- Stadtverwaltung am 29. März 2023 vormittags geschlossen
Die Dienststellen der Stadt Neumünster bleiben aufgrund einer Personalversammlung am Mittwoch, 29. März 2023, vormittags geschlossen. Dies betrifft auch die Kfz-Zulassungsstelle, das Standesamt, das Bürgerbüro und das Kulturbüro.
Im Technischen Betriebszentrum ist der Recyclinghof in der Niebüller Straße von 08:30 bis 13:00 Uhr geschlossen und das Servicetelefon von 08:30 bis 13:00 Uhr nicht erreichbar.
Ausgenommen von der Regelung sind die Kindertagesstätten, das Klärwerk, die Berufsfeuerwehr und der Rettungsdienst, der Fachdienst Gesundheit sowie die Stadtbücherei. Dort wird der Betrieb wie gewohnt aufrechterhalten.
Sondernutzungserlaubnis auf öffentlichen Straßen und Plätzen
Leistungsbeschreibung
Wenn Bürger/innen öffentliche Straßen anders als vom Träger der Straßenbaulast vorgesehen oder abweichend von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften nutzen möchte, stellt dies eine Sondernutzung dar, die erlaubnis- und gebührenpflichtig ist.
Sondernutzungen sind zum Beispiel:
- Verkaufswagen/Verkaufsstände,
- Warenauslagestellen vor den eigenen Geschäften,
- Informationsstände,
- Werbeaufsteller/Werbetafeln,
- Straßencafé (Aufstellen von Tischen/Stühlen),
- Fahrradständer,
- Plakatierung,
- Anlegen oder Änderung von Zufahrten zu Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen außerhalb einer Ortsdurchfahrt.
Mit dieser Sondernutzungserlaubnis sind Auflagen verbunden, die einzuhalten sind.
Im Rahmen von Kontrolltätigkeiten werden ungenehmigte Sondernutzungen beziehungsweise Nichteinhaltung von Auflagen aus der Sondernutzungserlaubnis aufgenommen und entsprechende ordnungsbehördliche Maßnahmen eingeleitet (zum Beispiel Verwarn-, Buß-, und Zwangsgeld, Ersatzvornahme).
Teaser
Wer öffentliche Straßen anders als vorgesehen nutzen möchte, z. B. für Warenauslagen vor dem eigenen Geschäft oder als Straßencafe, benötigt eine Erlaubnis.
An wen muss ich mich wenden?
- An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung bei einer geplanten Sondernutzung innerhalb von Ortschaften.
- An den Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein bei einer geplanten Sondernutzung außerhalb von Ortschaften.
Wichtiger Hinweis:
Für die Beantragung der Sondernutzungserlaubnis auf öffentlichen Straßen und Plätzen über den Einheitlichen Ansprechpartner Schleswig-Holstein steht Ihnen ein elektronischer Antrag (Antragsassistent) zur Verfügung.
Welche Gebühren fallen an?
Eine Sondernutzungserlaubnis ist gebührenpflichtig. Genaue Informationen hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
- Erlaubnisanträge sind rechtzeitig vor Beginn der beabsichtigten Sondernutzung schriftlich zu stellen.
- Die Sondernutzungserlaubnis wird in der Regel befristet oder auf Widerruf unter Vorbehalt einer Veränderung erteilt.
Rechtsgrundlage
- §§ 8 ff. Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
- § 33 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- §§ 21 ff. Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
Anträge / Formulare
Der schriftliche Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- Standort,
- Art und Dauer der Sondernutzung und
- die Größe der benötigten Straßenflächen.
Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Neumünster
Für Maßnahmen, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, ist ein>> Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zu stellen:
- Stellschilder/Plakate (Werbung für Veranstaltungen im öffentlichen Straßenverkehr)
- Halteverbot (z.B. bei Umzügen)
- Gerüste, Container, Hubsteiger, Bauzäune
- Warenauslagen und Kundenstopper
- Infostände
- Parkerleichterungen z.B. für Handwerker und Pflegedienstfahrzeuge
- Ausnahmegenehmigung für Handwerker und Pflegedienste
- Ausnahmegenehmigungen nach der StVO
- Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (Ferienreiseverordnung)
Hinweis:
Für die Außengastronomie (z.B. Straßencafés) gilt eine andere Sondernutzungserlaubnis: >> Gaststättenbetrieb
Zuständige Stellen
Verkehrsaufsicht der Stadt Neumünster
Verkehrsaufsicht der Stadt Neumünster
Plöner Straße 27
24534 Neumünster
Telefon: +49 4321 942-2469
Telefon: +49 4321 942-2735
Telefon: +49 4321 942-2742
Telefon: +49 4321 942-2732
Telefax: +49 4321 942-2090
E-Mail: verkehrsaufsicht@neumuenster.de
Webseite: Verkehrsaufsicht
- Rollstuhlgerecht
Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein
Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein
Deliusstraße 10
24114
Telefon: +49 431 530550-0
Telefax: +49 431 530550-99
E-Mail: info@ea-sh.de
Webseite: https://www.ea-sh.de
Webseite: ea-poststelle@ea-sh.de-mail.de
Mo. - Fr. 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Mo. - Do. 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
sowie Termine nach Vereinbarung
Gebäudezugänge:
- Aufzug vorhanden
- Rollstuhlgerecht