Die Überlassung von Beschäftigten melden

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie Beschäftigte an einen Dritten verleihen möchten, benötigen Sie dafür grundsätzlich eine Erlaubnis. Sie brauchen keine Erlaubnis, wenn

  • weniger als 50 Menschen in Ihrem Betrieb arbeiten,
  • die Betroffenen bei Ihnen nicht als Leiharbeitskräfte eingestellt oder beschäftigt sind und
  • Sie mit der Überlassung an ein anderes Unternehmen Kurzarbeit oder Entlassungen vermeiden wollen.

Allerdings müssen Sie der Agentur für Arbeit in diesem Fall die Arbeitnehmerüberlassung vorher schriftlich melden (anzeigen).

Die Überlassung ist bis zu einer Dauer von 12 Monaten an einen anderen Arbeitgeber (Entleiher) möglich. Statt des Begriffs "Arbeitnehmerüberlassung" ist auch die Bezeichnung "Zeit- oder Leiharbeit" gängig.

Eine Überlassung in Betriebe des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeiterinnen oder Arbeitern verrichtet werden, ist nicht erlaubt.

Teaser

Ihrem Unternehmen drohen Kurzarbeit oder Entlassungen? Dann dürfen Sie unter bestimmten Voraussetzungen ohne Erlaubnis Arbeitskräfte an Dritte verleihen, wenn Sie das vorher der Agentur für Arbeit melden.

Verfahrensablauf

Die Überlassung von Arbeitskräften müssen Sie der Agentur für Arbeit vorher schriftlich oder online im eService der Bundesagentur für Arbeit melden:

Online-Antragstellung:

  • Laden Sie das Formular "Anzeige der Überlassung eines Arbeitnehmers nach § 1a Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – AÜG" von der Internetseite der Agentur für Arbeit herunter. Die Dokumente sind barrierefrei und mittels PC ausfüllbar.
  • Speichern Sie das Dokument / die Dokumente ab.
  • Füllen Sie das Formular aus. Folgende Angaben müssen Sie in der Anzeige machen:
    • Vor- und Familienname, Wohnort und Wohnung, Tag und Geburtsort der Leiharbeitskraft,
    • Art, der von Leiharbeitskräften zu leistenden Tätigkeiten und etwaige Pflicht zur auswärtigen Leistung,
    • Beginn und Dauer der Überlassung,
    • Firma und Anschrift des Entleihers.
  • Sie benötigen keine eingescannte Unterschrift auf dem Antragsformular.
  • Laden Sie die ausgefüllten Formulare über den Upload-Service hoch. Machen Sie das Gleiche mit den weiteren Unterlagen. Über den Upload-Service können Sie auch Unterlagen nachreichen.
  • Vor Absendung der Anzeige müssen Sie sich mittels elektronischen Personalausweises oder elektronischen Aufenthaltstitels identifizieren.
  • Für die Überweisung der anfallenden Gebühren erhalten Sie einen Gebührenbescheid zusammen mit der Entscheidung über Ihre Anzeige.
  • Im eService der Bundesagentur für Arbeit besteht die Möglichkeit, sich im Rahmen einer sogenannten "E-Payment"-Funktion, die Überweisungsdaten (zum Beispiel IBAN und Verwendungszweck) anzeigen zu lassen und diese in das eigene Überweisungsprogramm zu kopieren.

Ebenso können Sie giropay und das Lastschriftverfahren nutzen. Zukünftig ist geplant, die Zahlungsverfahren Paypal, Sofortüberweisung sowie Kreditkarte (Mastercard und Visa) zur Verfügung zu stellen.

  • Wenn Sie die Anzeige erfolgreich online einreichen und sich mit Ihrem elektronischen Personalausweis oder elektronischen Aufenthaltstitel identifiziert haben, ist es nicht notwendig, die Unterlagen zusätzlich noch per Post an die Agentur für Arbeit zu übersenden.

Antragstellung per Post

  • Als Alternative zur Online-Antragstellung können Sie die Anzeige per Post an die zuständige Agentur für Arbeit versenden. Es besteht ein Schriftformerfordernis, das heißt die Anzeige muss eigenhändig von einer vertretungsberechtigen Person unterschrieben werden.
  • Drucken Sie das Formular aus und unterschreiben Sie es.
  • Reichen Sie das ausgefüllte und unterschriebene Formular samt Anlage bei der zuständigen Agentur für Arbeit ein. Welche Agentur für Arbeit für Sie zuständig ist, können Sie dem Formular entnehmen. Dort finden Sie auch die Postadressen der zuständigen Dienststellen, an die Sie das Formular schicken müssen.
  • Sie werden per Post aufgefordert, eine Gebühr zu zahlen.

