Zweitwohnung / Nebenwohnung: Anmeldung und Abmeldung
Hat eine Einwohnerin / ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen die Hauptwohnung. Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung.
Hierzu ist gesetzlich geregelt, dass die Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung ist. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen der Einwohnerin/des Einwohners liegt.
Auch für Ihre Zweitwohnung / Nebenwohnung besteht Meldepflicht.
Seit dem 01. November 2015 muss die Wohnungsgeberin / der Wohnungsgeber wieder bei der Anmeldung in der Meldebehörde mitwirken. Daher ist jeder meldepflichtigen Person eine Wohnungsgeberbestätigung auszuhändigen, damit diese innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug ihrer gesetzlichen Meldepflicht nachkommen können. Bei der Anmeldung des neuen Wohnsitzes ist diese Wohnungsgeberbestätigung bei der Meldebehörde vorzulegen (der Mietvertrag reicht nicht aus). Sollte die meldepflichtige Person in eine eigene Immobilie ziehen, so ist bei der Anmeldung eine Selbsterklärung abzugeben. Der Auszug ist durch die Wohnungsgeberin / den Wohnungsgeber nur bei Wegzug in das Ausland oder Verlassen einer von mehreren Wohnungen (z.B. einer Nebenwohnung) zu bestätigen.
An wen muss ich mich wenden?
An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Bürgerbüro, früher: Einwohnermeldeamt), in deren / dessen Gebiet die Zweit- / Nebenwohnung liegt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Seit dem 1. November 2015 muss eine Wohnugsgeberbestätigung vorgelegt werden.
Rechtsgrundlage
§ 21 Bundesmeldegesetz (BMG).
Was sollte ich noch wissen?
Einige Gemeinden erheben eine Zweitwohnungsteuer. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Zuständige Stellen
Bürgerbüro der Stadt Neumünster
Großflecken 63, 24534 Neumünster
+49 4321 942-2488
ÖffnungszeitenBürgerbüro im alten Rathaus:
Montag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag von 07:00 bis 14:00 Uhr
Donnerstag von 14:30 bis 17:30 Uhr
Zentrale Information in den Rathaus-Arkaden:
Montag bis Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag von 08:00 bis 14:00 Uhr
Donnerstag von 14:30 bis 17:30 Uhr
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.