Abfallwirtschaftssatzung vom 27.12.2022

Amtliche Bekanntmachung

Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Neumünster (Abfallwirtschaftssatzung) vom 27.12.2022

Aufgrund der §§ 4 Abs. 1 Satz 1 und 17 Abs. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.03.2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), des § 7 der Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV) vom 18.04. 2017 (BGBl. I S. 896), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700), der §§ 3 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1 und 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesabfallwirtschaftsgesetz – LAbfWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 26), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 08.01. 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 16) sowie des § 20 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.2012 (BGBl.I,S.212), zuletzt geändert durch Art. 20 des Gesetzes vom 10.08.2021 (BGBl. I, S. 3436) wird mit Zustimmung des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume zu § 4 Abs. 1 der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Neumünster, nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung der Stadt Neumünster am 13.12.2022 folgende Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Neumünster (Abfallwirtschaftssatzung) erlassen:

§ 1 Öffentliche Einrichtung

Die Stadt Neumünster (Stadt) ist öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Sinne von § 20 Abs. 1 KrWG und betreibt die Entsorgung der Abfälle nach Maßgabe dieser Satzung, des KrWG und des LAbfWG als öffentliche Einrichtung.

§ 2 Zuständigkeit und Aufgaben der Abfallentsorgung

  1. Die Stadt ist zuständig für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen und von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen.
  2. Im Rahmen der Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und zur Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen nimmt die Stadt folgende Aufgaben wahr:
    a) die Förderung der Abfallvermeidung,
    b) die Vorbereitung zur Wiederverwendung,
    c) die Gewinnung von Stoffen aus Abfällen (stoffliche Verwertung),
    d) die Gewinnung von Energie aus Abfällen (energetische Verwertung),
    e) die Beseitigung von Abfällen.
  3. Die Aufgaben nach Abs. 2 umfassen auch die hierfür erforderlichen Maßnahmen des Bereitstellens, Überlassens, Sammelns, Einsammelns durch Hol- und Bringsysteme, Beförderns, Behandelns, Lagerns und Ablagerns.
  4. Zu den Aufgaben gehört die Information und Beratung über Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallberatung).
  5. Die Stadt kann sich zur Erfüllung von Aufgaben ganz oder teilweise Dritter bedienen und mit anderen Gemeinden, Kreisen oder Abfallwirtschaftsgesellschaften zusammenarbeiten.

§ 3 Begriffsbestimmungen

  1. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.
  2. Abfälle aus privaten Haushaltungen (Hausmüll) sind Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen, Einrichtungen des betreuten Wohnens und Vollzugsanstalten.
  3. Gewerbliche Siedlungsabfälle sind Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Anlage der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV) aufgeführt sind, insbesondere
    a) gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung ähnlich sind, sowie
    b) Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Abfälle.
  4. Restabfälle sind Abfälle, die keiner Verwertung zugeführt werden können (z. B. Staubsaugerbeutel, verschmutzte Verpackungen, Porzellan und Keramik, Windeln, Tapetenreste).
  5. Bioabfälle sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende Haushaltsabfälle aus der Küche, wie z. B. Speisereste, Kaffee- und Teesatz mit Filtertüten, Obst- und Gemüsereste sowie Gartenabfälle wie z. B. Rasen und Strauchschnitt, Moos, Laub und Wildkräuter.
  6. Papier und Pappeabfälle sind z. B. Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Kataloge, Pros-pekte, Schachteln und Kartons, Schreib- und Packpapier, Umschläge und Briefe.
  7. Sperrmüll im Sinne dieser Satzung sind Hausratsgegenstände, die in privaten Haushal-tungen anfallen und aufgrund ihrer sperrigen Beschaffenheit auch nach zumutbarer Zerkleinerung nicht in den bereitgestellten städtischen Abfallbehältern untergebracht werden können (z. B. Möbel und Einrichtungsgegenstände wie Schränke, Stühle, Matratzen, Kinderwagen, Teppichböden). Nicht zum Sperrmüll gehören u. a. Bauschutt, ausgebaute Fenster und Türen, Balken, Heizkörper, Sanitärgegenstände und andere Bauabfälle, Zäune aller Art, Gartenabfälle, Geräte und Gegenstände des Gartenbe-reichs (ausgenommen Gartenmöbel) sowie Gartenspielgeräte, Autoteile (auch Reifen), schadstoffhaltige Abfälle, Textilien sowie mit Hausmüll und Hausrat befüllte Säcke und Kartons. Im Zweifelsfall entscheidet die Stadt, welche Gegenstände zum Sperrmüll zählen.
  8. Gefährliche Abfälle im Sinne des § 48 KrWG in Verbindung mit der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis sind Abfälle, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge in besonderem Maße gesundheits-, boden-, luft- oder wassergefährdend, explosiv oder brennbar sind oder Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten oder hervorbringen können.
  9. Unbelasteter mineralischer Bauschutt sind Baustoffe aus ausschließlich mineralischen Materialien ohne Schadstoffe (z.B. Ziegel, reiner Betonabbruch, Mauerwerk, Putz, Mörtel- oder Putzreste, Naturstein).
  10. Baumischabfall ist gemischter Abfall aus nicht mineralischen und mineralischen Stoffen (z.B. Abbruchgemische, Badezimmerkeramik, Leichtbaustoffe, Dämmstoffe) mit Ausnahme flüssiger Abfälle und sämtlicher als gefährlich eingestufter Abfälle (z.B. Teerpappe, asbesthaltige Eternitplatten).
  11. Die Systemabfuhr umfasst die Bereitstellung der Abfallbehälter (§ 11 Abs. 3), deren regelmäßige Entleerung durch die Stadt Neumünster und die ordnungsgemäße Entsorgung der eingesammelten Abfälle.
  12. Schadstoffentfrachtung ist das gezielte Entfernen von Schadstoffen und schadstoffbelasteten Produkten aus Abfällen.
  13. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegen-schaftskataster und im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.
    Bei Wohnungseigentumsanlagen ist unter Grundstück das im Grundbuch als solches eingetragene Grundstück zu verstehen, auf dem sich die Wohnungseigentumsanlage befindet.
  14. Leichtverpackungen (LVP) sind Verkaufsverpackungen gemäß § 14 Abs. 1 des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und hochwertige Verwertung von Verpackungen (VerpackG) aus Materialien aller Art mit Ausnahme von Glas, Papier, Pappe und Kartonagen.

