• Stadtverwaltung am 29. März 2023 vormittags geschlossen

    Die Dienststellen der Stadt Neumünster bleiben aufgrund einer Personalversammlung am Mittwoch, 29. März 2023, vormittags geschlossen. Dies betrifft auch die Kfz-Zulassungsstelle, das Standesamt, das Bürgerbüro und das Kulturbüro.
    Im Technischen Betriebszentrum ist der Recyclinghof in der Niebüller Straße von 08:30 bis 13:00 Uhr geschlossen und das Servicetelefon von 08:30 bis 13:00 Uhr nicht erreichbar.
    Ausgenommen von der Regelung sind die Kindertagesstätten, das Klärwerk, die Berufsfeuerwehr und der Rettungsdienst, der Fachdienst Gesundheit sowie die Stadtbücherei. Dort wird der Betrieb wie gewohnt aufrechterhalten.

Krankheitserreger: Gewerblicher Umgang - Erlaubnis

Leistungsbeschreibung

Tätigkeiten mit Krankheitserregern (zum Beispiel in Laboren) können zu einer Quelle von Infektionen und übertragbaren Erkrankungen werden. Daher wird ihnen besondere Aufmerksamkeit gewidmet.

Grundsätzlich benötigen alle Personen, die mit Krankheitserregern arbeiten, sie aufbewahren, abgeben oder ausführen wollen, eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Ausnahmen von der Erlaubnispflicht gibt es nur dort, wo sie das Infektionsschutzgesetz ausdrücklich regelt, wie beispielsweise bei Ärzten, Zahnärzten oder Tierärzten, die zur selbstständigen Ausübung ihres Berufs berechtigt sind.

Zum "Arbeiten mit Krankheitserregern" gehören insbesondere:

  • Versuche mit vermehrungsfähigen Krankheitserregern,
  • mikrobiologische und serologische Untersuchungen zur Feststellung meldepflichtiger Krankheitserreger,
  • gezielte Anreicherung oder Vermehrung von Krankheitserregern.

Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sind vermehrungsfähige Erreger (Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten) oder sonstige biologische transmissible Erreger, die bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen können.

Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis sind die Zuverlässigkeit in Bezug auf die beantragten Tätigkeiten sowie der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis durch

  • den Abschluss eines Studiums der Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin, der Pharmazie oder den Abschluss eines naturwissenschaftlichen Fachhochschul- oder Universitätsstudiums mit mikrobiologischen Inhalten und
  • eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit mit Krankheitserregern unter Aufsicht einer Person, die im Besitz der Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern ist.

Teaser

ätigkeiten mit Krankheitserregern müssen dem Gesundheitsamt angezeigt werden.

An wen muss ich mich wenden?

An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Gesundheitsamt).

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Beglaubigte Kopien der erforderlichen Ausbildungsnachweise,
  • Bescheinigung über die mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit mit Krankheitserregern unter Aufsicht,
  • Führungszeugnis.

Welche Gebühren fallen an?

Es können Gebühren anfallen. Auskunft hierüber erteilt die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Anzeige vollständig ist und nach Prüfung der Unterlagen und der Räume die Tätigkeit nicht untersagt wird.

Rechtsgrundlage

§§ 44 ff. Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG).

Anträge / Formulare

Formloser Antrag

Was sollte ich noch wissen?

Für die in § 45 IfSG festgelegten Ausnahmen wird keine Erlaubnis benötigt.

Einer Erlaubnis bedarf ebenfalls nicht, wer unter Aufsicht desjenigen, der eine Erlaubnis besitzt oder ausnahmsweise keiner Erlaubnis bedarf, tätig ist.

Unabhängig davon, ob die Tätigkeit erlaubnispflichtig ist oder nicht, besteht eine Anzeigepflicht. Zudem muss jede wesentliche Veränderung der Räume, der Tätigkeit, der Entsorgung oder des Erregerspektrums muss der zuständigen Stelle gemeldet werden.

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Zuständige Stellen

Adresse:
Verwaltung Fachdienst Gesundheit der Stadt Neumünster

Meßtorffweg 8
24534 Neumünster

Telefon: +49 4321 942-2810
Telefax: +49 4321 942-2800

Webseite: Fachdienst Gesundheit
E-Mail: fachdienst.gesundheit@neumuenster.de

Öffnungszeiten:

Montag bis Freitag von 09:00 bis 12:00 Uhr

Montag bis Dienstag von 14:00 bis 16:00 Uhr

Donnerstag von 14:00 bis 17:00 Uhr

und nach telefonischer Absprache

Gebäudezugänge:
  • Aufzug vorhanden
  • Rollstuhlgerecht
Adresse:
Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein

Deliusstraße 10
24114

Telefon: +49 431 530550-0
Telefax: +49 431 530550-99

E-Mail: info@ea-sh.de
Webseite: https://www.ea-sh.de
Webseite: ea-poststelle@ea-sh.de-mail.de

Öffnungszeiten:

Mo. - Fr. 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Mo. - Do. 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr

sowie Termine nach Vereinbarung

 

Gebäudezugänge:
  • Aufzug vorhanden
  • Rollstuhlgerecht