Amtsvormundschaften/Amtspflegschaften
Fachdienst Familien- und Jugendhilfe
Großflecken 51-53 • 24534 Neumünster
Telefax 04321 942 3530
E-Mail
Die gesetzliche Amtsvormundschaft tritt in folgenden Fällen ein:
- automatisch für ein Kind, dessen Mutter selbst noch minderjährig ist. Eine gerichtliche Anordnung durch das Gericht ist hierfür nicht erforderlich. Die Vormundschaft endet mit Volljährigkeit der Mutter.
- Für die Dauer eines Adoptionsverfahrens beantragt das Jugendamt beim Familiengericht die Einrichtung einer gesetzlichen Amtsvormundschaft.
Die bestellte Amtsvormundschaft kann für ein Kind gerichtlich angeordnet werden, wenn die Eltern tatsächlich nicht in der Lage sind, die elterliche Sorge auszuüben.
Im Rahmen einer Amtspflegschaft werden nur Teile der elterlichen Sorge durch Gerichtsbeschluss entzogen. Der Amtspfleger kann aber auch für besondere Wirkungskreise vom Gericht bestellt werden, z.B. zur Vertretung des Minderjährigen in Strafverfahren oder in Verfahren zur Vaterschaftsanfechtung oder Vaterschaftsfeststellung.
Das Dienstgebäude der Amtsvormundschaft befindet sich in der Großflecken 51-53, Marktpassage , 24534 Neumünster, 1. Obergeschoss.
Bitte vereinbaren Sievor Ihrer persönlichen Vorsprache in der Amtsvormundschaft telefonischeinen Termin!
- Broschüre "Dein Vormund vertritt dich" (PDF-Datei)