§ 4 Ausschluss von Abfällen

  1. Von der Abfallentsorgung ausgeschlossen sind
    a) die in der Anlage 1 dieser Satzung aufgeführten Abfälle, soweit diese nicht in privaten Haushaltungen in kleinen Mengen anfallen und bei der Abfallentsorgungsanlage und Sammelstellen (§ 26 KrWG, § 18) angenommen werden;
    b) Abfälle, für die Rücknahmepflichten durch Rechtsverordnungen nach § 25 KrWG bestehen und entsprechende Rücknahmeeinrichtungen zur Verfügung stehen;
    c) Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit Dritte mit der Abfallbeseitigung und -verwertung beauftragt worden sind (§ 22 KrWG).
  2. Darüber hinaus kann die Stadt mit Zustimmung der nach dem Abfallrecht zuständigen Behörde Abfälle zur Beseitigung, die nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in privaten Haushaltungen angefallenen Abfällen beseitigt werden können oder bei denen die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit der Abfallwirtschaftsplanung des Landes durch einen anderen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist, im Einzelfall ganz oder teilweise von der Entsorgung ausschließen.
    Die Stadt kann die Besitzerin bzw. den Besitzer solcher Abfälle verpflichten, die Abfälle bis zur Entscheidung der zuständigen Abfallbehörde so zu lagern, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
  3. Soweit Abfälle ganz oder teilweise von der Entsorgung durch die Stadt ausgeschlossen sind, hat eine Abfallentsorgung nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie dem Landesabfallwirtschaftsgesetz zu erfolgen.
  4. Vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossen sind Erdaushub, Bauschutt, Steine, Baustellenabfälle und Straßenaufbruch. Diese Abfälle müssen bei Abfallentsorgungsanlagen selbst angeliefert werden.

§ 5 Anschluss- und Benutzungsrecht und -zwang

  1. Jede Eigentümerin und jeder Eigentümer eines im Stadtgebiet liegenden Grundstücks ist im Rahmen dieser Satzung berechtigt, ihr/sein Grundstück an die öffentliche Einrichtung der Abfallentsorgung anzuschließen (Anschlussrecht).
  2. Jede Anschlussberechtigte und jeder Anschlussberechtigte sowie jede/jeder sonstige Abfallbesitzerin/Abfallbesitzer im Stadtgebiet hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, die auf ihrem/seinem Grundstück oder sonst bei ihr/ihm angefallenen Abfälle der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen (Benutzungsrecht).
  3. Jede Eigentümerin und jeder Eigentümer eines im Stadtgebiet liegenden Grundstücks ist verpflichtet, das Grundstück im Rahmen dieser Satzung an die öffentliche Einrichtung der Abfallentsorgung anzuschließen.
    Ebenso sind die Erzeugerinnen/Erzeuger oder Besitzerinnen/Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen (Gewerbe-betriebe, freiberuflich Tätige usw.) – jeder für sich – verpflichtet, das von ihnen genutzte Grundstück anzuschließen, soweit bei ihnen regelmäßig wöchentlich bis zu 1,1 m³ Abfälle zur Beseitigung anfallen (Anschlusszwang).
  4. Jede/Jeder Anschlussberechtigte und jede/jeder sonstige Abfallbesitzerin/Abfallbesitzer im Stadtgebiet ist verpflichtet, im Rahmen des Anschlusszwanges und nach Maßgabe dieser Satzung die auf dem Grundstück oder die sonst bei ihm/ihr angefallenen überlassungspflichtigen Abfälle der städtischen Einrichtung zur Abfallentsorgung zu überlassen (Benutzungszwang).
  5. Soweit das Einsammeln und Befördern von Abfällen nach § 4 Abs. 3 ausgeschlossen ist, erstrecken sich das Anschluss- und Benutzungsrecht sowie der Anschluss- und Benutzungszwang nur darauf, die Abfälle in der Abfallentsorgungsanlage (§ 18 Abs. 1) behandeln, lagern und/oder ablagern zu lassen.
  6. Erzeugerinnen/Erzeuger und Besitzerinnen/Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, bei denen regelmäßig wöchentlich mehr als 1,1 m³ Abfälle zur Beseitigung anfallen, sind verpflichtet, diese durch die Stadt oder von dieser gemäß § 2 Abs. 5 beauftragte Dritte einsammeln und befördern zu lassen.
  7. Abfälle, die entgegen § 28 KrWG auf einem anderen Grundstück verbotswidrig abgelagert wurden, sind von der Besitzerin/dem Besitzer des betreffenden Grundstücks der städtischen Einrichtung zur Abfallentsorgung satzungsgemäß zu überlassen, wenn Maßnahmen gegen die Verursacherin/den Verursacher nicht hinreichend erfolgversprechend und nicht andere aufgrund eines bestehenden Rechtsverhältnisses zur Überlassung verpflichtet sind.
    Sind die verbotswidrig abgelagerten Abfälle von der Entsorgung ausgeschlossen, ist die Besitzerin/der Besitzer des betreffenden Grundstücks gemäß § 4 Abs. 3 zur ordnungsgemäßen Entsorgung verpflichtet.

