- Stadtverwaltung am 29. März 2023 vormittags geschlossen
Die Dienststellen der Stadt Neumünster bleiben aufgrund einer Personalversammlung am Mittwoch, 29. März 2023, vormittags geschlossen. Dies betrifft auch die Kfz-Zulassungsstelle, das Standesamt, das Bürgerbüro und das Kulturbüro.
Im Technischen Betriebszentrum ist der Recyclinghof in der Niebüller Straße von 08:30 bis 13:00 Uhr geschlossen und das Servicetelefon von 08:30 bis 13:00 Uhr nicht erreichbar.
Ausgenommen von der Regelung sind die Kindertagesstätten, das Klärwerk, die Berufsfeuerwehr und der Rettungsdienst, der Fachdienst Gesundheit sowie die Stadtbücherei. Dort wird der Betrieb wie gewohnt aufrechterhalten.
Wehrdienst: Unabkömmlichstellung
Leistungsbeschreibung
Zum Ausgleich des personellen Kräftebedarfs für die Aufgaben der Bundeswehr und andere Aufgaben kann ein Wehrpflichtiger im Spannungs- und Verteidigungsfall im öffentlichen Interesse für den Wehrdienst unabkömmlich gestellt werden, wenn und solange er für die von ihm ausgeübte Tätigkeit nicht entbehrt werden kann.
Über die Unabkömmlichstellung entscheidet das Kreiswehrersatzamt auf Vorschlag der zuständigen Verwaltungsbehörde. Das Vorschlagsrecht steht auch den Kirchen und Religionsgemeinschaften, soweit sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, für ihre Bediensteten zu. Die Zuständigkeit und das Verfahren regelt die Unabkömmlichstellungsverordnung des Bundes. In dieser Rechtsverordnung hat der Bund den Landesregierungen die Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Behörden übertragen. Schleswig-Holstein hat mit der Landesverordnung zur Durchführung der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung von dieser Befugnis Gebrauch gemacht.
Nach § 13 Abs. 3 des Wehrpflichtgesetzes sind die Dienstbehörde oder der Arbeitgeber verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für die Unabkömmlichstellung der zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. Diese Verpflichtung obliegt den Wehrpflichtigen selbst, die in keinem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen.
Teaser
Ein Wehrpflichtiger kann im Spannungs- und Verteidigungsfall für den Wehrdienst unabkömmlich gestellt werden.
An wen muss ich mich wenden?
An die Dienstbehörde oder den Arbeitgeber beziehungsweise an die zuständige Verwaltungsbehörde, die die Unabkömmlichstellung vorschlagen soll (auch Kirche oder Religionsgemeinschaft, soweit sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind).
Rechtsgrundlage
- § 13 Wehrpflichtgesetzes (WPflG),
- § 16 Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG),
- Landesverordnung zur Durchführung der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung.