Bescheinigung in Steuersachen

Leistungsbeschreibung

Die „Bescheinigung in Steuersachen“ (früher: „steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung“) kann in allen Fällen erteilt werden, in denen andere Behörden oder Auftraggeber im Rahmen ihrer Entscheidung in Genehmigungs- bzw. Vergabeverfahren auf die steuerliche Zuverlässigkeit des Steuerpflichtigen abstellen.

Der Inhalt der Bescheinigung beschränkt sich auf die wertungsfreie Angabe steuerlicher Fakten, wie vorhandene Steuerrückstände, Zahlungsweise und Abgabeverhalten des Steuerpflichtigen. Die Bescheinigung bezieht sich dabei auf den aktuellen Sachstand unter Berücksichtigung des Verhaltens des Antragstellers in der Vergangenheit. Eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Antragstellers erfolgt insoweit nicht.
Die Wertung des bescheinigten steuerlichen Verhaltens bleibt demjenigen überlassen, der die vom Steuerpflichtigen begehrte Maßnahme treffen soll (z.B. Erteilung einer Gewerbeerlaubnis, einer Güterkraftverkehrskonzession oder eines Auftrags).

Teaser

Früher: Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung.

An wen muss ich mich wenden?

  • An Ihre zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung oder
  • an das für die Steuerart zuständige Finanzamt.


Beim Erwerb von Grundstücken (dazu zählen auch Eigentumswohnungen, Erbbaurechte und ähnliches) informiert der den Kaufvertrag beurkundende Notar über die grunderwerbsteuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Ein amtliches Identitätsdokument (Personalausweis, Reisepass), sofern Sie eine „Bescheinigung in Steuersachen“ von Ihrer Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung benötigen.

Keine weiteren Unterlagen, sofern Sie eine „Bescheinigung in Steuersachen“ vom Finanzamt benötigen, da das Finanzamt die steuerlichen Fakten anhand der dort vorliegenden Kenntnisse über das Zahlungs- und Abgabeverhalten des Antragstellers bescheinigt.

Welche Gebühren fallen an?

Es können Gebühren anfallen. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Für einen Antrag auf Ausstellung einer „Bescheinigung in Steuersachen“ gelten keine Fristen.

Da es sich bei der „Bescheinigung in Steuersachen“ nicht um einen Verwaltungsakt handelt, besteht insoweit keine Einspruchsmöglichkeit, d.h. es existiert folglich auch keine Rechtsbehelfsfrist.

Eine Beschränkung der Gültigkeitsdauer ist für die „Bescheinigung in Steuersachen“ nicht vorgesehen; es werden lediglich die aktuellen steuerlichen Fakten im Zeitpunkt der Erteilung bescheinigt. Es ist Sache der entgegennehmenden Behörde bzw. des Auftraggebers zu entscheiden, für welchen Zeitraum sie die Bescheinigung als Grundlage ihrer Entscheidung gelten lassen.

Rechtsgrundlage

Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 1 Nr. 4.

Anträge / Formulare

Einige Gemeinden, Ämter und Städte haben entsprechende Formulare auf Ihren Internetseiten zum Herunterladen eingestellt.

Anderenfalls genügt ein formloser Antrag, persönlich oder telefonisch, unter Angabe des vollständigen Vor- und Nachnamens beziehungsweise der Firmenbezeichnung und der Anschrift sowie der Steuernummer/Identifikationsnummer. Es sollte mit angegeben werden, für welchen Zweck die Bescheinigung benötigt wird.

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Zuständige Stellen

Adresse:
Stadt Neumünster - Stadtkasse/Zentrales Forderungsmanagement

Großflecken 59
24534 Neumünster

Telefon: +49 4321 942-0
Telefax: +49 4321 942-2095

E-Mail: forderungsmanagement@neumuenster.de
E-Mail: buchhaltung@neumuenster.de
Webseite: Rund um Finanzen

Gebäudezugänge:
  • Aufzug vorhanden
  • Rollstuhlgerecht
Ansprechpartner:
  • Stadtkasse

    Telefon: +49 4321 942-2237
    Telefon: +49 4321 942-2329

Adresse:
Stadt Neumünster - Steuern und Abgaben

Großflecken 59
24534 Neumünster

Telefon: +49 4321 942-2351
Telefax: +49 4321 942-2388

E-Mail: steuern-und-abgaben@neumuenster.de
Webseite: Infos rund um Finanzen
Webseite: News zur Grundsteuerreform!

Öffnungszeiten:

Montag und Dienstag von 08:30 bis 12:00 Uhr

Donnerstag von 08:30 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 17:30 Uhr

mittwochs und freitags geschlossen

Gebäudezugänge:
  • Aufzug vorhanden
  • Rollstuhlgerecht
Adresse:
Finanzamt Kiel (ehemals Kiel-Süd und Kiel-Nord)

Feldstraße 23
24105 Kiel

Telefon: +49 431 602-0
Telefax: +49 431 602-1009

E-Mail: poststelle@fa-kiel.landsh.de
Webseite: Finanzamt Kiel

Öffnungszeiten:

Mo, Do und Fr: 8:00 - 12:00 Uhr

Di: 8:00 - 12:00 und 14:00 - 17:00 Uhr

Mi: geschlossen

(und nach Vereinbarung).

Gebäudezugänge:
  • Aufzug vorhanden
Adresse:
Finanzamt Neumünster

Bahnhofstraße 9
24534 Neumünster

Telefon: +49 4321 496-0
Telefax: +49 4321 496-189

E-Mail: poststelle@fa-neumuenster.landsh.de
Webseite: Finanzamt Neumünster

Öffnungszeiten:

Mo - Mi: 8:00 bis 12:00 Uhr,

Do: 14:00 - 17:00 Uhr,

Fr: 8:00 - 12:00 Uhr.