Logopäde / Logopädin: Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Leistungsbeschreibung
Wer eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Logopäde/Logopädin" ausüben will, bedarf der Erlaubnis.
Teaser
Wer die Berufsbezeichnung "Logopädin / Logopäde" führen möchte, benötigt eine Erlaubnis.
An wen muss ich mich wenden?
Voraussetzungen
- Sie haben nach einer dreijährigen Ausbildung die staatliche Prüfung für Logopäden bestanden,
- Sie haben sich keines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
- Sie sind in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet und
- Sie verfügen über die für die Ausübung der Berufstätigkeiten erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
Was sollte ich noch wissen?
Vergleichbare Ausbildungsabschlüsse, die außerhalb Deutschlands erworben wurden, können gemäß § 2 Abs. 2 LogopG als gleichwertig anerkannt werden.
Verfügen Sie über eine entsprechende, abgeschlossene Ausbildung außerhalb Deutschlands, so können Sie gegebenenfalls (gemäß EU-Recht) als Dienstleistungserbringer vorübergehend und gelegentlich ohne Erlaubnis gemäß § 1 LogopG in Deutschland tätig werden. Sie müssen dies vorab der zuständigen Behörde melden.
Weitere Informationen zu Gesundheitsberufen in Schleswig-Holstein finden Sie auf den Internetseiten des LAsD.
Fachlich freigegeben durch
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stellen
Schleswig-Holsteinisches Institut für Berufliche Bildung (SHIBB)
Schleswig-Holsteinisches Institut für Berufliche Bildung (SHIBB)
Sophienblatt 50a
24114 Adolf-Westphal-Straße 4
24143
Telefon: 0431 988-9800
E-Mail: Poststelle@shibb.landsh.de
Webseite: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/SHIBB/shibb_node.html