Heckenschnitt

Hecken und Gebüsche haben für zahlreiche Pflanzen- und Tierarten große Bedeutung als Lebensraum. So finden dort z.B. viele Insekten, Vögel und andere Kleintiere Nahrung, Versteck- und Brutmöglichkeiten.

Aus diesem Grunde ist es vom 01. März bis 30. September verboten, neben Bäumen, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, auch Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder Knicks auf den Stock zu setzen. Nicht betroffen hiervon sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen. Dabei ist aber unbedingt das Artenschutzrecht ( § 39 BNatSchG ) zu beachten, wonach darauf zu achten ist, dass eventuell vorhandene Nester nicht freigeschnitten oder brütende Vögel nicht unnötig beunruhigt werden. Vor dem Rückschnitt müssen Sie also kontrollieren, ob besetzte Nester vorhanden sind und für diesen Fall den Schnitt verschieben, bis die Jungvögel ausgeflogen sind.

Wie Hecken- und Gehölzschnittgut am besten entsorgt bzw. verwertet wird, erfahren Sie unter dem Stichwort Gartenabfälle.