örtliche Bekanntmachungen der Stadt Neumünster werden in der Zeitung „Holsteinischer Courier“ bekanntgemacht. Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung wird zusätzlich unter der Adresse nach Absatz 1 ins Internet eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes auf www.schleswig-holstein.de/bauleitplanungen zugänglich gemacht.

§ 21    Inkrafttreten
Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 22.01.2021 außer Kraft.
Die Genehmigung nach § 4 Absatz 1 GO wurde am 28.04.2022 durch das Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung erteilt.

Neumünster, den 09.05.2022

Tobias Bergmann
Oberbürgermeister