Das Standesamt

Altes Rathaus
1. Etage
Großflecken 63 • 24534 Neumünster

Telefon 04321  942-0
Telefax 04321 942 2083
E-Mail: standesamt@neumuenster.de

Unsere Öffnungszeiten

Montag08:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag08:00 bis 14:00 Uhr
Donnerstag08:00 bis 12:00 Uhr und 14:30 bis 17:30 Uhr
Freitag08:00 bis 12:00 Uhr
 Aufgabenbereich
Heiko Flader
Zimmer 1.11
Telefon 04321 942 2448
E-Mail
Eheschließungen A bis E
Geburten und Sterbefälle A bis E
Namensänderungen A bis M
Birgit Wiesner
Zimmer 1.13
Telefon 04321 942 2484
E-Mail
Eheschließungen F bis J
Geburten und Sterbefälle F bis J
Vaterschafts- und Mutterschaftsanerkennungen
Birgit Keilbach
Zimmer 1.12
Telefon  04321 942 2478
E-Mail
Eheschließungen K bis Q
Geburten und Sterbefälle N bis R und Sch
Namensänderungen N bis Z
Arbeitsgruppenleiter
Gerhard Gieb
Zimmer 1.10
Telefon 04321 942 2348
E-Mail
Eheschließung R bis Z
Geburten- und Sterbefälle S bis Z
Katrin Haack
Zimmer 1.14
Telefon 04321 942 24 62
E-Mail
Geburten und Sterbefälle K bis M
Kirchenaustritte
Gabriele Kaulitzki
Zimmer 1.15
Telefon 04321 942 2468
E-Mail
Urkunden und Kasse

Zuständig für die Geburtsbeurkundung ist das Standesamt, in dessen Bezirk Ihr Kind geboren ist  -  auf den Wohnort der Eltern kommt es dabei nicht an.
Die Geburt eines Kindes muss innerhalb einer Woche bei dem zuständigen Standesamt angezeigt werden.

Ist die Geburt im Friedrich-Ebert-Krankenhaus erfolgt, wird sie durch das Krankenhaus mittels einer sog. Geburtsanzeige dem hiesigen Standesamt gemeldet. Das Krankenhaus hält entsprechende Vordrucke vor, füllt diese Anzeige gemeinsam mit Ihnen aus und leitet sie mit den dazugehörigen Unterlagen an uns weiter.

Sind die Eltern des Kindes verheiratet oder haben sie das gemeinsame Sorgerecht durch eine sog. vorgeburtliche Sorgerechtserklärung vereinbart, sollen beide Elternteile die Geburtsanzeige unterschreiben; in allen anderen Fällen ist die Unterschrift der Kindesmutter ausreichend.

Welche Unterlagen der Geburtsanzeige beizufügen sind, ist je nach Familienstand und Staatsangehörigkeit der Eltern sehr unterschiedlich.

Grundsätzlich gilt jedoch für

  • miteinander verheiratete Eltern: Ehe-Urkunde/Heiratsurkunde oder Abschrift aus dem Familienbuch dieser Ehe und beide Geburtsurkunden

  • nicht miteinander verheirateten Eltern: Geburtsurkunden und, soweit bereits vorhanden, Vaterschaftsanerkennung bzw.Sorgerechtserklärung

  • gültige Personalausweise oder Reisepässe

Eine ausländische Staatsangehörigkeit ist grundsätzlich durch die Vorlage eines entsprechenden Reisepasses nachzuweisen.

Wir empfehlen jedoch, rechtzeitig vor der Geburt mit dem zuständigen Standesamt in Verbindung zu treten und die notwendigen Unterlagen abzuklären, damit die Beurkundung schnellstmöglich und ohne zusätzliche Behördengänge für Sie erfolgen kann.

