Rabenkrähen

Die Rabenkrähe ist eine Unterart der Aas- oder Saatkrähe. In Europa kommt als zweite Unterart die Nebelkrähe vor, die aber in Schleswig-Holstein sehr selten ist. Rabenkrähen und Saatkrähen werden aufgrund des schwarzen Gefieders und ihrer gleichen Größe gelegentlich miteinander verwechselt.

Ausgewachsene Tiere der beiden Arten lassen sich eindeutig unterscheiden: der Schnabel der Rabenkrähe ist vollständig schwarz und an der Wurzel befiedert, bei der Saatkrähe ist dagegen die Schnabelwurzel nackt und weißlich-grau. Ein weiterer Unterschied besteht im Sozialverhalten der Tiere. Während die Saatkrähe ein Koloniebrüter ist, brütet die Rabenkrähe als einzelnes Paar auf großen Bäumen oder Strommasten. Rabenkrähen leben monogam und besetzen oft jahrelang das gleiche Brutrevier.

Rabenkrähen sind Allesfresser und haben ein sehr breites Nahrungsspektrum, das stark vom örtlichen und zeitlichen Nahrungsangebot bestimmt wird. Die tierische Nahrung besteht zum überwiegenden Teil aus Insekten und deren Larven sowie aus Regenwürmern. Schnecken, kleine Wirbeltiere (z. B. Mäuse) und Eier werden weniger häufig aufgenommen. Gelegentlich fressen Rabenkrähen Gelege und Jungvögel von Bodenbrütern. Die Mehrzahl von Bodenbrüter-Nestern werden aber nachts geplündert, die Rabenkrähe als tagaktiver Vogel kommt hier als Verursacher nicht in Frage. Nachtaktive Säuger wie Fuchs und Wildschwein, deren Bestände stark und flächendeckend zugenommen haben, haben offensichtlich einen größeren Einfluß auf die Gelegeverluste der Bodenbrüter.

Aas spielt bei der Ernährung der Rabenkrähe eine eher untergeordnete Rolle. Wichtigste pflanzliche Nahrung ist Getreide, dabei bevorzugt Mais und Weizen. Wildsämereien, Knollen und Früchte werden im Sommer und Herbst ebenfalls genutzt.

Seit der Novellierung der Landesverordnung über jagdbare Tierarten und über die Jagdzeiten vom 18. Oktober 2005 unterliegt die Rabenkrähe dem Jagdrecht. Dies unterscheidet sie von der Saatkrähe, die nach wie vor nicht bejagt werden darf. Als Jagdzeit der Rabenkrähe gilt die Zeit vom 1. August bis zum 20. Februar.

Für weitere Auskünfte steht Ihnen die untere Naturschutzbehörde gerne zur Verfügung.