Altfahrzeuge, Autowracks

Als Altfahrzeug gelten Fahrzeuge, die nach § 3 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes als Abfall anzusehen sind. Dies kann z.B. auf die Fahrzeuge zutreffen, die bei der Abgabe an Dritte oder bei der grenzüberschreitenden Verbringung nicht über die Berechtigung zur Teilnahme am Straßenverkehr verfügen (z.B. Ablauf der TÜV-Plakette) und deren TÜV-fähige Reparatur unter Ansatz ortsüblicher Reparaturkosten in einer Fachwerkstatt mit Originalteilen teurer ist als der gegenwärtige Zeitwert des Fahrzeugs (Totalschaden).

Letzthalter von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen haben nach der Altfahrzeug-Verordnung die Möglichkeit, ihre Altfahrzeuge kostenlos an den Hersteller oder Importeur zurückzugeben. Die Hersteller und Importeure sind zur Rücknahme der Altfahrzeuge verpflichtet und haben dazu selbst oder durch beauftragte Dritte ein flächendeckendes Rücknahmesystem einzurichten. Von der kostenlosen Rücknahme ausgenommen sind Altfahrzeuge, bei denen wesentliche Bauteile oder Komponenten entnommen wurden und die nicht mindestens 1 Monat vor der Stilllegung in Deutschland zugelassen waren.

Überlassungspflicht des Kfz-Halters/-Eigentümers

Der Halter/Eigentümer eines Altfahrzeugs ist verpflichtet, dieses nur einem nach der Altfahrzeug-Verordnung anerkannten Betrieb zu überlassen, da nur so der geforderte hohe Umweltstandard bei der Entsorgung eingehalten wird. Eine solche Annahmestelle/Rücknahmestelle oder Demontagebetrieb muss von einem Sachverständigen anerkannt worden sein.

Überläßt ein Kfz-Halter sein Altfahrzeug nicht einem autorisierten Betrieb zur Verwertung, handelt er ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld in erheblicher Höhe geahndet werden (bis zu 50.000 Euro).

Annahmestelle/Rücknahmestelle und Demontagebetrieb

Während die Annahmestelle/Rücknahmestelle lediglich Altfahrzeuge annehmen und an einen zertifizierten Demontagebetrieb weiterreichen muss, dürfen ausschließlich anerkannte Demontagebetriebe die Altfahrzeuge auch behandeln. Zu der Behandlung von Altfahrzeugen gehören insbesondere deren Trockenlegung und Demontage. Hierzu zählt vor allem der Ausbau von noch gebrauchstüchtigen Kfz-Teilen, mit dem Ziel, diese zu verkaufen bzw. zur Reparatur anderer Kraftfahrzeuge zu verwenden.

Die Demontage/Ausbau von Ersatzteilen aus Altfahrzeugen durch Privatpersonen oder durch Betriebe, die nicht nach der Altfahrzeug-Verordnung als Demontagebetrieb zertifiziert sind, ist nach der Verordnung nicht zulässig und kann mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Abmeldung von Fahrzeugen bei der Kfz-Zulassungsstelle

Die Überlassung des Altfahrzeugs wird von dem zertifizierten Demontagebetrieb bzw. der anerkannten Annahmestelle/Rücknahmestelle mit einem Verwertungsnachweis dokumentiert. Der Verwertungsnachweis sowie der Kfz-Brief sind bei der Abmeldung des Fahrzeugs der Kfz-Zulassungsstelle vorzulegen. Wird der Verwertungsnachweis nicht oder nicht vorschriftsmäßig vorgelegt, gilt dies als Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

Hinweis zum Abstellen von stillgelegten Kraftfahrzeugen auf öffentlichem Straßenraum

Es wird darauf hingewiesen, dass Kraftfahrzeuge mit ungültigem oder gar fehlendem Kfz-Kennzeichen nicht auf öffentlichen Straßen bzw. auf öffentlich zugänglichen Flächen abgestellt werden dürfen. Dies kann mit einem Bußgeld verfolgt werden. Gegebenenfalls fallen zudem auch noch die Kosten für die Entfernung des Fahrzeugs von der Straße und dessen ordnungsgemäße Entsorgung an. Das Abstellen eines Altfahrzeugs/Autowracks mit Gefahren für die Umwelt (z. B. Schäden an flüssigkeitstragenden Teilen) kann darüber hinaus auch noch einen Straftatbestand nach § 326 des Strafgesetzbuches darstellen.

Ihre Ansprechpartner:

>> Gesetzliche Grundlagen (Altfahrzeug-Verordnung)