§ 6 Ausnahmen vom Benutzungszwang

  1. Der Benutzungszwang gemäß § 5 Abs. 4 besteht nicht,
    a) soweit Abfälle nach § 4 Abs. 1 oder 2 von der Abfallentsorgung ausgeschlossen sind;
    b) soweit Abfälle, die nicht gefährliche Abfälle (§ 3 Abs. 8) sind, durch gemeinnützige Sammlung wie z. B. Altkleider, Schuhe usw. einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden;
    c) soweit Abfälle, die nicht gefährliche Abfälle sind, durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, wenn dies der Stadt ordnungsgemäß angezeigt und nachgewiesen wird und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen;
    d) für Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die entsprechend § 6 Abs. 1 Ziff. 2 bis 4 KrWG verwertet werden.
  2. Dies gilt ebenso für Bioabfälle in haushaltsüblichen Mengen, soweit diese auf dem angeschlossenem Grundstück ordnungsgemäß, schadlos und ganzjährig kompostiert werden (Eigenkompostierung) und dieses bei der Stadt ordnungsgemäß beantragt wurde. Eine ordnungsgemäße, schadlose und ganzjährige Kompostierung ist insbesondere gegeben, wenn
    a) die Anlage zur Kompostierung in allen Richtungen gegen das Eindringen von Schädlingen (Nagetiere etc.) abgesichert ist und
    b) nach Abzug der bebauten, versiegelten und mit Rasen angelegten Flächen eine Gartenfläche von wenigstens 30 m² je auf dem Grundstück lebender Person vorhanden ist.
  3. Unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen können die in § 11 Abs. 3 b aufge-führten Bioabfallbehälter als sogenannte Sommertonne (Saisonbioabfallbehälter) an-gemeldet werden. Diese Behälter werden nur im Zeitraum vom 01.04. bis 31.10. des Jahres geleert. Im übrigen Zeitraum müssen die organischen Abfälle entsprechend §  6 Abs. 2 kompostiert werden. Saisonbioabfallbehälter müssen schriftlich beantragt werden und verbleiben ganzjährig auf den betroffenen Grundstücken.

§ 7    Anzeige- und Auskunftspflicht

  1. Die Anschlusspflichtigen und die Erzeugerinnen/Erzeuger und Besitzerinnen/Besitzer von Abfällen haben alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen und alle notwendigen Auskünfte zu erteilen, um eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung sicherzustellen.
    Sie haben der Stadt insbesondere den erstmaligen Anfall von Abfällen, deren Art und voraussichtliche Menge, die Anzahl der Bewohner des Grundstücks sowie jede diesbezügliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse unverzüglich mitzuteilen.
  2. Im Falle eines Eigentumswechsels sind sowohl die/der bisherige als auch die/der neue Grundstückseigentümerin bzw. Grundstückseigentümer verpflichtet, die Stadt unverzüglich schriftlich über den Wechsel zu benachrichtigen.
    Dies gilt entsprechend bei einem Wechsel der anschlusspflichtigen Erzeugerinnen / Er-zeuger oder Besitzerinnen/Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen.
  3. Die von der Stadt gemäß § 2 Abs. 5 mit der Einsammlung und Beförderung der gewerblichen Siedlungsabfälle im Sinne des § 5 Abs. 6 beauftragten Dritten haben dem Fachdienst Technisches Betriebszentrum der Stadt bis zum 28.02. eines jeden Jahres eine Auflistung über die von ihnen im Vorjahr entsorgten Betriebe mit Angaben zu den jeweils eingesammelten und beförderten Abfallmengen unaufgefordert vorzulegen.

§ 8    Betretungsrecht

Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Besitzerinnen und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind gemäß § 19 KrWG verpflichtet, das Betreten der Grundstücke durch Bedienstete/Beauftragte der Stadt zum Zwecke des Einsammelns und zur Überwachung der Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen zu dulden.

§ 9    Andere Berechtigte und Verpflichtete

  1. Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend für andere dinglich oder schuldrechtlich zum Besitz des jeweiligen Grundstücks Berechtigte, insbesondere für Erbbauberechtigte, Wohnungs- und Teileigentümerinnen und -eigentümer, Dauerwohnungs- und Dauernutzungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes sowie Nießbraucherinnen und Nießbraucher.
  2. Die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer werden von ihren Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass neben ihnen andere Anschluss- und Benutzungsverpflichtete vorhanden sind.

§ 10  Anfall von Abfällen, Abfalltrennung, Eigentumsübergang

  1. Abfälle fallen an, sobald ihre Abfalleigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 KrWG erfüllt sind.
  2. Bereits vom Zeitpunkt ihres Anfalls an sind Abfälle zur Verwertung von Abfällen zur Beseitigung getrennt zu halten.
  3. Die Abfälle sind in die dafür ausschließlich vorgesehenen Behälter auf dem Grundstück (Holsystem) bzw. die entsprechenden im Stadtgebiet zur Verfügung gestellten Sammelcontainer einzubringen oder auf den Sammelplätzen abzugeben (Bringsystem).
  4. Folgende Abfälle sind mit den Zielen der Abfallverwertung und Schadstoffentfrachtung getrennt zu überlassen:

    1. Bioabfälle (§ 3 Abs. 5)
    2. Papier, Pappe, Kartonagen (§ 3 Abs. 6)
    3. Schadstoffe (§ 15)
    4. Sperrmüll (§ 3 Abs. 7)
    5. Elektro- und Elektronikgeräte (§ 17)
    6. Altglas
    7. Altmetalle
    8. Leichtverpackungen (§ 3 Abs. 14)
    9. Alttextilien

Leichtverpackungen gemäß Satz 1 Ziffer 8 sind dem nach § 14 des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und hochwertige Verwertung von Verpackungen (VerpackG) eingerichteten Sammelsystem über die dafür vorgesehenen Behältnisse (§ 11 Abs. 3 d) zuzuführen. Die Vorschriften dieser Abfalllwirtschaftssatzung für Abfälle und Abfallbehälter gelten für die Leichtverpackungen und die für deren Entsorgung vorgesehenen Gelben Tonnen nur in den Fällen, in denen diese ausdrücklich benannt sind.

