Bußgeldstelle für Verkehrsordnungswidrigkeiten

Großflecken 68 • 24534 Neumünster
1. Etage
Telefon 04321 942-0
Telefax 04321 942 25 13
E-Mail 

Öffnungszeiten 
Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag08:00 bis 12:00 Uhr
Mittwochgeschlossen
Donnerstag14:30 bis 17:30 Uhr

Gut zu erreichen

Beim Durchgang zum Waschpohl neben Optiker Leihberg finden Sie die Räumlichkeiten der Bußgeldstelle für Verkehrsordnungswidrigkeiten im 1. Stock.
Sie erreichen uns über die Buslinien 1, 4, 6, 7, 8, 9 und 12.
Parkmöglichkeiten (gebührenpflichtig!) befinden sich auf dem Parkplatz Waschpohl. 

NameZimmer
Herr Rowohl
Telefon 04321 942 2229
E-Mail
503
Sachbearbeitung
Herr Rebink
Telefon 04321 942 2858
E-Mail
503a
Sachbearbeitung
Frau Lüthje
Telefon 04321 942 2239
E-Mail
502b
Sachbearbeitung
Herr Sönksen
Telefon 04321 942 2595
E-Mail
502
Sachbearbeitung
Frau Bubbel
Telefon 04321 942 2476
E-Mail
502b

Die Bußgeldstelle für Verkehrsordnungswidrigkeiten hat es sich zum Ziel gesetzt, neben der Überwachung des ruhenden Verkehrs im Innenstadtbereich auch den fließenden Verkehr mit Hilfe eines Radarfahrzeuges im Rahmen der Schulweg- und Kindergartensicherung zu überwachen und Geschwindigkeitsüberschreitungen in diesen sensiblen Bereichen einzudämmen.

Die Überwachung des fließenden Verkehrs erfolgt in enger Zusammenarbeit mit der Polizei Neumünster.

Verwarnung

Bei geringfügigen Verkehrsordnungswidrigkeiten – dazu gehört z.B. die große Zahl der Halt- und Parkverstöße – kann die Polizei oder die Bußgeldstelle Verwarnungen erteilen. Eine Verwarnung hat zum Ziel, diese Angelegenheit auf einfache Art und Weise abschließend zu erledigen, um ein förmliches und entsprechend aufwändiges Bußgeldverfahren zu vermeiden. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn die erteilte Verwarnung wirksam wird. Eine Verwarnung wird dann wirksam, wenn der Betroffene mit ihr einverstanden ist und das Verwarnungsgeld (derzeit zwischen 5 und 35 Euro) entweder sofort oder innerhalb der gesetzten Frist (in der Regel eine Woche) zahlt, und zwar bei der angegebenen Stelle (Kasse der Behörde). Eine Eintragung in das Verkehrszentralregister erfolgt nicht.

Bußgeld
Wird die Verwarnung nicht wirksam oder handelt es sich nicht mehr um eine geringfügige Ordnungswidrigkeit, wird das förmliche Bußgeldverfahren von Seiten der Bußgeldstelle eingeleitet. Dieses ist an vorgegebene Regeln gebunden, z.B. Fristen, Zustellungsvorschriften, Rechtsbehelfsmöglichkeiten sowie Rechtskrafteintritt. Der Übergang zum Bußgeldverfahren erfolgt auch dann, wenn der Betroffene nach Empfang des kombinierten Vordruckschreibens "schriftliche Verwarnung/Anhörungsbogen" das Verwarnungsgeld nicht annimmt, sondern von der Alternativmöglichkeit der Äußerung/Anhörung Gebrauch macht und diese Einwände jedoch nach Abwägung der Umstände nicht zur Aufhebung der Verwarnung geführt haben. Eine gesonderte Rückantwort auf eine Einlassung des Betroffenen sieht der Gesetzgeber nicht vor.

Einspruch
Wenn Sie mit einem festgesetzten Bußgeld nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zustellung Einspruch einzulegen.

