Auszeichnungsrichtlinien im Sport

Amtliche Bekanntmachung

Richtlinien der Stadt Neumünster über die Verleihung von Auszeichnungen an Sportler/-innen und Sportfunktionärinnen und -funktionäre sowie die Stiftung von Ehrenpreisen und -zuwendungen an Sportler/-innen und Sportvereine (Auszeichnungsrichtlinien) vom 29.09.2021

Die Ratsversammlung der Stadt Neumünster hat in ihrer Sitzung am 14.09.2021 folgende Richtlinien rückwirkend mit Wirkung ab 01.10.2020 beschlossen:

  1. Präambel
  2. Allgemeine Regelungen und Vorschlagsverfahren
  3. Verleihungsvoraussetzungen
  4. Verleihungsordnung für Auszeichnungen
  5. Auszeichnung von Sportfunktionärinnen und -funktionären
  6. Verleihung des Sportfairnesspreises und des Ehrenpreises für herausra-gende innovative Verdienste im Bereich des Sports an Sportvereine und -verbände
  7. Stiftung von Ehrenpreisen und Jubiläumszuwendungen an Sportvereine
  8. Schlussbestimmungen
     

1.    Präambel

Mit sportlichen Erfolgen und dem Engagement von Sportler/-innen und Sportfunktionärinnen und -funktionären wird aktiv dazu beigetragen, dass der Sport Menschen unterschiedlicher Kultur und Herkunft miteinander verbindet und damit für die Gesellschaft wichtige Rahmenbedingungen schafft.

Um Neumünsteraner Sportler/innen und ehrenamtlich auf dem Gebiet des Sports täti-ge Personen für ihre Leistungen und Verdienste in einem würdigen Rahmen zu danken, hat es sich die Stadt Neumünster (nachfolgend „Stadt“) zur Aufgabe gemacht, diese Personen im Rahmen einer jährlich stattfindenden Sportlerehrung auszuzeichnen.

Zusätzlich sollen auch Verbände und Vereine geehrt werden, die als Ausrichter beson-derer Großsportveranstaltungen, aufgrund ihres gesellschaftlichen Engagements oder durch das lange Bestehen des Vereins dem Ansehen des Neumünsteraner Sports dienlich sind und in der regionalen, nationalen und globalen Sportszene für das sportliche Neumünster werben.

Jede Ehrung durch die Stadt Neumünster setzt strenge Maßstäbe voraus, um den Wert der Auszeichnung zu wahren. Dafür muss insbesondere das menschliche und sportliche Verhalten der zu Ehrenden die Auszeichnung rechtfertigen.

2.    Allgemeine Regelungen und Vorschlagsverfahren

2.1    Vorschlagsberechtigt sind neben den zuständigen Stellen und Organen der Stadt der Kreissportverband Neumünster e.V. (KSV) sowie jeder örtliche Sportverein.

2.2    Die Anträge zu den Auszeichnungen der Ziffern 3 bis 6 sind bis spätestens zum 30.09. eines jeden Jahres an den für den Sport zuständigen Fachdienst zu richten (Vorschlagsfrist).
Entsprechende Anträge können neben der Papierform auch auf dem digitalen Weg über das auf der Homepage der Stadt bereitgestellte Online-Tool einge-reicht werden.

2.3    Aus den eingegangenen Anträgen fertigt der für den Sport zuständige Fachdienst der Stadt im Benehmen mit dem KSV eine Vorschlagsliste, die dem für den Sport zuständigen Ausschuss der Stadt vorgelegt wird.
Das Benehmen soll spätestens 2 Wochen nach Ablauf der Vorschlagsfrist hergestellt werden.

Die endgültige Entscheidung über die Berücksichtigung einer Disziplin und die Auszeichnung trifft der für den Sport zuständige Ausschuss in nicht-öffentlicher Sitzung.

2.4    Die Auszeichnung findet im Rahmen einer Feierstunde an einem Freitag in der ersten Dezemberhälfte des Jahres statt. Sie werden gemeinsam durch die Stadtpräsidentin bzw. dem Stadtpräsidenten, die Oberbürgermeisterin bzw. den Oberbürgermeister und die für den Sport zuständige Stadträtin bzw. den für den Sport zuständigen Stadtrat vorgenommen.