5. Zugelassene Abfälle gehen in das Eigentum der Stadt über, sobald sie eingesammelt und auf das Sammelfahrzeug verladen oder bei den Sammelplätzen angenommen worden sind bzw. mit dem Einfüllen der Abfälle in die dafür vorgesehenen Sammelcontainer.

6. Unbefugten ist nicht gestattet, Abfälle zu durchsuchen, wegzunehmen oder zu verändern.

§ 11  Abfallbehälter und Abfallsäcke

  1. Abfälle dürfen ausschließlich in den von der Stadt und den gemäß der Abstimmungsvereinbarung mit den Dualen Systemen zur Verfügung gestellten Abfallbehältern und Abfallsäcken sowie nur zu den für sie bestimmten Zwecken zur Abfuhr bereitgestellt werden.
  2. Die Abfallbehälter bleiben Eigentum desjenigen, der sie gemäß Abs. 1 zur Verfügung stellt.
  3. Für die Einsammlung und Erfassung von Abfällen werden folgende Abfallbehälter zugelassen:
    a) Restabfallbehälter (Graue Tonne)
    mit einem Fassungsvermögen von 60 Liter, 120 Liter, 240 Liter, 1.100 Liter.
    b) Bioabfallbehälter (Grüne Tonne)
    mit einem Fassungsvermögen von60 Liter und 120 Liter.
    c) Behälter für Papier, Pappe, Kartonagen (Blaue Tonne)
    mit einem Fassungsvermögen von 120 Liter, 240 Liter, 1.100 Liter.

    Das je Monat bereitgestellte Volumen zur Sammlung für Pappe, Papier und Karto-nagen darf das angemeldete Sammelvolumen für Restabfall maximal um das Vierfache übersteigen, jedoch nur bis zur maximalen Obergrenze von 4,4 cbm. Darüber hinausgehendes Aufkommen an Papier, Pappe und Kartonagen muss im Bringsystem oder außerhalb der städtischen Abfallentsorgung entsorgt werden.

    d) Behälter für Leichtverpackungen (Gelbe Tonne)
    mit einem Fassungsvermögen von 240 Liter, 1.100 Liter.
    Gemäß der Abstimmungsvereinbarung mit den Dualen Systemen sind diese Behälter mit gelben Deckeln ausgestattet.
  4. Ergänzend können für vorübergehend verstärkt anfallende Restabfälle und Bioabfälle Restabfallsäcke bzw. Bioabfallsäcke bei der Stadt und beauftragten Vertriebsstellen gegen Gebühr erworben werden
  5. Die Stadt stellt die Abfallbehälter nach Abs. 3 a) - c) zur Verfügung und bestimmt deren Art, Anzahl und Zweck, ggf. deren Standplatz auf dem Grundstück (§ 14), sowie die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Leerung.
  6. Der Behälterbedarf richtet sich nach den Erfordernissen einer geordneten Abfallentsorgung, den betrieblichen Erfordernissen und bestehenden Erfahrungswerten.
  7. Bei Abfällen aus privaten Haushaltungen ist jeweils für Restabfälle und für Bioabfälle ein Behältervolumen von mindestens 7,5 Liter pro Person und Woche vorzuhalten. Ausgenommen sind Eigenkompostierer nach § 6 Abs. 2 dieser Satzung, hier ist für Restabfälle ein Behältervolumen von mindestens 7,5 Liter pro Person und Woche vorzuhalten. Sofern sich anhand der Personenanzahl ein Volumen errechnet, für das es keinen passenden Behälter gibt, so ist das nächstgrößere Behältnis zu wählen.
    Für Erzeugerinnen/Erzeuger oder Besitzerinnen/Besitzer von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen (§ 5 Abs. 3 Satz 2) wird der Behälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung auf mindestens 120 Liter mit 4-wöchentlicher Leerung festgelegt.
  8. Reichen die bereitgestellten Abfallbehälter wiederholt nicht aus, so hat die/der Anschlusspflichtige das Aufstellen eines größeren und ausreichenden Behältervolumens zu dulden.
  9. Zur Verhinderung von Leerungen nicht angemeldeter Tonnen und der Qualitätsver-besserung des Kundenservice können die Behälter mit Transpondern zur elektronischen Identifikation und Adressaufklebern ausgestattet sein.
  10. Sofern innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten mindestens vier Mal eine Sonder-leerung der Bioabfallbehälter aufgrund von Fehlbefüllung erfolgen musste, kann im Mehrgeschossbau (ab 8 Wohneinheiten) das bereitzustellende Mindestvolumen nach Abs. 7 für Bioabfälle um die Hälfte reduziert werden, sofern jährlich geeignete abfallwirtschaftliche Maßnahmen zur Steigerung der Sortierreinheit bei Bioabfällen nachgewiesen werden und dem eingesparten Volumen bei Bioabfall entsprechend zusätzliches Restabfallvolumen aufgestellt wird.

