Hunde: Hundesteuer

Leistungsbeschreibung

Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Gemeinden auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes und einer kommunalen Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer erhoben werden.

Halter eines Hundes ist, wer nicht nur vorübergehend

  • über dessen Pflege, Verwendung, Beaufsichtigung etc. entscheidet, also die Bestimmungsmacht hat,
  • aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt,
  • den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres in Anspruch nimmt und
  • das Risiko seines Verlustes trägt.

Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt. Diese sieht eine Anmeldepflicht regelmäßig binnen 14 Tagen vor.

Je nach Regelung in der Gemeinde erhält der Hundehalter eine Hundesteuermarke, die mitgeführt oder am Halsband des Hundes befestigt und nach Abmeldung wieder abzugeben ist.

Darüber hinaus ist nach § 5 Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG) ein Hund, der älter als drei Monate ist, durch ein elektronisches Kennzeichen (Transponder) mit einer Kennnummer zu kennzeichnen. Diese Nummer ist bei An- oder Abmeldung anzugeben.

Teaser

Gemeinden, Ämter oder Städte können für ihr Gebiet eine Hundesteuer erheben.

An wen muss ich mich wenden?

An Ihre zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.

Rechtsgrundlage

Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit einer kommunalen Satzung

Was sollte ich noch wissen?

Die kommunalen Satzungen sehen regelmäßig Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vor, etwa für Hunde, die zu bestimmten Bewachungszwecken gehalten werden (zum Beispiel Bewachung von Herden oder abgelegenen Wohngebäuden) sowie für Blindenhunde und Sanitätshunde.

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Neumünster

  • In unserem Formularservice finden Sie unter dem Punkt "Steuern und Abgaben" entsprechende Vordrucke zum Thema Hundesteuer.
     
  • In unserer Ortsrechtssammlung finden Sie unter Punkt "9. Steuern, Haushalt und Finanzen" die aktuelle Hundesteuersatzung.
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Zuständige Stellen

Adresse:
Stadt Neumünster - Grundstücksabgaben, Hundesteuer, Zweitwohnungssteuer

Großflecken 59
24534 Neumünster

Telefon: +49 4321 942-2351
Telefax: +49 4321 942-2388

E-Mail: steuern-und-abgaben@neumuenster.de
Webseite: Infos rund um Finanzen
Webseite: News zur Grundsteuerreform!

Öffnungszeiten:

Montag und Dienstag von 08:30 bis 12:00 Uhr

Donnerstag von 08:30 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 17:30 Uhr

mittwochs und freitags geschlossen

Gebäudezugänge:
  • Aufzug vorhanden
  • Rollstuhlgerecht