Nach Beurkundung der Geburt erhalten Sie eine Geburtsurkunde (15 Euro, jede weitere Urkunde 7,50 Euro) und gebührenfreie Geburtsurkunden zur Beantragung von Kindergeld, Elterngeld und Hilfe bei Schwangerschaft/Mutterschaft bei der Krankenkasse.

Anerkennung der Vaterschaft / Sorgerechtserklärung
Wenn die Eltern nicht verheiratet sind, kann der Vater nur in das Geburtenregister eingetragen werden, wenn die Vaterschaft formell anerkannt worden ist. Dies kann auch schon vor der Geburt erfolgen. Die Vaterschaft kann beim Standesamt, beim Jugendamt oder bei einem Notar anerkannt werden; die Kindesmutter muss der Vaterschaftsanerkennung persönlich zustimmen.
Eine Sorgerechtserklärung kann nur beim Fachdienst Kinder und Jugend (Jugendamt) oder vor einem Notar abgegeben werden.

Familienname eines deutschen Kindes
Ein deutsches Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen. Führen die Eltern keinen Ehenamen, so müssen sie einen der beiden Familiennamen zum Geburtsnamen ihres Kindes bestimmen. Diese Bestimmung gilt auch für alle weiteren Kinder.
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und hat die Mutter das alleinige Sorgerecht, so erhält das Kind den Familiennamen der Mutter, den sie zum Zeitpunkt der Geburt trägt. Die Mutter kann jedoch auch dem Kind den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Vaters erteilen. Die Namenserteilung setzt die Einwilligung des Vaters voraus.
Wenn die nicht miteinander verheirateten Eltern ein gemeinsames Sorgerecht begründet haben sollten, bestimmen beide Eltern einen ihrer beiden Familiennamen zum Geburtsnamen ihres Kindes. Auch diese Bestimmung gilt für alle weiteren Kinder

Familienname eines ausländischen Kindes
Der Name eines Kindes unterliegt grundsätzlich dem Recht des Staates, dem es angehört. Das Standesamt trägt bei der Geburtsbeurkundung also den Familiennamen ein, den ein Kind nach dem Recht des berufenen ausländischen Staates erhält.
Ist ein Elternteil oder sind beide Elternteile ausländische Staatsangehörige, können die sorgeberechtigten Elternteile bestimmen, dass das Kind seinen Namen nach dem Recht des Staates erhält, dem ein Elternteil angehört. Hat mindestens ein Elternteil seinen Aufenthalt in Deutschland, so kann auch deutsches Namensrecht gewählt werden.
Nach dem neuen Staatsangehörigkeitsrecht erwirbt ein Kind ausländischer Eltern unter bestimmten Voraussetzungen mit seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit. Für diese Kinder ist grundsätzlich deutsches Namensrecht anzuwenden.
Bitte erkundigen Sie sich im Einzelfall beim Standesamt.

Vorname des Kindes
Auch der Erwerb der Vornamen eines Kindes richtet sich grundsätzlich nach dem Recht des Staates, dem es angehört.
Grundsätzlich steht das Recht, dem Kind Vornamen zu erteilen, den sorgeberechtigten Elternteilen zu. Ist nur ein Elternteil Inhaber der elterlichen Sorge, so kann nur dieser dem Kind einen oder mehrere Vornamen erteilen. Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind oder Namen, die dem Wohle des Kindes widersprechen, dürfen nicht gewählt werden.

Bitte erkundigen Sie sich frühzeitig bei unseren Mitarbeitern, wenn Sie sich nicht sicher sind, ob der von Ihnen gewünschte Vorname standesamtlich eingetragen werden kann.

Es gibt vielfältige Möglichkeiten von Namenserklärungen, die im Standesamt entgegen genommen und beurkundet werden:

Nachträgliche Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens
Wenn bei der Eheschließung noch kein gemeinsamer Ehename bestimmt wurde und diese Ehe noch besteht, kann die gemeinsame Erklärung zur Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens nachgeholt werden.