§ 12 Zweckbestimmung und Benutzung der Abfallbehälter

  1. Die von der Stadt einzusammelnden Abfälle sind in die jeweiligen Abfallbehälter bzw. Sammelcontainer entsprechend deren Zweckbestimmung einzufüllen.
    a) In die Graue Tonne dürfen ausschließlich Restabfälle (§ 3 Abs. 4) und keine Abfälle zur Verwertung oder Schadstoffe eingefüllt werden.
    b) In die Grüne Tonne dürfen ausschließlich Bioabfälle (§ 3 Abs. 5) lose oder in Papiertüten eingefüllt werden. Das Einfüllen von mineralischer Katzenstreu, Restabfällen, Glas, Keramik, Blumentöpfen, Metall, Windeln, Suppen und Soßen, Speiseresten aus Restaurants, Cafés, Kantinen usw. ist unzulässig.
    c) In die Blaue Tonne dürfen ausschließlich Papier und Pappeabfälle (§ 3 Abs. 6) eingefüllt werden, wobei Kartons flachzulegen sind.
    Das Einfüllen von verschmutztem Papier, Kohlepapier, Fotos und Tapeten ist unzulässig.
    d) In die im Stadtgebiet zur Verfügung gestellten Sammelcontainer für getrennt zu haltende Abfälle dürfen ausschließlich Papier/Pappeabfälle, Altglas und Alttextilien eingefüllt werden.
    e) Leichtverpackungen (§ 3 Abs. 14) dürfen ausschließlich in die von den Dualen Systemen bereitgestellten Gelben Tonnen eingefüllt werden.
  2. Bei falscher Befüllung der Abfallbehälter mit nicht zugelassenen Abfällen wird eine Sonderleerung gegen Gebühr nach Maßgabe der Abfallgebührensatzung durchgeführt.
  3. Die Grundstückseigentümerin/Der Grundstückseigentümer und die Erzeugerinnen / Erzeuger und Besitzerinnen/Besitzer von Abfällen haben dafür zu sorgen, dass die auf dem Grundstück aufgestellten Abfallbehälter den Benutzungspflichtigen (z. B. Mieter-innen/Mieter, Betriebsangehörige) zugänglich sind und ordnungsgemäß benutzt werden können.
  4. Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln und bei Bedarf von den Benutzerinnen /Benutzern zu reinigen; sie dürfen nur zweckentsprechend verwendet und nur soweit gefüllt werden, dass sich ihre Deckel schließen lassen.
  5. Zur Vermeidung von Beschädigungen der Abfallbehälter dürfen Abfälle nicht in Abfallbehälter gepresst, eingestampft, eingeschlämmt oder anderweitig vorbehandelt werden. Der eingegebene Abfall muss von fester Konsistenz sein.
  6. Es ist verboten folgende Abfälle in die Abfallbehälter einzufüllen:
    a) brennende, glühende oder heiße Abfälle,
    b) sperrige Gegenstände und andere Abfälle, die die Abfallbehälter, Sammelfahrzeuge oder die Abfallentsorgungsanlage beschädigen oder stark verschmutzen können,
    c) Eis, Schnee,
    d) scharfe Gegenstände, insbesondere aus dem medizinischen und pflegerischen Bereich, wie Spritzen, Kanülen und Einwegskalpelle.
  7. Aus Gründen des Gesundheitsschutzes und zur Abwehr von Seuchen und anderen Gefahren ist es verboten, die in ein Abfallgefäß eingefüllten Abfälle nachträglich nach verwertbaren Abfällen durchzusortieren oder zu durchsuchen.
  8. Das zulässige Gesamtgewicht wird für Behälter mit
a)60Litern Fassungsvermögen auf50 Kg 
b)120Litern Fassungsvermögen auf60 Kg 
c)240Litern Fassungsvermögen auf110 Kgund
d)1.100Litern Fassungsvermögen auf510 Kg 

festgesetzt.

Die gefüllten Abfallbehälter dürfen ihr zulässiges Gesamtgewicht nicht überschreiten.

9. Eine Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts sowie die Bereitstellung überfüllter Behälter entbindet die Stadt von ihrer Verpflichtung zur Einsammlung der im Behälter befindlichen Abfälle.

10. Die Haftung für Schäden, die der Stadt durch unsachgemäße Behandlung von Abfallbehältern oder durch Einbringen nicht zugelassener Stoffe und Gegenstände in Abfallbehälter an den Sammelfahrzeugen oder den Anlagen zur Abfallentsorgung entstehen, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften.

