Geschützte Biotope

In § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes und ergänzend in § 21 des Landesnaturschutzgesetzes sind die Teile von Natur und Landschaft aufgeführt und besonders gesetzlich geschützt, die als Biotope eine besondere Bedeutung haben. Hierzu gehören:

  • natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer mit Ausnahme von Kleingewässern einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche
  • Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen
  • Binnendünen, Heiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte
  • Bruch-, Sumpf-, Schlucht- und Auwälder
  • Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Salzwiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffs, sublitorale Sandbänke der Ostsee sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillbereiche im Meeres- und Küstenbereich
  • magere Flachland-Mähwiesen, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern
  • Staudenfluren stehender Binnengewässer und der Waldränder
  • natürliche und naturnahe Kleingewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation
  • Alleen
  • Knicks
  • artenreiche Steilhänge und Bachschluchten
  • arten- und strukturreiches Dauergrünland.

Nähere Einzelheiten sind der Landesverordnung über gesetzlich geschützte Biotope vom 13. Mai 2019 zu entnehmen.

Gemäß den Bestimmungen des Landesnaturschutzgesetzes sind alle Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der geschützten Biotope führen können, verboten.

In bestimmten Fällen kann die untere Naturschutzbehörde Ausnahmen und Befreiungen von diesen Schutzvorschriften zulassen.

Für weitere Auskünfte steht Ihnen die untere Naturschutzbehörde gerne zur Verfügung.