Bußgeld in Verbindung mit einem Fahrverbot
Wenn Sie einen Bußgeldbescheid erhalten haben und vorübergehend Ihren Führerschein abgeben müssen, hängt der Verfahrensablauf davon ab, welche Stelle den Bußgeldbescheid ausgestellt hat. Unterschieden wird zwischen Bußgeldbescheiden der Stadt Neumünster und Bescheiden einer Bußgeldbehörde außerhalb Neumünsters. Die verschiedenen Möglichkeiten werden im Folgenden erläutert.

Bußgeldbescheid von der Stadt Neumünster
Sie haben als Betroffener eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens einen Bußgeldbescheid von der Stadtverwaltung Neumünster erhalten und müssen Ihren Führerschein in amtliche Verwahrung geben?
Beachten Sie bitte die Hinweise auf der Rückseite des Bußgeldbescheides.

Sie können den Führerschein per Post übersenden. Die Frist des Fahrverbotes beginnt allerdings erst mit dem Tag des Posteingangs bei der Stadtverwaltung. Eine Anrechnung der Postlaufzeit ist nicht möglich.

Natürlich können Sie Ihren Führerschein auch persönlich in der Bußgeldstelle für Verkehrsordnungswidrigkeiten abgeben. Die Frist des Fahrverbots beginnt dann am Tag der Abgabe.
Ein Kraftfahrzeug dürfen Sie unmittelbar danach bis zum Ende der Fahrverbotsfrist nicht mehr führen. Den Führerschein wird Ihnen nach Ablauf der Frist von der zuständigen Sachbearbeitung wieder ausgehändigt.

Bußgeldbescheid von einer anderen Bußgeldbehörde
Sie haben einen Bußgeldbescheid von einer Bußgeldbehörde aus Schleswig-Holstein erhalten und müssen nun Ihren Führerschein in amtliche Verwahrung geben?
Sie können den Führerschein persönlich bei der Bußgeldstelle unter der Anschrift Großflecken 68, 24534 Neumünster abgeben.
Bringen Sie bitte den Bußgeldbescheid mit.

Der Führerschein muss nach Ablauf der Frist persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person bei der Bußgeldstelle wieder abgeholt werden.
Der Zeitpunkt, an dem das Fahrverbot endet und ein Termin zur Abholung des Führerscheins wird Ihnen rechtzeitig mitgeteilt.

Die zuständige Bußgeldbehörde wird über die Vollstreckung des Fahrverbotes informiert.

Wichtiger Hinweis:
Fahrverbote aus anderen Bundesländern können NICHT verwahrt werden. Diese sind direkt an die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu übersenden.

Verwarnungs- und Bußgeldkatalog
Der Gesetzgeber hat für den Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten einen Verwarnungs- und einen Bußgeldkatalog aufgestellt, die jeweils Tatbestände zu den einzelnen Gesetzen und Verordnungen aufschlüsseln. Diese Festlegung von Tatbeständen, einschließlich der Höhe des zu erhebenden Verwarnungs- oder Bußgeldes, gewährleistet die Gleichbehandlung bei der Ahndung für alle Verkehrsteilnehmer und ist daher für alle nachvollziehbar.

Mit der Geldbuße wird das Ziel verfolgt, beim Täter eine nachdrückliche Ermahnung zu bewirken und andere von der Begehung von Ordnungswidrigkeiten abzuhalten.
Die im Verwarnungs- und Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen. Im Einzelfall kann davon erheblich abgewichen werden. Insbesondere bei einer Gefährdung oder Schädigung anderer, beim Zusammentreffen mehrerer Tatbestände, im Wiederholungsfall oder bei Führern von Lkw und Bussen.

Bußgeld bezahlen

  • Ihr Bußgeld – ob für eine Verkehrsordnungswidrigkeit oder eine allgemeine Ordnungswidrigkeit – können Sie auch in der Stadtkasse (Zentrales Forderungsmanagement) im Neuen Rathaus bezahlen.
    Hier finden Sie die Kontaktdaten der Stadtkasse.