Zur Feierstunde sind neben den auszuzeichnenden Personen bzw. den Delegierten (bei Mannschaften; max. 3 Personen) und jeweils einer Begleitperson die Mitglieder des für den Sport zuständigen Ausschusses der Stadt, der Vor-stand des KSV und jeweils ein/e Vereinsvertreter/-in der auszuzeichnenden Per-son oder Mannschaft einzuladen.

2.5    Die Auszeichnungen nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen können nur an Sportler/-innen, Mannschaften und Sportfunktionärinnen und -funktionäre verliehen werden, die einem Neumünsteraner Sportverein angehören oder ih-ren ständigen Wohnsitz in Neumünster haben.

2.6    Auszeichnungen im Bereich des Behindertensports erfolgen in Anlehnung an die Regelungen dieser Richtlinien. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich im Behindertensport um besondere Wettkämpfe handelt.

2.7    Ein Rechtsanspruch auf eine Auszeichnung durch die Stadt besteht nicht.

3.    Verleihungsvoraussetzungen

3.1    In Anerkennung und Würdigung der hervorragenden Leistungen können grund-sätzlich Sportler/-innen und Mannschaften ausgezeichnet werden, die
a)    eine von den Fachverbänden des Deutschen Olympischen Sportbundes ausgeschriebene Meisterschaft gewinnen,
b)    Rekorde erringen, sofern die Wettkämpfe von einem deutschen Fachver-band, der Mitglied im Deutschen Olympischen Sportbund ist, oder einem in-ternational anerkannten Sportverband ausgerichtet worden ist
c)    oder international besonders erfolgreich sind.
Sieger/-innen und Platzierte in Bestenkämpfen und anderen Wettbewerben sind von einer Auszeichnung ausgeschlossen.

3.2    Ausgezeichnet werden können Sportler/innen insbesondere bei folgenden her-vorragenden Leistungen:

a)    Gewinn olympischer Medaillen,
b)    Teilnahme an Olympischen Spielen,
c)    Teilnahme und Platzierungen bei Europa- oder Weltmeisterschaften sowie bei vergleichbaren Europa-/Weltcupwettkämpfen,
d)    Einberufung in den A-Kader oder die Nationalmannschaft,
e)    Gewinn/Platzierung deutsche Meisterschaft (Voraussetzung: Ausschreibung erfolgte durch Fachverband, der dem Deutschen Olympischen Sportbund angehört),
f)    Gewinn/2. und 3. Platzierung Norddeutsche- bzw. im Einzelfall auch Lan-desmeisterschaft,
g)    Erringen von Rekorden bei den o. g. Wettkämpfen.

3.3    Daneben können Sportler/innen bei nichtolympischen Disziplinen ausgezeichnet werden, wenn die Sportart mit denen einer olympischen Disziplin vergleichbar ist und die Teilnahme am Wettkampf über eine Qualifikation erfolgte und ein bundesweites Wettkampf- oder Wettbewerbssystem oder ähnliches nachgewiesen werden kann. Die Sportart sollte zusätzlich für Neumünster einen be-sonderen Stellenwert besitzen (z. B. besonders öffentlichkeitswirksam oder dem Ansehen der Stadt Neumünster dienlich).
Die Beurteilung, ob eine Disziplin dem olympischen oder nicht-olympischen Bereich zuzuordnen ist, orientiert sich an der jeweils gültigen Klassifizierung des Deutschen Olympischen Sportbundes.

3.4    Die Auszeichnung von Sportler/innen für ihre hervorragenden sportlichen Erfol-ge erfolgt bei Volljährigen durch eine Erwachsenenehrung nach Maßgabe der Ziffer 4; bei Sportler/-innen, die im Zeitpunkt des Erfolges, Rekordes oder der Leistung in der Regel mindestens das 14. Lebensjahr, nicht aber das 18. Lebensjahr vollendet haben, erfolgt eine Jugendehrung nach Maßgabe der Ziffer 4.
Eine Jugendehrung ist darüber hinaus ebenfalls möglich, sofern die bzw. der jugendliche Sportler/-in im Wettkampfzeitraum zwar volljährig gewesen ist, jedoch noch an einem Jugendwettkampf teilgenommen hat.

3.5    Um hervorragende sportliche Erfolge von Mannschaftssportarten auszuzeich-nen, kann zusätzlich der Titel „Mannschaft des Jahres“ verliehen werden. Voraussetzung für diese Auszeichnung ist, dass die Mannschaft einen sportlichen Erfolg von überregionaler Bedeutung und Öffentlichkeitswirksamkeit erreicht hat.