Hinzufügung eines Namens zum bereits bestehenden Ehenamen
Der Ehegatte, dessen Name/Geburtsname nicht gemeinsamer Ehename geworden ist, kann dem Ehenamen seinen zum Zeitpunkt der Ehenamensbestimmung geführten Familiennamen oder seinen Geburtsnamen voranstellen oder anfügen; sofern der Ehename nicht aus mehreren Teilen besteht. Besteht der hinzuzufügende Name aus mehr als einem Teil, kann nur ein Teil dieses Namens hinzugefügt werden.

Widerruf der Hinzufügung eines Namens zum Ehenamen
So wie ein Name dem Ehenamen hinzugefügt werden kann, kann diese Hinzufügung widerrufen werden; eine erneute Hinzufügung ist damit aber für die Zukunft ausgeschlossen.

Wiederannahme eines früheren Namens
Ein Ehegatte, der einen Ehenamen führt, kann nach Auflösung der Ehe seinen Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Familiennamen wieder annehmen

Namenserteilung durch einen wiederverheirateten Elternteil und dessen Ehegatte
Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für eine unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, dass sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder hinzufügen.

Namenserteilung durch den allein sorgeberechtigten Elternteil
Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein zusteht, kann dem Kind den Namen des anderen Elternteils erteilen.

Namensänderung bei späterer gemeinsamer Sorge
Wird eine gemeinsame Sorge erst begründet, wenn das Kind bereits einen Namen führt, so kann der Name des Kindes binnen drei Monaten nach der Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge neu bestimmt werden.

Namensänderung bei Scheinvaterschaft
Wird rechtskräftig festgestellt, dass ein Mann, dessen Familienname Geburtsname des Kindes geworden ist, nicht der Vater des Kindes ist, so erhält das Kind auf seinen Antrag oder, wenn das Kind das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, auch auf Antrag des Mannes den Namen, den die Mutter im Zeitpunkt der Geburt führt, als Geburtsnamen.

Namensänderung für Spätaussiedler oder Vertriebene
Für alle Erklärungsmöglichkeiten sind natürlich bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen bzw. sind Unterlagen vorzulegen, die in Einzelfällen sehr unterschiedlich sein können. Daher erkundigen Sie sich bitte im Vorwege, ob für die von Ihnen gewünschte Namensänderung die Voraussetzungen vorliegen bzw. welche Unterlagen Sie vorzulegen haben.

Behördliche Namensänderung
Im Gegensatz zu den bis ins späte Mittelalter andauernde Regelungen gilt im derzeitigen deutschen Namensrecht der Grundsatz der Unabänderlichkeit des Namens, da im Laufe der gesellschaftlichen und staatlichen Entwicklung die Auffassung entstand, das eine eigenmächtige Änderung des Namens dem ordnungsrechtlichen Charakter des Staates widerspricht.
Die derzeit bestehenden Namensänderungsmöglichkeit sind vorstehend genannt und abschließend im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Die behördliche Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz kann daher nur einen absoluten Ausnahmecharakter haben und kommt nur dann als Möglichkeit zum Tragen, wenn eine angestrebte Namensänderung nicht durch die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches erreicht werden kann, aufgrund von gerichtlich überprüfbaren Erforderlichkeiten jedoch dringend geboten sind.

Fragen zu diesem Thema richten Sie bitte an den zuständigen Mitarbeiter des Standesamtes.

Für die Erklärung eines Kirchenaustrittes gelten die üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes Neumünster.

