Fähren- und Schifffahrtsanlagen errichten, ändern, betreiben: Erlaubnis
Für das Errichten und Betreiben sowie die wesentliche Änderung der Anlagen und des Betriebs von
- Häfen und Umschlagplätzen und
- Anlegestellen
benötigen Sie in den meisten Fällen eine Erlaubnis (Bewilligung).
Als Betreiber von öffentlichen Häfen, Umschlagplätzen, Anlegestellen und Fähren sind Sie verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten und zu führen. Wenn Tatsachen es erfordern, können Sie auf Antrag von der Betriebspflicht befreit werden.
An wen muss ich mich wenden?
- An den Landesbetrieb Küstzenschutz oder
- den Landesbetrieb Sraßenbau und Verkehr.
Welche Gebühren fallen an?
Die Durchführung von Genehmigungsverfahren ist gebührenpflichtig. Genaue Auskunft hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage
- §§ 7, 8 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG),
- Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz) und
- Landesverordnung für die Häfen in Schleswig-Holstein (Hafenverordnung - HafVO).
Zuständige Stellen
Amt für Planfeststellung Verkehr
Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz des Landes Schleswig-Holstein
Amt für Planfeststellung, Niederlassung Rendsburg
Amt für Planfeststellung, Niederlassung Lübeck
Jerusalemsberg 9 , 23568 Lübeck, Hansestadt
+49 451 371-2124
Amt für Planfeststellung, Niederlassung Itzehoe
Breitenburger Straße 37 , 25524 Itzehoe
+49 4821 66-2714
Amt für Planfeststellung, Niederlassung Flensburg
Schleswiger Straße 55 , 24941 Flensburg
+49 461 90309-185