3.6    Die die hervorragenden Leistungen begründenden Erfolge, Rekorde und Wettkämpfe sollen nicht länger als 12 Monate zurückliegen.

3.7    Es wird in jedem Fall vorausgesetzt, dass bei den Wettkämpfen, in denen die hervorragenden Leistungen begründenden Erfolge und Rekorde erreicht wurden, im Jugend- und Erwachsenenbereich mindestens 10 Teilnehmer/innen, im Seniorenbereich mindestens 5 Teilnehmer/innen und bei den Mannschaften mindestens 5 Teilnehmer/-innen beteiligt waren.
Im Zweifel ist ein entsprechender Nachweis durch amtliche Wettkampfprotokolle zu erbringen.

3.8    Eine erneute Auszeichnung von Einzelsportler/-innen der gleichen Verleihungsfarbe und für die gleiche Sportart ist ausgeschlossen.
Davon ausgenommen ist die Auszeichnung für wiederkehrende, sportliche Leistungen gem. 4.1.4, welche maximal drei Mal nacheinander vergeben werden kann.

Bei der Auszeichnung von Sportfunktionärinnen und -funktionären ist eine wiederholte Auszeichnung desselben Sportfunktionärs nicht möglich.

Beim Erringen mehrerer sportlicher Leistungen im vergangenen Sportjahr (01.10. – 30.09.) wird nur eine Auszeichnung, die sich hinsichtlich der Verlei-hungsfarbe auf die beste Leistung bezieht.

4.    Verleihungsordnung für Auszeichnungen

4.1    Die Auszeichnung von Einzelsportler/innen unter den Voraussetzungen der Ziffer 3 erfolgt durch Verleihung des Sportpokals der Stadt Neumünster. Die Auszeichnung wird gemäß Ziffer 3.3 als Sportpokal oder als Jugendsportpokal der Stadt Neumünster verliehen. Zusätzlich erhält die bzw. der Einzelsportler/-in eine Ehrenurkunde nach der Anlage 1 dieser Richtlinie sowie ein individuelles Geld- oder Sachgeschenk.

4.1.1    Die Auszeichnungen der Einzelsportler/-innen können grundsätzlich im Erwachsenen- und Jugendbereich in Bronze, Silber und Gold verliehen (Verleihungsfarbe) sowie durch Vergabe eines Sachpreises vorgenommen werden, wenn folgende sportliche Bedingungen erfüllt wurden (Ehrungsstufen):

Gold
a)    Gewinn olympischer Medaillen,
b)    Teilnahme an den Olympischen Spielen,
c)    Platzierungen bei Europa- oder Weltmeisterschaften sowie bei vergleichbaren Europa-/Weltcupwettkämpfen,
d)    Gewinn der deutschen Meisterschaft,
e)    Erringen eines europäischen oder Weltrekordes.

Silber
a)    2. und 3. Platz bei den deutschen Meisterschaften,
b)    Gewinn norddeutsche bzw. im Einzelfall auch Landesmeisterschaften,
c)    Teilnahme bei Europa- oder Weltmeisterschaften sowie bei vergleichbaren Europa-/Weltcupwettkämpfen,
d)    Einberufung in die Nationalmannschaft,
e)    Erringen eines deutschen Rekordes.

Bronze
a)    2. und 3. Platz norddeutsche bzw. im Einzelfall auch Landesmeisterschaf-ten,
b)    Erringen eines norddeutschen Rekordes,
c)    Einberufung in den A-Kader,
d)    sonstige besondere Erfolge.

Sachpreis („wiederkehrende sportliche Leistung“)
Bestätigung einer bereits erreichten, sportlichen Leistung des Vorjahreszeitraumes

Besondere Umstände (z.B. Altersklassen, Olympia-Klassifizierung) einer Sportart können im Einzelfall auch zu einer abweichenden Entscheidung führen.

4.1.2    Die Auszeichnung wird als Glaspokal verliehen. Er zeigt auf der Vorderseite das Stadtwappen der Stadt Neumünster verziert mit einem Lorbeerkranz in der jeweiligen Verleihungsfarbe und enthält die Inschrift „Sportpokal der Stadt Neumünster“, ggf. die Aufschrift „Jugendsportpokal der Stadt Neumünster“, gefolgt von der Beschriftung „In Würdigung der hervorragenden Leistungen im Sport“, weiterhin mit dem Namen der Sportlerin bzw. des Sportlers, gefolgt vom Jahr der Verleihung.

4.1.3    Anstelle des entsprechenden Sportpokals kann auf Wunsch der Einzelsportlerin bzw. des Einzelsportlers je nach Verfügbarkeit auch die Sportplakette der Stadt Neumünster verliehen werden.

Die Sportplakette der Stadt Neumünster (Erwachsene: 75 mm Durchmesser; Jugend: 50 mm Durchmesser) zeigt auf der Vorderseite die Silhouette des al-ten Rathauses der Stadt Neumünster mit einem fliegenden Schwan sowie die Inschrift „Für hervorragende Leistungen im Sport“, gefolgt vom Namen der Sportlerin bzw. des Sportlers und dem Jahr der Verleihung.

4.1.4    Für die Auszeichnung des Sachpreises bei einer wiederkehrenden sportlichen Leistung erhält die/der Sportler/-in ein individuelles Geldgeschenk.

4.2    Die Auszeichnung der „Neumünsteraner Mannschaft des Jahres“ unter den Voraussetzungen der Ziffer 3 erfolgt durch Verleihung des Sportpokals der Stadt Neumünster und eines individuellen Geld- oder Sachgeschenkes. Zusätzlich erhalten die Mitglieder der Mannschaft eine Ehrenurkunde.

4.2.1    Die Auszeichnung wird als Glaspokal verliehen. Er zeigt auf der Vorderseite das Stadtwappen der Stadt Neumünster verziert mit einem Lorbeerkranz in der jeweiligen Verleihungsfarbe und enthält die Inschrift „Sportpokal der Stadt Neumünster“ gefolgt von der Beschriftung „In Würdigung der hervorragenden Leistungen im Sport“, weiterhin mit dem Namen Mannschaft, gefolgt vom Jahr der Verleihung.

4.2.2    Anstelle des entsprechenden Sportpokals kann auf Wunsch der Mannschaft je nach Verfügbarkeit auch die Sportplakette der Stadt Neumünster verliehen werden.

Die Sportplakette der Stadt Neumünster (Erwachsene: 75 mm Durchmesser; Jugend: 50 mm Durchmesser) zeigt auf der Vorderseite die Silhouette des al-ten Rathauses der Stadt Neumünster mit einem fliegenden Schwan sowie die Inschrift „Für hervorragende Leistungen im Sport“, gefolgt vom Namen der Mannschaft und dem Jahr der Verleihung.

5.    Auszeichnung von Sportfunktionärinnen und -funktionären

5.1    In Anerkennung Ihrer besonderen Verdienste im Bereich des Sports können Personen geehrt werden, die aufgrund ihrer Stellung und ihrer den Sport fördernden Tätigkeit oder ihrer langjährigen, ehrenamtlichen und über den allgemeinen Rahmen hinausgehenden Arbeit für den Neumünsteraner Sport wesentlichen Anteil an den Erfolgen der Aktiven haben (Sportfunktionärinnen und -funktionäre).
Jährlich sind nicht mehr als drei Personen zu berücksichtigen.

Das ehrenamtliche Engagement von Frauen soll besonders zur Geltung kommen.

5.1.1    Voraussetzung für eine Auszeichnung als Sportfunktionär/in ist eine mindestens insgesamt 25-jährige Tätigkeit in einem örtlichen Sportverein oder sportlichen Fachverband als Vorstandsmitglied, Abteilungsleiter/in, Übungsleiter/-in oder Schiedsrichter/-in bzw. Kampfrichter/-in.
Darüber hinaus können im Einzelfall Personen in Betracht kommen, die sich durch ihre besonders herausragenden Verdienste um den Neumünsteraner Gesamtsport hervorgetan haben, jedoch nicht zuvor genannten Voraussetzungen erfüllen.
Über das Vorliegen dieser Voraussetzung entscheidet im Einzelfall der für den Sport zuständige Ausschuss.

5.1.2    Für die Auszeichnung kommen grundsätzlich ehrenamtliche Sportfunktionärin-nen und –funktionäre in Betracht, deren Tätigkeit konkret auf die Aufrechterhaltung oder Durchführung des Sport- und Verwaltungsbetriebes ausgerichtet und für den Verein unerlässlich ist.
Beratende Funktionen erfüllen diese Voraussetzung nicht.