Jeder, der das 14. Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist, kann seinen Austritt aus seiner Religionsgemeinschaft erklären. Kinder zwischen zwölf und 14 Jahren können durch eine entsprechende Erklärung des oder der Erziehungsberechtigten austreten; das Kind muss hierzu allerdings seine Zustimmung erteilen. Bei Kindern unter zwölf Jahren erklärt allein der Erziehungsberechtigte den Austritt.
Die Austrittserklärung kann mündlich oder schriftlich vor dem Standesamt erklärt werden, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz hat.
Eine mündliche Austrittserklärung muss persönlich im Standesamt und unter Vorlage eines Personalausweises abgegeben werden. Ihre Anwesenheit im Standesamt ist aufgrund Ihrer notwendigen Unterschrift sowie zur Identitätsprüfung unabdingbar. Diese Erklärung wird wirksam mit Ablauf des Tages der Erklärung.
Eine schriftliche Austrittserklärung muss öffentlich beglaubigt werden; dies geschieht in der Regel durch einen Notar Ihrer Wahl. Das vom Notar ausgestellte Schriftstück müssen Sie anschließend an das zuständige Standesamt weiterleiten; diese Erklärung erlangt erst Wirksamkeit mit dem Tag des Einganges bei dem zuständigen Standesamt.
Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Austrittsmonats.

Für die Beurkundung eines Sterbefalles ist grundsätzlich das Standesamt zuständig, in dessen Bereich der Tod eingetreten ist.

In der Regel werden alle Formalitäten im Zusammenhang mit der Beurkundung eines Sterbefalles von einem Bestatter erledigt.

Der von Ihnen beauftragte Bestatter wird Sie um die für die Beurkundung notwendigen Unterlagen bitten, auf jeden Fall sollten Sie das Stammbuch der Familie (ggfs. Geburtsurkunden, Ehe-Urkunden, Sterbeurkunden des bereits verstorbenen Ehegatten) und den Ausweis der oder des Verstorbenen bereithalten.

Der Bestatter wird dann beim Standesamt die erforderlichen Sterbeurkunden ausstellen lassen.

Sofern kein Bestatter beauftragt wird, ist zusätzlich zu den genannten Unterlagen eine Todesbescheinigung des Arztes, der den Eintritt des Todes festgestellt hat, beizufügen.

Zum Nachweis Ihres Personenstandes können Sie bei unserer Urkundenstelle Personenstandsurkunden anfordern, wenn sich der Personenstandsfall (Geburt, Eheschließung, Sterbefall) in Neumünster zugetragen hat. Sie erhalten insbesondere Geburtsurkunden, Ehe-Urkunden, Sterbeurkunden und begl. Ablichtungen aus allen Personenstandsregistern.
Allerdings hat nicht jeder die Möglichkeit, in jedes Register Einsicht zu nehmen bzw. sich aus jedem Register Urkunden ausstellen zu lassen; hier hat der Gesetzgeber den Datenschutz groß geschrieben.
Grundsätzlich kann eine Urkunde oder Einsicht derjenige erhalten, auf den sich das Personenstandsregister bezieht, oder sein Ehegatte, oder seine Vorfahren bzw. Abkömmlinge in gerader Linie.
Dies erweitert sich in Geburten- und Sterberegistern auf die Geschwister des Eingetragenen, wenn im Einzelfall ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
Dritte haben nur bei Vorhandensein eines sog. rechtlichen Interesses Anspruch auf Einsicht oder Urkundenausstellung.
Ob ein berechtigtes oder rechtliches Interesse vorliegt, muss im Einzelfall durch den Antragsteller nachgewiesen werden.
Personenstandsregister werden seit 1876 in Form von gebundenen Büchern geführt. Diese Bücher, welche die Grundlagen für die Ausstellung von Urkunden darstellen, befinden sich beim Standesamt bis zum Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungsfristen. Die Fristen belaufen sich bei Geburtsregistern auf 110 Jahre,  bei Heiratsregistern auf 80 Jahre und bei Sterberegistern auf 30 Jahre.
Sind diese Fristen abgelaufen, werden die Bücher an das Stadtarchiv Neumünster übergeben; die Benutzung richtet sich von diesem Zeitpunkt an nach Archivrecht, es können keine Urkunden mehr ausgestellt werden.

  • Ihre Ansprechpartnerin:

Gabriele Kaulitzki
Zimmer 1.15
Telefon 04321 942 2468
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