§ 13 Bereitstellung der Abfallbehälter und Abfuhr

  1. Die Abfallbehälter (§11 Abs. 3 a) – c)) werden in den in der Anlage 2 dieser Satzung im Straßenverzeichnis A bezeichneten Straßen (Entsorgungsgebiet A) von der Stadt vom Standplatz auf dem Grundstück abgeholt und nach der Entleerung wieder an den Standplatz zurückgestellt.
    In den in der Anlage 2 dieser Satzung im Straßenverzeichnis B bezeichneten Straßen (Entsorgungsgebiet B) sind die Abfallbehälter mit Ausnahme der 1.100 Liter Großbe-hälter (§ 11 Abs. 3 a)+c)) von den Anschlusspflichtigen am Abholtage an der Straße bereitzustellen und nach der Entleerung wieder zurückzustellen. Während der Geltungsdauer dieser Satzung erfolgende Änderungen der Zuordnung einer Straße zu einem Entsorgungsgebiet sind in der Anlage 2 dieser Satzung aufgeführt.
    Auf Antrag werden alle auf dem Grundstück vorhandenen Abfallbehälter (§ 11 Abs. 3 a) – c) in den in der Anlage 2 dieser Satzung im Straßenverzeichnis B bezeichneten Straßen (Entsorgungsgebiet B) gegen eine in der Abfallgebührensatzung festgelegte Gebühr von der Stadt vom Standplatz auf dem Grundstück abgeholt und nach der Entleerung wieder an den Standplatz zurückgestellt. Der Antrag kann bei zu hoher Belastung des Personals abgelehnt werden.
  2. Abfallsäcke (§ 11 Abs. 4) werden von der Stadt eingesammelt, soweit sie neben den Abfallbehältern bereitgestellt, verschlossen und transportfähig sind.
  3. Die Abfallbehälter werden am Abholtag in der Zeit von 07.00 – 20.00 Uhr entleert. In der Zeit vom 01.06. bis 31.08. werden die Abfallbehälter in der Zeit von 06.00 – 20.00 Uhr entleert. Die Abholtage bestimmt die Stadt; Änderungen werden bekannt gemacht.
  4. Abfallbehälter, die von den Anschlusspflichtigen herauszustellen sind, müssen am Abholtage bis 07.00 Uhr, in der Zeit vom 01.06. bis 31.08. bis 6:00 Uhr, verschlossen auf dem Gehweg so bereitgestellt sein, dass sie den Verkehr nicht behindern. In den Straßen, die der Abfuhrwagen nicht befahren kann, müssen die Abfallbehälter in die nächste vom Abfuhrwagen befahrbare Straße gebracht werden. Die Abfallbehälter sind unverzüglich nach der Leerung, spätestens jedoch vor Eintritt der Dunkelheit wieder von der Straße zu entfernen.
  5. Können die Abfallbehälter aus von den Anschlusspflichtigen zu vertretenden Gründen am vorgesehenen Abholtag nicht entleert werden (z. B. wegen der Einfüllung nicht zugelassener Abfälle, verdichteter oder festgefrorener Abfälle, Unzugänglichkeit des Standplatzes, nicht bereitgestellter Abfallbehälter) oder wird von den Anschlusspflichtigen eine zusätzliche Leerung gewünscht, führt die Stadt auf einen entsprechenden Antrag hin eine Sonderleerung gegen eine in der Abfallgebührensatzung festgelegte Gebühr durch.
  6. Zu Zwecken der Überprüfung und Dokumentation können Bildaufnahmen des Abfalls und des Behälterstandortes gefertigt werden.
  7. Die Restabfallbehälter werden 4-wöchentlich, 2-wöchentlich oder einmal wöchentlich geleert. Die Bioabfallbehälter werden 2-wöchentlich, Behälter für Papier, Pappe, Kartonagen werden 4-wöchentlich geleert. Im Einzelfall kann die Stadt einen längeren oder kürzeren Zeitraum festlegen.

§ 14 Standplätze und Transportwege für Abfallbehälter

  1. Den Standplatz auf den Grundstücken im Entsorgungsgebiet A (§ 13 Abs. 1 Satz 1), für 1.100 Liter Behälter und für Behälter im Entsorgungsgebiet B, die auf entsprechenden Antrag von der Stadt zur Leerung am Straßenrand bereitgestellt werden, bestimmt die Stadt nach Anhörung der Anschlusspflichtigen bzw. des Anschlusspflichtigen.
  2. Von der Anschlusspflichtigen bzw. dem Anschlusspflichtigen ist der Standplatz für diese Abfallbehälter so einzurichten, dass er höchstens 15 Meter von der durch Abfallsammelfahrzeuge befahrbaren Fahrbahn entfernt liegt. Auf Antrag der Grundstückseigentümerin und/oder des Grundstückseigentümers prüft die Stadt Neumünster, ob die Behälter gegen Transportzuschlag vom Standplatz auch über 15 Meter hinaus abgeholt werden können. Der Transportzuschlag wird in der Abfallgebührensatzung festgelegt.
  3. Der Standplatz und der Transportweg auf dem angeschlossenen Grundstück müssen frei zugänglich und frei von Hindernissen sein sowie sich in einem verkehrssicheren Zustand befinden und ausreichend beleuchtet sein.
    Die Transportwege müssen ausreichend breit und befestigt sein. In den Wintermonaten sind die Standplätze und Transportwege frei von Schnee zu halten und im Bedarfsfall gegen Schnee- und Eisglätte mit geeigneten Mitteln zu sichern. Türen und Tore sollen mit Feststelleinrichtungen versehen sein und den Transport möglichst wenig behindern. In geschlossenen Räumen oder bei überdachten Sammelstandplätzen soll die lichte Deckenhöhe mindestens zwei Meter betragen. Eine Versenkung oder die Aufhängung der Abfallbehälter am Standplatz ist nur zulässig, wenn die Behälter am Abfuhrtag ebenerdig bereit gestellt werden.
  4. Für die Standplätze und die Transportwege gelten die Unfall- und Brandverhütungsvorschriften.

§ 15 Schadstoffe

  1. Abfälle in kleinen Mengen aus privaten Haushaltungen, die umweltschädliche Stoffe enthalten (z. B. Lacke und Farben, Holzschutz-, Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Lösungsmittel, Insektizide, Säuren, Laugen, Medikamente, Quecksilber, Chemikalien, Energiesparlampen, Leuchtstoffröhren, Thermometer, Spraydosen, Batterien, Altöl sowie asbesthaltige Gegenstände), sind bei der Abfallentsorgungsanlage und soweit laut Anlage 3 dieser Satzung zugelassen den Sammelstellen (§ 18 Abs. 1) abzugeben.
  2. Sofern für schadstoffhaltige Abfälle eine Rückgabemöglichkeit auf Grund einer bestehenden Rückgabe- bzw. Rücknahmepflicht der Herstellerin bzw. des Herstellers oder anderer Stellen außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung besteht (z. B. für Altöl, Altbatterien, Elektro- und Elektronikgeräte), sind diese Abfälle bei der Herstellerin bzw. dem Hersteller oder den betreffenden anderen Stellen abzugeben. Insoweit besteht keine Annahmepflicht der Stadt.

