BAföG

Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz

Fachdienst Soziale Hilfen
Abteilung BAföG
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Sandrina Erdmann
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Telefon 04321 942 2786
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Vivien Oldewurtel
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Telefon 04321 942 2446
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Für eine persönliche Vorsprache vereinbaren Sie bitte telefonisch einen individuellen Termin mit der für Ihren Buchstaben zuständigen Mitarbeiterin. 

Ein BAföG-Antrag wird Ihnen auf Anfrage zugestellt. Ferner besteht die Möglichkeit, einen Online-Antrag über die Seite des Bundesbildungsministeriums zu stellen:

Sie möchten Ihre Unterlagen abgeben? Dann nutzen Sie bitte das Bürgerbüro am Kuhberg 18, den Hausbriefkasten des Neuen Rathauses oder versenden Ihre Unterlagen per Post.

Häufig gestellte Fragen

Eine gute Ausbildung ist die Basis für den beruflichen Erfolg. Jede Ausbildung bringt aber auch finanzielle Belastungen mit sich. Ziel der Ausbildungsförderung ist es, jedem jungen Menschen die Möglichkeit zu geben, unabhängig von ihrer/seiner sozialen und wirtschaftlichen Situation eine Ausbildung zu absolvieren, die ihren/seinen Fähigkeiten und Interessen entspricht. Eine qualifizierte Ausbildung soll nicht an fehlenden finanziellen Mitteln der/des Auszubildenden, ihrer/seiner Eltern oder ihres Ehepartners/seiner Ehepartnerin bzw. Lebensgefährtin/Lebensgefährten scheitern.

Ob die von Ihnen angestrebte Ausbildung nach dem BAföG gefördert werden kann, ist im Wesentlichen von der Beantwortung folgender Fragen abhängig:

1. Ist Ihre Ausbildung förderungsfähig?

2. Erfüllen Sie die persönlichen Förderungsvoraussetzungen?

3. Ist der Ausbildungsbedarf durch Ihr eigenes Einkommen und Vermögen sowie das Einkommen Ihres Ehepartners/Ihrer Ehepartnerin bzw. Lebensgefährtin/Lebensgefährten und Ihrer Eltern gedeckt?

Grundsätzlich sind berufsqualifizierende schulische Ausbildungen wie zum Beispiel an Berufsfachschulen mit berufsqualifizierendem Abschluss förderungsfähig.

Fach- und Fachoberschulklassen sind förderungsfähig, sofern der Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt.

Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, sind förderungsfähig, wenn sie in einem mindestens zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln.  

Des Weiteren kann für den Besuch von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien, Berufsoberschulen, höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen Ausbildungsförderung geleistet werden. 

Unter zusätzlichen Voraussetzungen kann ggf. auch der Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, gefördert werden.

Ob diese Voraussetzungen vorliegen, kann das Amt für Ausbildungsförderung prüfen.

Um Ausbildungsförderung erhalten zu können, muss die Ausbildung in Vollzeit stattfinden.

Staatsangehörigkeit: Neben Deutschen können unter bestimmten Voraussetzungen auch EU-Bürgerinnen und -Bürger (etwa nach fünfjährigem Aufenthalt in Deutschland) und Menschen, welche in Deutschland als Flüchtling anerkannt sind oder eine Niederlassungserlaubnis besitzen, gefördert werden.

Eignung: Erforderlich sind Leistungen, die erwarten lassen, dass das angestrebte Ausbildungsziel auch tatsächlich erreicht wird. Dies wird in der Regel angenommen, solange die Auszubildenden die Ausbildungsstätte besuchen oder an Praktika teilnehmen.

Alter: Grundsätzlich können Auszubildende nur gefördert werden, wenn sie die Ausbildung, für die sie Förderung beantragen, vor Vollendung des 30. Lebensjahres beginnen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Altersgrenze überschritten werden. Wenn die Auszubildenden zum Beispiel aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren die Ausbildung vor der Vollendung des 30. Lebensjahres zu beginnen oder wenn die Auszubildenden die Zugangsvoraussetzung für die zu fördernde Ausbildung vorher erwerben mussten.

Die gesetzlichen Regelungen im BAföG sind sehr vielschichtig. Daher ist es ratsam, sich bei Fragen frühzeitig an das zuständige Amt für Ausbildungsförderung zuwenden.

Ist der Ausbildungsbedarf durch Ihr eigenes Einkommen und Vermögen sowie das Einkommen Ihres Ehepartners/Ihrer Ehepartnerin bzw. Lebensgefährtin/Lebensgefährten und Ihrer Eltern gedeckt?

Im Bundesausbildungsförderungsgesetz gibt es unterschiedliche Grundlagen um den persönlichen Bedarf zu ermitteln. Zum einen ist auf den Bedarf der/des Auszubildenden das Einkommen des Ehepartners/der Ehepartnerin oder Lebensgefährtin/Lebensgefährten sowie der Eltern anzurechnen. Zum anderen können persönliche Voraussetzungen erfüllt sein, aufgrund dessen der Bedarf der Schülerin/des Schülers elternunabhängig berechnet werden muss.

Eine elternunabhängige Förderung kann geprüft werden:

  • wenn bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet wurde
  • wenn die/der Auszubildende bei Beginn der Ausbildung nach Vollendung des 18. Lebensjahres mindestens fünf Jahre erwerbstätig war
  • wenn die/der Auszubildende eine dreijährige berufsqualifizierende Ausbildung beendet hat und mindestens drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war

Sollten Sie aufgrund der oben aufgeführten Voraussetzung und der entsprechenden Zeit der Erwerbstätigkeit elternunabhängig gefördert werden können, müssen Sie Nachweise über die Zeiten der Erwerbstätigkeit erbringen, aus denen hervorgeht, dass Sie sich durch Ihr Einkommen unterhalten konnten. 

