Entlastung vom deutschen Steuerabzug gemäß § 50c EStG erhalten

Leistungsbeschreibung

Inländische Einkünfte von ausländischen Künstlerinnen und Künstlern, Sportlerinnen und Sportlern, Lizenzgeberinnen und Lizenzgebern und Aufsichtsrätinnen und Aufsichtsräten unterliegen der beschränkten Steuerpflicht. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) besteuert diese Einkünfte in einem Steuerabzugsverfahren.

Sie können beim BZSt einen Antrag auf Entlastung von der deutschen Abzugsteuer stellen. Ausländische Steuerpflichtige werden vom deutschen Steuerabzug entlastet, indem

  • bereits gezahlte Steuern zurückerstattet werden

oder

  • mit einer Freistellungsbescheinigung zukünftig der Steuerabzug ganz oder teilweise entfällt.

In Deutschland beschränkt steuerpflichtig sind:

  • Natürliche Personen, wenn sie in Deutschland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und sie deutsche Einkünfte erzielen.
  • Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, wenn sie in Deutschland weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz haben und sie deutsche Einkünfte erzielen.

Eine Entlastung vom deutschen Steuerabzug kann nur erfolgen, wenn es zwischen Deutschland und Ihrem Ansässigkeitsstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) gibt.

Wenn es kein DBA gibt, können Sie eine etwaige Doppelbesteuerung allenfalls durch entsprechende nationale Regelungen im Ansässigkeitsstaat vermeiden.

Anträge auf Entlastung vom Steuerabzug werden vom BZSt bearbeitet.

Teaser

Wenn Sie eine Entlastung von der deutschen Abzugsteuer erhalten möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag stellen.

Verfahrensablauf

Sie müssen den Antrag elektronisch über das BZSt Onlineportal (BOP) stellen.

  • Registrieren Sie sich im BOP.
  • Wenn Sie bereits eine Registrierung für ein anderes über das BOP erreichbares Verfahren oder eine Registrierung im Elster Onlineportal durchgeführt haben, müssen Sie sich nicht erneut registrieren.
  •  Wählen Sie das Formular "Antrag auf Entlastung vom deutschen Steuerabzug gemäß § 50c EStG" aus. 
  • Füllen Sie das Formular aus und senden Sie es ab.
  • Fügen Sie dem Antragsformular eine Ansässigkeitsbescheinigung sowie die weiteren erforderlichen Unterlagen bei.
  • Ihr Antrag wird vom BZSt bearbeitet und geprüft.
  • Sie erhalten eine Freistellungsbescheinigung beziehungsweise einen Freistellungsbescheid (Erstattung) oder einen Bescheid über die Ablehnung Ihres Antrages. Die Entscheidung des BZSt wird Ihnen ebenfalls über das BOP zum Abruf bereitgestellt.
  • Im Falle der Erteilung einer Freistellungsbescheinigung erhält die Vergütungsschuldnerin oder der Vergütungsschuldner eine entsprechende Mitteilung in Form einer Kopie der Freistellungsbescheinigung für seine/ihre Akten.
  • Bei Erstattungsanträgen erfolgt die Auszahlung des Erstattungsbetrages etwa 4 Wochen nach Erhalt des Freistellungsbescheides.

Voraussetzungen

Anträge können stellen:

  • ausländische Künstlerinnen und Künstler
  • ausländische Sportlerinnen und Sportler
  • ausländische Lizenzgeberinnen und Lizenzgeber
  • ausländische Aufsichtsrätinnen und Aufsichtsräte

Weitere Voraussetzungen:

  • bei Erstattung: Abführung der Abzugsteuer

Zwischen Deutschland und dem Ansässigkeitsstaat muss ein Doppelbesteuerungsabkommen existieren.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Bei der Antragstellung müssen Sie einreichen:

  • Ansässigkeitsbescheinigung
  • Vertragskopie
  • bei Bevollmächtigung: Vertretungsvollmacht
  • in Erstattungsfällen: die durch die vergütungsschuldige Person ausgestellte Steuerbescheinigung
  • in Erstattungsfällen, in denen die Auszahlung an eine andere Person als die Vergütungsgläubigerin oder den Vergütungsgläubiger beziehungsweise die antragsstellende Person gewünscht ist: eine von der Vergütungsgläubigerin oder vom Vergütungsgläubiger erteilte Inkassovollmacht im Original

Wenn Sie für eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse einen Antrag stellen, müssen Sie zudem folgende Unterlagen beifügen:

  • Handelsregisterauszug
  • Organigramm (mit Angaben der prozentualen Beteiligungsverhältnisse)

Weitere zur Prüfung erforderliche Unterlagen fordert das BZSt bei Bedarf an.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Kosten an.

Welche Fristen muss ich beachten?

für Erstattungsanträge: innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres in dem die Vergütungen bezogen wurden beziehungsweise nicht vor Ablauf 1 Jahres nach Entrichtung der Steuerabzugsbeträge

Rechtsbehelf

  • Einspruch
  • Finanzgerichtliche Klage
     

Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Ja

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen (BMF)

Fachlich freigegeben am

05.04.2023
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Zuständige Stellen

Adresse:
Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)

An der Küppe 1
53225 Bonn, Stadt

Telefon: +49 228 406-0
Telefax: +49 228 406-2661

E-Mail: poststelle@bzst.bund.de
Webseite: Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt)
Webseite: Website of the Federal Central Tax Office (BZSt)

Öffnungszeiten:

Montag 09:00 – 16:00 Uhr

Dienstag 09:00 – 16:00 Uhr

Mittwoch 09:00 – 16:00 Uhr

Donnerstag 09:00 – 16:00 Uhr

Freitag 09:00 – 16:00 Uhr

Adresse:
Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Referat St II 9 / Abzugsteuern

An der Küppe 1
53225 Bonn, Stadt

Telefon: +49 228 406-1200
Telefax: +49 228 406-3200

E-Mail: abzugsteuer@bzst.bund.de
Webseite: Kontaktformular
Webseite: Contact form

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Montag 09:00 – 16:00 Uhr

Dienstag 09:00 – 16:00 Uhr

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