§ 16  Sperrmüll

  1. Die/Der Anschlussberechtigte und jede/jeder andere Abfallbesitzerin/Abfallbesitzer hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, je Halbjahr einmal Sperrmüll (§ 3 Abs. 7) im Umfang von bis zu 30 Gegenständen gesondert abfahren zu lassen. Die entsprechenden Halbjahre gehen vom 01.01. bis zum 30.06. und vom 01.07. bis zum 31.12. eines jeden Jahres. Zusätzliche Termine sind gegen eine in der Abfallgebührensatzung fest-gelegten Gebühr möglich. Sollen mehr als 30 Gegenstände entsorgt werden, wird für jeweils bis zu 30 zusätzliche Teile eine in der Abfallgebührensatzung festgelegte Gebühr erhoben.
  2. Soweit Sperrmüll wegen seines Gewichtes, Umfanges oder seiner Zusammensetzung nicht von zwei Personen von Hand verladen werden kann, besteht keine Abholpflicht im Rahmen der Sperrmüllabfuhr.
  3. Im Rahmen der Sperrmüllentsorgung werden getrennt auch Metallschrott sowie Elek-tro- und Elektronikgroßgeräte, z. B. Wasch- und Spülmaschinen, Herde und Trockner, Fernseher, Monitore  sowie Haushaltskühl- und Gefriergeräte eingesammelt. Gewerb-lich genutzte Kühl- und Gefriergeräte (z. B. Kühltheken) werden im Rahmen der Sperrmüllabfuhr nicht entsorgt.
  4. Der Sperrmüll wird auf telefonischen oder schriftlichen Antrag an einem abgestimmten Termin abgeholt. Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Abholtag oder eine bestimmte Abholzeit.
  5. Der Sperrmüll muss am Abholtag bis 07:00 Uhr, in der Zeit vom 01.06. bis 31.08. bis 06:00 Uhr,  auf dem Gehweg bzw. am Straßenrand der öffentlichen Straße vor dem Grundstück in nicht personen- oder verkehrsbehindernder Weise bereitgestellt werden. Nach Abholung des Sperrmülls hat die Antragstellerin/der Antragsteller den Gehweg/Straßenrand unverzüglich zu reinigen sowie die nicht mitgenommenen Gegenstände zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
    Die Bereitstellung des Sperrmülls darf frühestens einen Tag vor dem Abfuhrtermin erfolgen.
  6. Sperrmüll wird bei Bedarf auch aus der Wohnung abgeholt. Die Kosten für den Trans-port aus der Wohnung bis zum Gehweg/Straßenrand trägt die Antragstellerin/der Antragsteller.
    Die Kosten werden nach dem tatsächlichem Zeitaufwand nach Maßgabe der Stunden-sätze der Entgeltordnung für die Inanspruchnahme von Leistungen des Fachdienstes Technisches Betriebszentrum der Stadt Neumünster in der jeweils gültigen Fassung abgerechnet.

§ 17  Elektro- und Elektronikgeräte

Elektrische und elektronische Geräte, die unter die Bestimmungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) fallen und nicht im Rahmen der Sperrmüllabfuhr (§ 16) eingesammelt werden, sind von den Besitzerinnen/Besitzern bei der von der Stadt benannten Abfallentsorgungsanlage, bei der Sammelstelle Niebüller Straße 90 oder im Handel bzw. bei sonstigen insoweit anerkannten Abfallentsorgungsanlagen abzugeben.

§ 18  Abfallentsorgungsanlage und Sammelstellen

  1. Für die Abfallentsorgung nach dieser Satzung stehen im Stadtgebiet eine Abfallentsor-gungsanlage und Sammelstellen nach Maßgabe der Anlage 3 dieser Satzung zur Verfügung.
  2. Die Öffnungszeiten und die Platzordnungen für die Abfallentsorgungsanlage und die Sammelstellen werden öffentlich bekannt gemacht.

§ 19  Anlieferung von Abfällen

  1. Abfälle, die bei der Abfallentsorgungsanlage oder den Sammelstellen (§ 18) selbst angeliefert werden, sind ordnungsgemäß zu deklarieren und so zu überlassen, dass der Betriebsablauf nicht beeinträchtigt wird.
    Im Zweifelsfall entscheidet die Stadt über die Zuordnung der Abfälle.
  2. Die Benutzung richtet sich im Übrigen nach den Platzordnungen (§ 18 Abs. 2). Die Anweisungen des Personals sind zu befolgen.

§ 20  Unterbrechung/Einschränkung der Abfallentsorgung

  1. Wird die Systemabfuhr infolge betrieblicher Störungen, höherer Gewalt, durch Streiks oder betriebsnotwendige Arbeiten vorübergehend unterbrochen oder eingeschränkt bzw. verspätet durchgeführt, wird diese sobald wie möglich nachgeholt.
  2. In diesen Fällen besteht ein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 der Abfallgebührensatzung. Ein Schadenersatz-anspruch besteht nicht.
  3. Sofern der Betrieb der Abfallentsorgungsanlage bzw. der Sammelstellen aus den in Abs. 1 genannten Gründen vorübergehend unterbrochen oder eingeschränkt wird, ist die Stadt insoweit nicht zur Abnahme der Abfälle verpflichtet.

§ 21  Gebühren

Für die Inanspruchnahme der städtischen Einrichtung zur Abfallentsorgung sowie die Benutzung der Abfallentsorgungsanlage und Sammelstellen werden Gebühren nach der Satzung der Stadt Neumünster über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Einrichtung zur Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung) erhoben.