Des Weiteren kann eine Ausbildung elternunabhängig gefördert werden, wenn ein Abendgymnasium oder eine Berufsoberschule besucht wird.

Sollte der Bedarf an BAföG abhängig von dem Einkommen des Ehepartners/der Ehepartnerin bzw. Lebensgefährtin/Lebensgefährten sowie der Eltern berechnet werden, ist das Einkommen entscheidend, welches zwei Jahre vor der Antragsstellung erwirtschaftet wurde. 

Für die Anrechnung des Einkommens der/des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum maßgebend. Auszubildende haben einen Einkommensfreibetrag in Höhe von monatlich 450 Euro brutto. Bis zu dieser Höhe führt das Einkommen der/des Auszubildenden nicht zu einer Minderung der BAföG-Leistungen.

Ab welcher Höhe das Einkommen des Ehepartners/der Ehepartnerin bzw. Lebensgefährtin/Lebensgefährten und der Eltern zu einer Minderung des Bedarfssatzes führen, lässt sich pauschal nicht festhalten und muss in einer Berechnung unter Berücksichtigung vieler Aspekte durch das Amt für Ausbildungsförderung erfolgen.

Je nach persönlichen Voraussetzungen und Ausbildungsart kann die Höhe des Bedarfssatzes für Schülerinnen/Schüler zwischen 247 Euro und 723 Euro monatlich liegen.

Zusätzlich können unter weiteren Voraussetzungen ein Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag sowie ein Kinderbetreuungszuschlag gewährt werden. Schüler-BAföG muss nicht zurückgezahlt werden, es sei denn, es kommt zu Überzahlungen wie zum Beispiel aufgrund von unentschuldigten Fehlzeiten oder Ausbildungsabbruch.

... und welche Unterlagen benötigen Sie?

Ein Anspruch auf Ausbildungsförderung besteht erst ab dem Monat der Antragstellung, so dass Sie den Antrag (Formblatt 1) spätestens im Monat des Ausbildungsbeginnes stellen sollten. Auf Grund der Vielzahl von Anträgen zum Schuljahresbeginn ist es sinnvoll, den Antrag mit den weiteren notwendigen Formblättern zwei bis drei Monate vor Ausbildungsbeginn zu stellen.

Die Antragsformulare erhalten Sie beim Amt für Ausbildungsförderung oder über die Internetseite www.bafög.de. Zudem haben Sie auch die Möglichkeit, Ihren Antrag auf der BAföG-Online-Seite des Landes Schleswig-Holstein zu stellen. Das Formblatt 2 der Antragsformulare darf bei Ausbildungsbeginn erst ab Schulantritt ausgefüllt werden, im Vorwege muss dem Antrag eine Kopie der Aufnahmemitteilung der Schule beigefügt werden.

Sollten Sie abhängig von dem Einkommen des Ehepartners/der Ehepartnerin bzw. Lebensgefährtin/Lebensgefährten und der Eltern gefördert werden, müssen diese jeweils das Formblatt 3 ausfüllen und Nachweise über die Einkünfte, wie oben genannt aus dem vorletzten Jahr vor der Antragstellung, erbringen. Diese Nachweise über das Einkommen können zum Beispiel sein: Steuerbescheide, elektronische Lohnsteuerbescheinigungen, Arbeitgeberbescheinigung, Gehaltsabrechnungen, Rentenbescheide oder Bescheide über den Bezug von Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II.

Sollten noch Geschwister oder weitere Personen, deren Eltern zum Unterhalt verpflichtet sind, vorhanden sein und haben diese das 15. Lebensjahr vollendet, sind entsprechend Nachweise über deren Tätigkeiten zu erbringen. 

Sollten Einkünfte vorhanden sein, so sind die Einkünfte aus dem Bewilligungszeitraum zu belegen, weiter sind Schulbescheinigungen oder Immatrikulationsbescheinigungen vorzulegen.

... bzw. welches Amt für Ausbildungsförderung ist für Sie zuständig?

Anträge auf Schüler-BAföG sind in der Regel bei dem Amt für Ausbildungsförderung des Kreisgebietes oder der kreisfreien Stadt zu stellen, in dem die Eltern bzw. die Sorgeberechtigten der Antragstellerin/des Antragstellers wohnen. Wenn die Eltern in Neumünster wohnen, ist das Amt für Ausbildungsförderung der Stadt Neumünster zuständig. Wenn die Eltern in unterschiedlichen Kreisen oder kreisfreien Städten wohnen, ist ihr Wohnsitz für die örtliche Zuständigkeit entscheidend. 

Für Verheiratete ist ebenfalls der Wohnort der/des Auszubildenden ausschlaggebend.

Anträge zur Förderung an Berufsoberschulen sind bei dem Amt für Ausbildungsförderung zu stellen, in dem die Schule ansässig ist.

Anträge für Studenten-BAföG gehören in den Zuständigkeitsbereich der Studentenwerke, die in der Regel den entsprechenden Universitäten bzw. Fachhochschulen angegliedert sind.

BAföG-Antrag online stellen:

Das Bundesbildungsministerium hat eine BAföG-Online-Seite eingerichtet. Hier können Sie Ihren Antrag auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) online stellen!