An wen muss ich mich wenden?

Je nach Geschäftssitz Ihrer Firma ist die Agentur für Arbeit in Düsseldorf, Kiel oder Nürnberg für Sie zuständig. Welche Dienststelle für Ihr Bundesland oder Ihren Staat zuständig ist, entnehmen Sie dem Formular Anzeige der Überlassung eines Arbeitnehmers (AÜG 2b). Dort finden Sie auch Telefonnummern und E-Mail-Adressen zu den Dienststellen.

Zuständige Stelle

Je nach Geschäftssitz Ihrer Firma ist die Agentur für Arbeit in Düsseldorf, Kiel oder Nürnberg für Sie zuständig. Welche Dienststelle für Ihr Bundesland oder Ihren Staat zuständig ist, entnehmen Sie dem Formular Anzeige der Überlassung eines Arbeitnehmers (AÜG 2b).

Voraussetzungen

  • Sie sind Arbeitgeber und beschäftigen weniger als 50 Personen.
  • Sie wollen durch die Arbeitnehmerüberlassung Kurzarbeit und Entlassungen verhindern.
  • Die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die überlassen werden sollen, werden nicht zum Zweck der Überlassung als Leiharbeitskraft eingestellt und beschäftigt.
  • Die Überlassung ist mit den betroffenen Beschäftigten vereinbart.
  • Der Arbeitsvertrag und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen bestehen während der Überlassung fort.
  • Die Überlassung dauert höchstens 12 Monate.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Formular zur Anzeige der Überlassung eines Arbeitnehmers nach § 1a Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist.

Rechtsbehelf

Keine

Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja, bei Online-Antragstellung erfolgt Identifizierung mittels elektronischen Personalausweises oder elektronischen Aufenthaltstitels
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja

Urheber

Bundesagentur für Arbeit (BA)


Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

Fachlich freigegeben am

15.05.2023
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Zuständige Stellen

Adresse:
Agentur für Arbeit Düsseldorf


40180 Düsseldorf, Stadt Grafenberger Allee 300
40237 Düsseldorf, Stadt

Telefon: +49 211 692-4500
Telefax: +49 211 692-4501

E-Mail: Duesseldorf.091-ANUE@arbeitsagentur.de
Webseite: Internetseite der Agentur für Arbeit Düsseldorf

Öffnungszeiten:

Die aktuellen Öffnungszeiten Ihrer Agentur für Arbeit entnehmen Sie bitte dem Dienststellenfinder der Bundesagentur für Arbeit: https://www.arbeitsagentur.de/ueber-uns/ansprechpartner

Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Adresse:
Agentur für Arbeit Kiel


24131 Steenbek-Projensdorf Adolf-Westphal-Str. 2
24131 Steenbek-Projensdorf

Telefon: +49 431 709-1010
Telefax: +49 431 709-1011

E-Mail: Kiel.091-ANUE@arbeitsagentur.de
Webseite: Internetseite der Agentur für Arbeit Kiel

Öffnungszeiten:

Die aktuellen Öffnungszeiten Ihrer Agentur für Arbeit entnehmen Sie bitte dem Dienststellenfinder der Bundesagentur für Arbeit: https://www.arbeitsagentur.de/ueber-uns/ansprechpartner

Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Adresse:
Agentur für Arbeit Nürnberg


90300 Nürnberg Richard-Wagner-Platz 5
90443 Nürnberg

Telefon: +49 911 529-4343
Telefax: +49 911 529-4004343

E-Mail: Nuernberg.091-ANUE@arbeitsagentur.de
Webseite: Internetseite der Agentur für Arbeit Nürnberg

Öffnungszeiten:

Die aktuellen Öffnungszeiten Ihrer Agentur für Arbeit entnehmen Sie bitte dem Dienststellenfinder der Bundesagentur für Arbeit: https://www.arbeitsagentur.de/ueber-uns/ansprechpartner

Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Adresse:
Bundesagentur für Arbeit (BA), Arbeitgeber-Hotline

Telefon: +49 800 4555520

Öffnungszeiten:

Montag 08:00 – 18:00 Uhr


Dienstag 08:00 – 18:00 Uhr


Mittwoch 08:00 – 18:00 Uhr


Donnerstag 08:00 – 18:00 Uhr


Freitag 08:00 – 18:00 Uhr

Adresse:
Bundesagentur für Arbeit (BA), Dienststellenfinder

Webseite: Find responsible service
Webseite: Zuständige Dienststelle finden