Gemeindewahl 2023: Wahlvorschläge einreichen

Amtliche Bekanntmachung

Der Wahlausschuss der Stadt Neumünster hat in der Sitzung am 09.11.2022 gemäß § 15 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes (GKWG) für die am 14. Mai 2023 stattfindende Gemeindewahl das Wahlgebiet (Stadt Neumünster) in 22 Wahlkreise und 47 Wahlbezirke eingeteilt. Die Wahlkreis- und Wahlbezirkseinteilung liegt bei der Stadt Neumünster, Wahlangelegenheiten, Altes Rathaus, I. Etage, Zimmer 1.00, aus und kann während der Dienststunden eingesehen werden.

Zugleich fordere ich gem. § 22 der Gemeinde- und Kreiswahlordnung (GKWO) dazu auf, für die am 14. Mai 2023 stattfindende Gemeindewahl Wahlvorschläge einzureichen. Wahlvorschläge sind bis spätestens

20. März 2023, 18:00 Uhr,

schriftlich beim Wahlleiter, Altes Rathaus, Zimmer 1.00, einzureichen. Es wird jedoch gebeten, die Einreichung nach Möglichkeit so frühzeitig vorzunehmen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können.

In jedem der 22 Wahlkreise ist eine unmittelbare Vertreterin/ein unmittelbarer Vertreter zu wählen; außerdem sind im Wahlgebiet 21 Listenvertreter/-innen zu wählen.

Wahlvorschläge für die Wahl der unmittelbaren Vertreterinnen und Vertreter können einreichen:

1. Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (politische Parteien),
2. Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen (Wählergruppen),
3. einzelne Wahlberechtigte.

Listenwahlvorschläge können von politischen Parteien und Wählergruppen eingereicht werden.

Innerhalb des Wahlgebietes kann eine Bewerberin oder ein Bewerber sowohl in einem unmittelbaren Wahlvorschlag als auch in einem Listenwahlvorschlag benannt werden.

Die Verbindung von Listenwahlvorschlägen ist unzulässig. Es können weder politische Parteien noch Wählergruppen, noch politische Parteien und Wählergruppen gemeinsame Wahlvorschläge einreichen. Eine politische Partei oder Wählergruppe innerhalb des Wahlgebietes kann nur so viele unmittelbare Wahlvorschläge wie unmittelbare Vertreter zu wählen sind, und nur einen Listenwahlvorschlag einreichen. Die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber auf dem Listenwahlvorschlag ist nicht begrenzt.

Ebenfalls wird darauf hingewiesen, dass bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen neben den Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes auch alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger wählbar sind. Maßgebend für die Form und den Inhalt der Wahlvor-schläge und ihrer Anlagen sind die Bestimmungen des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes und der Gemeinde- und Kreiswahlordnung. Diese können während der üblichen Service-Zeiten in der Dienststelle des Gemeindewahlleiters eingesehen werden. Die Abholung der Vordrucke sollte telefonisch oder per E-Mail vereinbart werden.


Neumünster, 18.11.2022    

Stadt Neumünster
Der Gemeindewahlleiter
gez. Wachholz