Gefährliche Hunde: Zuchtverbot
Das Züchten gefährlicher Hunde ist verboten. In Schleswig-Holstein gibt es keine Ausnahme von dem Verbot der Züchtung gefährlicher Hunde gemäß § 15 Gesetzes über das Halten von Hunden (HundeG).
An wen muss ich mich wenden?
An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt).
Rechtsgrundlage
§ 15 Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG).
Zuständige Stellen
Ordnungsaufgaben, Wahlen, Gewerbeangelegenheiten der Stadt Neumünster
Großflecken 63, 24534 Neumünster
+49 4321 942-2521
ÖffnungszeitenMontag, Donnerstag und Freitag 08:00 bis 12:00 Uhr;
Dienstag 08:00 bis 14:00 Uhr;
Mittwoch geschlossen;
Donnerstag auch 14:30 bis 17:30 Uhr