Die Benutzung der öffentlichen Einrichtung zur Abfallentsorgung beginnt mit der Auf-stellung/Entgegennahme der gemäß dieser Satzung zur Verfügung gestellten Abfallbehälter, im Falle des Ausschlusses vom Einsammeln und Befördern mit der zulässigerweise bewirkten Überlassung der Abfälle bei der betreffenden Abfallentsorgungsanlage. Etwa anfallende Umsatzsteuer wird den Gebührenpflichtigen auferlegt.

§ 22  Datenverarbeitung

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Träger der Abfallentsorgung im Rahmen dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten gemäß Art. 6 Abs. 1e i. V. m. Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung) i. V. m. § 3 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz durch die Stadt Neumünster – Fachdienst Technisches Betriebszentrum – zulässig:

a) Name und Vorname(n), Geburtsdatum sowie Anschrift der Grundstückseigentümerin bzw. des Grundstückseigentümers;
b) Anzahl der auf dem Grundstück gemeldeten Personen sowie die An- und Abmeldedaten;
c) Name und Anschrift des Gewerbebetriebes, Name und Vorname sowie Anschrift der Inhaberin bzw. des Inhabers des Gewerbebetriebes und ggf. der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers, Tag der Einrichtung des Gewerbebetriebes;
d) Name und Vorname(n), Anschrift einer/eines evtl. Bevollmächtigten;
e) Angaben über Drittbeauftragte oder vertraglich Verpflichtete, derer sich die Stadt oder die SWN Entsorgung GmbH zur Sammlung, zur Behandlung und Verwertung der Abfälle bedienen;
f) Name und Anschrift des Anlieferers von Abfällen, den Zeitpunkt des Abfallanfalls und über Art und Menge der angelieferten Abfälle.

Die personenbezogenen Daten werden erhoben durch Mitteilung bzw. Übermittlung

a) der/des Anschlusspflichtigen;
b) aus dem Einwohnermelderegister;
c) aus den Grundbuchakten;
d) aus den Akten des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation;
e) aus dem Vereinsregister;
f) aus dem Handelsregister;
g) aus der Handwerksrolle der Industrie- und Handelskammer;
h) aus dem Gewerberegister des Fachdienstes Bürgerservice, öffentliche Sicherheit und Ordnung;
i) aus den Akten des Fachdienstes Haushalt und Finanzen der Stadt Neumünster;
j) aus den Akten des Fachdienstes Umwelt und Bauaufsicht der Stadt Neumünster.

Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Abfallent-sorgung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden.

§ 23  Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig nach § 134 Abs. 5 GO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1. entgegen § 4 Abs. 3 ausgeschlossene Abfälle nicht nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie dem Landesabfallwirtschaftsgesetz entsorgt;
    2. entgegen § 5 Abs. 3 sein Grundstück nicht an die öffentliche Einrichtung der Abfallentsorgung anschließt;
    3. entgegen § 5 Abs. 4 die auf ihrem/seinem Grundstück oder sonst bei ihr/ihm anfallenden Abfälle nicht der öffentlichen Abfallentsorgung nach den Regelungen dieser Satzung überlässt;
    4. entgegen 5 Abs. 6 seine gewerblichen Siedlungsabfälle zur Beseitigung nicht durch die Stadt oder die von dieser gemäß § 2 Abs. 5 beauftragte Dritte einsammeln und befördern lässt;
    5. entgegen § 6 Abs. 2 seine Bioabfälle nicht ordnungsgemäß, schadlos und ganzjährig kompostiert;
    6. entgegen § 7 Abs. 1 seiner Anzeige- und Auskunftspflicht über den erstmaligen Anfall von Abfällen, deren Art und voraussichtliche Menge, die Anzahl der Bewoh-nerinnen/Bewohner des Grundstücks sowie über jede diesbezügliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht nachkommt;
    7. entgegen § 7 Abs. 3 dem Technischen Betriebszentrum der Stadt die jährliche Auflistung über die entsorgten Betriebe mit Angaben zu den jeweils eingesammelten und beförderten Abfallmengen nicht fristgerecht vorlegt;
    8. entgegen § 8 nicht das Betreten des Grundstücks duldet;
    9. entgegen § 10 Abs. 2 Abfälle zur Verwertung von Abfällen zur Beseitigung nicht getrennt hält;
    10. entgegen § 10 Abs. 6 Abfälle durchsucht, wegnimmt oder verändert;
    11. entgegen § 12 Abs. 1 Abfälle in nicht dafür vorgesehene Abfallbehälter bzw. Sammelcontainer einfüllt;
    12. entgegen § 12 Abs. 5 Abfälle presst, einstampft, einschlämmt oder anderweitig vorbehandelt;
    13. entgegen § 12 Abs. 6 verbotene Abfälle in Abfallbehälter einfüllt;
    14. entgegen § 15 Schadstoffe nicht bei der Abfallentsorgungsanlage oder der zuständigen Sammelstelle (Anlage 3 Ziff. 2) abgibt;
    15. entgegen § 16 Abs. 5 Sperrmüll in personen- oder verkehrsbehindernder Weise oder außerhalb der zulässigen Zeiten bereitstellt;
    16. entgegen § 17 Elektro- und Elektronikgeräte nicht bei einer Abfallentsorgungsanlage, bei der Sammelstelle Niebüller Straße 90, im Handel oder bei sonstigen insoweit anerkannten Abfallentsorgungsanlagen abgibt.
  2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- EUR geahndet werden.

§ 24  Anlagen

Die Anlagen 1 – 3 sind Bestandteil dieser Satzung.

§ 25  Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Neumünster vom 12.07.2022 außer Kraft.

Die Zustimmung nach § 3 Absatz 2 LAbfWG wurde am 23.12.2022 durch das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume erteilt.

 

Neumünster, den 27.12.2022

Oberbürgermeister
(Bergmann)