Gewässerunterhaltung

Aufgabe der Gewässerunterhaltung ist es, neben der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses auch die Erhaltung und Entwicklung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers. Bei der Unterhaltung ist den Belangen des Naturhaushalts Rechnung zu tragen. Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen. Die Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) sind zu beachten und dürfen diese nicht gefährden.

Der Umfang der Unterhaltung ist in § 39 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und § 25 Landeswassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (LWG) geregelt.
Dazu gehören u. a.

  • die Erhaltung des Gewässerbettes
  • die Erhaltung der Ufer durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer  standorttypischen Ufervegetation
  • die Erhaltung und Förderung des Gewässers als Lebensraum für Flora und Fauna
  • die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht
  • die Erhaltung und Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses

Die Gewässerunterhaltung wird nach § 28 – 30 LWG von den Wasser- und Bodenverbänden ausgeführt. Da die Bildung von Wasser- und Bodenverbänden für die Stadt Neumünster unzweckmäßig ist, erfüllt sie die Unterhaltungspflicht bei Gewässern 2. Ordnung überwiegend selbst. Lediglich die Gewässer im Nordwesten des Stadtgebietes werden vom Wasser-und Bodenverband obere Aalbek und im Süden des Stadtgebietes vom Gewässerpflegeverband Großenaspe-Wiemersdorf unterhalten. Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung (Gewässer, die weniger als 20 ha entwässern) werden von den

  1. Eigentümern des Gewässers,
  2. den Anliegern,
  3. den Eigentümern von Grundstücken und Anlagen, die Vorteile aus der Unterhaltung haben und
  4. den anderen Eigentümern von Grundstücken im Einzugsgebiet

unterhalten.

Bei Abflussproblemen im Gewässer können betroffene Bürger anrufen:
beim Fachdienst Tiefbau und Grünflächen, Abteilung Tiefbau (> Gewässerunterhaltung)
sowie
bei der unteren Wasserbehörde

Durch die klassische Gewässerunterhaltung der Vergangenheit sind die Fließgewässer breiter und tiefer, als sie ursprünglich ausgebaut wurden. Der naturnahe Gewässergrund mit Kiesbänken wurde ausgebaggert und liegt auf der Böschung. Hartmaterialien wie Totholz, Steine und Wurzeln sind zum Teil nicht mehr vorhanden. Ablagerungen von Feinsedimenten, eingetragen durch die Regenwassereinleitungen und die Landwirtschaft, beeinträchtigen die standorttypische Artenzusammensetzung an der Gewässersohle stark. Die Laichgruben der Forellen und anderer Kieslaichern versanden zusehends, der Laich kann nicht mit frischen sauerstoffreichen Wasser umspült werden und stirbt in Folge ab. Die Fische können sich selbst nicht mehr reproduzieren und können nur durch Besatzmaßnahmen im Gewässer erhalten bleiben.

Mit der Einführung der Wasserrahmenrichtlinie hat ein Umdenken stattgefunden. Schon mit einfachen, kleinen Maßnahmen können ökologische Verbesserungen der Gewässer erreicht werden. Bei der Pflanzenmahd sind die standorttypischen Wasserpflanzen, wie Hahnenfuß und Wasserstern, im Gewässer zu erhalten. Die übrigen Wasserpflanzen sind maximal bis zu zwei Drittel der Gewässerbreite am Boden in einer gewundenen Stromrinne zu mähen. Durch diese Stromstrichmahd entsteht eine turbulente Strömung die Sediment an verschiedenen Stellen ablagert. Die Sohle erhält allmählich eine strukturierte Form mit unterschiedlicher Tiefen- und Breitenvarianz, im Gewässer bilden sich verschiedene Fließgeschwindigkeiten aus, mit schnellen und langsamen Abflüssen. Zusätzlich kann mit begleiteten Baumaßnahmen (durch Einbau von Totholz, Anlegen von Kiesbänken) eine gewollte Umlenkung der Stromrinne erreicht werden.

Des Weiteren ist es sinnvoll, an das Gewässer Ufergehölze zu pflanzen. Die Bepflanzung sollte abschnittsweise erfolgen, damit das Gewässer nicht in einem grünen Tunnel verschwindet. Durch gezieltes Ausholzen wird eine Altersstruktur erreicht. Durch die Beschattung wird die Wassertemperatur zudem abgesenkt, wodurch das Krautwachstum abnimmt.

Ab dem 01.01.2020 ist für Ausschreibungen zur Gewässerunterhaltung in Schleswig Holstein der Fachkundenachweis „schonende Gewässerunterhaltung“ erforderlich. Firmen und deren ausführenden Angestellten, die diesen Fachkundenachweis nicht besitzen, dürfen ein Gewässer nur mit biologischer Baubegleitung unterhalten.

Die ca. 80 km Fließgewässer in Neumünster werden vom Fachdienst Tiefbau und Grünflächen, Abteilung Tiefbau (> Gewässerunterhaltung) unterhalten.

Zuständige Behörde für die Unterhaltungsverbände ist die untere Wasserbehörde.