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Waffenherstellung - Erlaubnis beantragen

Leistungsbeschreibung

Die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung betriebenen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition muss bei der für den Betriebssitz zuständigen Waffenbehörde beantragt werden. Sie kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.

Die Erlaubnis wird nur für eine natürliche Person (Einzelfirma) erteilt. Bei juristischen Personen benötigen der verantwortliche Geschäftsführer oder die einzelnen persönlich haftenden Gesellschafter jeweils eine Erlaubnis.

Wenn das Waffenherstellungsgewerbe durch einen Stellvertreter betrieben werden soll oder eine Person mit der Leitung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragt wird, dann muss für sie eine Stellvertretungserlaubnis beantragt werden

Die Erlaubnis erlischt, wenn die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt wurde. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.

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Wenn Sie gewerbsmäßig Schusswaffen oder Munition herstellen, bearbeiten oder Instand setzen möchten, benötigen Sie dafür eine Waffenherstellungserlaubnis.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Erteilung einer Waffenherstellungserlaubnis schriftlich beantragen. Der Antrag muss zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der für den Betriebssitz zuständigen Waffenbehörde eingereicht werden.

Wenn Sie während Ihrer Abwesenheit eine Stellvertretung benötigen, so müssen Sie für diese Person eine Stellvertretungserlaubnis beantragen.

Die persönliche Vorsprache des Antragstellers sowie des vorgesehenen Stellvertreters ist in der Regel erforderlich.

An wen muss ich mich wenden?

Wichtiger Hinweis:

Für den Antrag auf Erteilung einer Waffenherstellungserlaubnis / Waffenhandelserlaubnis / Waffenhandelsstellvertretererlaubnis gemäß §§ 21 Abs. 1, 21a WaffG über den Einheitlichen Ansprechpartner Schleswig-Holstein steht Ihnen ein    elektronischer Antragsassistent   zur Verfügung.

Voraussetzungen

  • Sie sind mindestens 18 Jahre alt.
  • Sie besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit.
    Die erforderliche Zuverlässigkeit setzt vor allem voraus, dass Sie nicht vorbestraft sind.
  • Sie besitzen die persönliche Eignung.
    Die erforderliche persönliche Eignung besitzen beispielsweise diejenigen Personen nicht, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie geschäftsunfähig, alkoholabhängig oder psychisch krank sind.
  • Sie besitzen die erforderliche Fachkunde.
    Den erforderlichen Nachweis der Fachkunde über die wichtigsten waffenrechtlichen und beschussrechtlichen Vorschriften, die Art, Konstruktion und Handhabung gebräuchlicher Schusswaffen und Munition können Sie durch eine Prüfung erlangen. Die Fachkunde gilt als vorhanden, wenn Sie die Voraussetzungen für die Eintragung eines Büchsenmacherbetriebes in die Handwerksrolle erfüllen.
  • Sie weisen das Bedürfnis für die Erteilung einer Waffenherstellungserlaubnis nach.
  • Sie möchten die Waffenherstellung gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung ausüben.

Stellvertreter müssen die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie Sie.

Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn Sie nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind oder weder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch eine gewerbliche Niederlassung in Deutschland haben.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Nachweis der Fachkunde (für Personen, die den Betrieb, eine Zweigniederlassung oder eine unselbstständige Zweigstelle selbst leiten)
  • Gewerbeanmeldung
  • bei handwerksmäßiger Betriebsweise: Nachweis über den Eintrag in die Handwerksrolle
  • Nicht-EU-Bürger: eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt
  • Nachweis über Bedürfnis für die Erteilung der Waffenerlaubnis
  • Nachweis über die sichere Unterbringung der Waffen und Munition durch entsprechende Zertifikate oder sicherheitstechnische Gutachten

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren liegen zwischen 300,00 Euro und 3.000,00 Euro. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

Fachlich freigegeben am

23.09.2020

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Neumünster

Um das Verfahren zu verkürzen, empfiehlt es sich, persönlich in der Abteilung Ordnungsangelegenheiten im alten Rathaus, Großflecken 63, Raum 1.09, zu erscheinen!

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Zuständige Stellen

Adresse:
Ordnungsaufgaben, Wahlen, Gewerbeangelegenheiten der Stadt Neumünster

Großflecken 63
24534 Neumünster

Telefon: +49 4321 942-0
Telefax: +49 4321 942-2521

E-Mail: ordnungsangelegenheiten@neumuenster.de
E-Mail: gewerbeamt@neumuenster.de

Öffnungszeiten:

Montag, Donnerstag und Freitag 08:00 bis 12:00 Uhr;

Dienstag 08:00 bis 14:00 Uhr;

Mittwoch geschlossen;

Donnerstag auch 14:30 bis 17:30 Uhr

Gebäudezugänge:
  • Aufzug vorhanden
  • Rollstuhlgerecht
Ansprechpartner:
  • Ansprechpartner/-in

    Telefon: +49 4321 942-2483

Adresse:
Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein

Deliusstraße 10
24114

Telefon: +49 431 530550-0
Telefax: +49 431 530550-99

E-Mail: info@ea-sh.de
Webseite: https://www.ea-sh.de
Webseite: ea-poststelle@ea-sh.de-mail.de

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Mo. - Do. 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr

sowie Termine nach Vereinbarung

 

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