5.2    Daneben können Nachwuchsfunktionärinnen und -funktionäre ausgezeichnet werden, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich in Anlehnung an die Bestimmungen zu den Sportfunktionärinnen und -funktionären durch ihr Engagement in besonderer Weise um den Neumünsteraner Sport verdient gemacht haben.

5.2.1    Voraussetzung hierfür ist eine mindestens 5-jährige Tätigkeit als Vorstandsmitglied oder als Übungsleiter/-in einer Mannschaft oder einer Sportlerin bzw. eines Sportlers, die bzw. der an überregionalen Wettkämpfen mit besonderen, sportlichen Erfolgen teilgenommen hat bzw. haben.

5.2.2    Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Ziff. 5.1.

5.3    Die Auszeichnung wird als Glaspokal und mit einer Anstecknadel verliehen. Der Glaspokal zeigt auf der Vorderseite das Stadtwappen der Stadt Neumünster verziert mit einem silbernen Lorbeerkranz und enthält die Inschrift „Sportpokal der Stadt Neumünster“ gefolgt von der Beschriftung „Für besondere Verdienste um den Sport“, den Namen der auszuzeichnenden Person und die Jahreszahl der Verleihung.

Die Anstecknadel (15 mm Durchmesser) wird in Silber verliehen und zeigt auf der Vorderseite die Silhouette des alten Rathauses der Stadt Neumünster mit einem fliegenden Schwan sowie die Inschrift „Sportplakette der Stadt Neumünster“ gefolgt von der Beschriftung „Für besondere Verdienste um den Sport“.

Zusätzlich erhält die bzw. der Sportfunktionär/-in eine Ehrenurkunde nach der Anlage 3 dieser Richtlinie sowie ein individuelles Geld- oder Sachgeschenk.

Anstelle des entsprechenden Sportpokals kann auf Wunsch der Sportfunktionä-rin bzw. des Sportfunktionärs je nach Verfügbarkeit auch die Sportplakette der Stadt Neumünster verliehen werden.

Die Sportplakette der Stadt Neumünster (Erwachsene: 75 mm Durchmesser; Jugend: 50 mm Durchmesser) trägt die gleiche Zeichnung und Beschriftung wie die Anstecknadel, ergänzt um den Namen der auszuzeichnenden Person und die Jahreszahl der Verleihung.

6.    Verleihung des Sportfairnesspreises und des Ehrenpreises für herausragende innovative Verdienste im Bereich des Sports an Sportvereine und -verbände

6.1    Für besondere Fairness im Sport oder ein besonders soziales Verhalten einer Einzelsportlerin bzw. eines Einzelsportlers, einer Mannschaft oder eines Sportvereins sowie weiterer, am Wettkampfgeschehen beteiligten Personen (Schiedsrichter/-in, Übungsleiter/-in etc.) kann die Stadt Neumünster den Sportfairnesspreis der Stadt Neumünster verleihen.

Voraussetzung für eine Auszeichnung ist ein besonderes, herausragendes Individualverhalten bei der Ausübung des Sports, insbesondere dann, wenn eigene Belange hinter denen anderer Sportler/-innen zurückstehen und durch das eigene, faire Verhalten eine Regelkonformität zu Ungunsten und unter ausbleibender Berücksichtigung des eigenen sportlichen Erfolgs hergestellt wird.

Der für den Sport zuständige Fachdienst sammelt die eingehenden Vorschläge und prüft diese – im Benehmen mit dem KSV – auf Plausibilität. Die Begründung, warum die Auszeichnung erfolgen soll, ist dabei entscheidend. Für die Auszeichnung eines fairen Verhaltens ist die Spielklasse, Öffentlichkeitswirkung o. ä. nicht von Bedeutung.
Die Entscheidung, welches Verhalten durch den dem Sportfairnesspreis der Stadt Neumünster ausgezeichnet wird, trifft der für den Sport zuständige Ausschuss.

Die Auszeichnung erfolgt durch Verleihung einer Ehrenurkunde nach Anlage 4 dieser Richtlinien und einem individuellen Sachgeschenk.
Die Übergabe erfolgt im Rahmen der jährlichen Sportlerehrung.

6.2    Für besonders herausragende und innovative Verdienste um den Neumünsteraner Sport oder für ein herausragendes Engagement im Gesamtverein oder -verband kann die Stadt Neumünster einem Gesamtverein oder -verband den Ehrenpreis mit dem Titel „Vereinspreis“ verleihen.

Voraussetzung für eine Auszeichnung ist
a)    ein herausragendes inklusives oder integratives Sportangebot des Gesamtvereins oder -verbandes,
b)    oder eine besondere Jugend- oder Seniorenarbeit,
c)    oder ein besonders herausragendes, innovatives Sportprojekt, durch das bzw. die der Neumünsteraner Sport insgesamt und das Image dessen gefördert wird und welches bzw. welche Auswirkungen auf bzw. einen Nutzen für das Sportangebot bzw. den Stellenwert des Neumünsteraner Sports insgesamt hat.

Die Auszeichnung erfolgt durch Verleihung einer Urkunde nach der Anlage 5 dieser Richtlinien und einen Glaspokal sowie einem individuellen Sachgeschenk.
Der Glaspokal zeigt auf der Vorderseite das Stadtwappen der Stadt Neumünster verziert mit einem Lorbeerkranz und enthält die Inschrift „Vereinspreis der Stadt Neumünster für den Sportverein bzw. Verband“, gefolgt von der Bezeichnung des Sportvereins bzw. Verbandes, weiterhin die Aufschrift „für ein herausragendes und innovatives Sportangebot“, gefolgt vom Jahr der Verleihung.

Die Übergabe erfolgt im Rahmen der jährlichen Sportlerehrung.

6.3    Eine erneute Verleihung des Sportfairnesspreises und des Ehrenpreises an Sportvereine oder -verbände ist für denselben oder einen ähnlichen Auszeich-nungsgrund ausgeschlossen.

7.    Stiftung von Ehrenpreisen und Jubiläumszuwendungen an Sportvereine

7.1    Die Ausrichter überregionaler Sportveranstaltungen mit besonderer Wirkung für das Sportmarketing der Stadt Neumünster können Ehrenpreise oder Zuschüsse zur Beschaffung entsprechender Preise erhalten.

Bei Sportbegegnungen außerhalb Schleswig-Holsteins kann den örtlichen Sport-vereinen ein städtisches Erinnerungsgeschenk für den Gastgeber bewilligt werden.
Anträge hierzu sind rechtzeitig an den für den Sport zuständigen Fachdienst zu richten, der auch die Entscheidung über die endgültige Bewilligung trifft. Der für den Sport zuständige Ausschuss ist einmal jährlich zu informieren.

7.2    Zur Würdigung besonderer Gründungsjubiläen können den örtlichen Sportvereinen Zuwendungen gewährt werden, deren Höhe vom Mitgliederbestand und der Dauer des Bestehens abhängig ist.

Die Höhe der Zuwendung (in EUR) bestimmt sich wie folgt:

Jubiläums-
jahr
bis 500
Mitglieder
bis 1.000
Mitglieder
bis 2.000
Mitglieder
 ab 2.001
Mitgliedern
25 Jahre 125,00 150,00 175,00200,00
50 Jahre150,00 250,00 300,00350,00
75 Jahre 200,00300,00400,00450,00
100 Jahre250,00350,00500,00550,00
125 Jahre300,00400,00600,00650,00
150 Jahre 400,00500,00700,00750,00

Die Zuwendung wird von einem Vertreter/einer Vertreterin der Stadt Neumünster im Rahmen einer vom örtlichen Sportverein angesetzten Feierstunde zum Vereinsjubiläum überreicht und dient insbesondere der Mitfinanzierung der Jubiläumsveranstaltung. Auf die Vorlage eines Verwendungsnachweises wird verzichtet.

8.    Schlussbestimmungen

Diese Richtlinien treten rückwirkend mit Wirkung zum 01.10.2020 in Kraft.

Gleichzeitig treten die Richtlinien der Stadt Neumünster über Ehrungen und Auszeichnungen für hervorragende Leistungen und Verdienste auf dem Gebiet des Sports, Stiftungen von Ehrenpreisen und Jubiläumszuwendungen an Sportvereine (Ehrungsrichtlinien) vom 25. Oktober 2000 außer Kraft.


Neumünster, den 29.09.2021

Tobias Bergmann
Oberbürgermeister