Steuerbegünstigungen und -entlastungen im Energie- und Stromsteuerrecht melden

Leistungsbeschreibung

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) müssen umfassende Informationen zu ihren staatlichen Beihilfen veröffentlichen. Viele Steuerbegünstigungen und -entlastungen im Zusammenhang mit der Strom- und Energiesteuer gelten als staatliche Beihilfen.

Wenn Sie Steuerbegünstigungen und -entlastungen in diesem Bereich erhalten haben, müssen Sie diese einmal jährlich der Zollverwaltung melden.

Teaser

Wenn Sie für die Strom- oder Energiesteuer Begünstigungen oder Entlastungen erhalten haben, müssen Sie diese in bestimmten Fällen der Zollverwaltung melden.

Verfahrensablauf

Steuerbegünstigungen und -entlastungen im Energie- und Stromsteuerrecht können Sie online melden.

  • Registrieren Sie sich beim Bürger- und Geschäftskunden-Portals des Zolls.
  • Wählen Sie unter „Dienstleistungen“ den Punkt „Erfassung von Steuerbegünstigungen gemäß EnSTransV“ aus.
  • Melden Sie sich bei dem Erfassungsportal EnSTransV online an.
  • Machen Sie die geforderten Angaben und laden Sie gegebenenfalls die erforderlichen Unterlagen hoch.
  • Schicken Sie die Meldung online ab.
  • Sie erhalten eine Übermittlungsbestätigung.
  • Sind weitere Angaben oder Unterlagen nötig, wird sich das zuständige Hauptzollamt bei Ihnen melden.


Im Bürger- und Geschäftskunden-Portal können Sie den Status einer abgeschickten Meldung verfolgen, zum Beispiel "in Bearbeitung" oder "abgeschlossen".

Voraussetzungen

  • Sie sind in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig und erhalten Beihilfe von mehr als 60.000 EUR jährlich, oder
  • Sie sind der Fischerei oder Aquakultur tätig und erhalten Beihilfe von mehr als 30.000 EUR jährlich, oder
  • Sie sind in sonstigen Bereichen tätig und erhalten Beihilfe von 200.000 EUR jährlich, oder mehr.


Steuerbegünstigungen mit Meldepflicht:

Steuerbefreiung für

  • gasförmige Biokraft- und Bioheizstoffe
  • Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als 2 Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern zum reinen Eigen- beziehungsweise Selbstverbrauch,
  • Anlagen aus erneuerbaren Energieträgern oder hocheffiziente KWK-Anlagen, jeweils mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 Megawatt und Entnahme zum Eigenverbrauch oder Leistung an Letztverbraucher im räumlichen Zusammenhang.


Steuerermäßigungen für:

  • begünstigte Anlagen zur Stromerzeugung oder Kraft-Wärme-Kopplung (KWK),
  • den Güterumschlag in Seehäfen,
  • Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder Schienenbahnen,
  • Landstromversorgung von Schiffen.

Steuerentlastungen mit Meldepflicht für:

  • Eigenverbrauch
  • teilweise Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme
  • vollständige Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme
  • Unternehmen zu betrieblichen Zwecken (Energiesteuer)
  • Unternehmen in Sonderfällen
  • Öffentlichen Personennahverkehr
  • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Gasöl)
  • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Biokraftstoffe)
  • Unternehmen zu betrieblichen Zwecken (Stromsteuer)
  • Erlass, Erstattung oder Vergütung in Sonderfällen
  • Strom aus erneuerbaren Energieträgern
  • Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen
  • die Landstromversorgung von Schiffen

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es sind keine Unterlagen erforderlich.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Kosten an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen die Steuerbegünstigungen und -entlastungen bis zum 30. Juni des Folgejahres melden.

Bearbeitungsdauer

1 Tag bis 6 Monate

Rechtsbehelf

  • Einspruch. Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie gegebenenfalls der Rechtsbehelfsbelehrung aus dem Anschreiben des Hauptzollamts zur Nachforderung von Unterlagen entnehmen.
  • Klageverfahren vor dem Finanzgericht. Für Einzelheiten wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Hauptzollamt oder Ihren Rechtsbeistand.

Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Ja

Was sollte ich noch wissen?

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Generalzolldirektion (GZD)

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen (BMF)

Fachlich freigegeben am

20.02.2023
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Zuständige Stellen

Adresse:
Generalzolldirektion (GZD), Zentrale Auskunftsstelle Zoll

Carusufer 3-5
01099 Dresden, Stadt
01077 Dresden, Stadt

Telefon: +49 351 44834-510 (Für Privatpersonen)
Telefon: +49 351 44834-520 (Für Unternehmen)
Telefon: +49 351 44834-530 (Anfragen auf Englisch)
Telefax: +49 351 44834-590

E-Mail: info.privat@zoll.de
E-Mail: info.gewerblich@zoll.de
E-Mail: enquiries.english@zoll.de
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Dienstag: 08:00 – 17:00 Uhr


Mittwoch: 08:00 – 17:00 Uhr


Donnerstag: 08:00 – 17:00 Uhr


Freitag: 08:00 – 17:00 Uhr

Adresse:
Örtlich zuständiges Hauptzollamt

Webseite: Dienststellensuche der Zollverwaltung