• Stadtverwaltung am 29. März 2023 vormittags geschlossen

    Die Dienststellen der Stadt Neumünster bleiben aufgrund einer Personalversammlung am Mittwoch, 29. März 2023, vormittags geschlossen. Dies betrifft auch die Kfz-Zulassungsstelle, das Standesamt, das Bürgerbüro und das Kulturbüro.
    Im Technischen Betriebszentrum ist der Recyclinghof in der Niebüller Straße von 08:30 bis 13:00 Uhr geschlossen und das Servicetelefon von 08:30 bis 13:00 Uhr nicht erreichbar.
    Ausgenommen von der Regelung sind die Kindertagesstätten, das Klärwerk, die Berufsfeuerwehr und der Rettungsdienst, der Fachdienst Gesundheit sowie die Stadtbücherei. Dort wird der Betrieb wie gewohnt aufrechterhalten.

Heizölanlage

Leistungsbeschreibung

Sollten Sie sich dafür entscheiden, eine Heizölanlage zu errichten und zu betreiben, bestehen für die Heizöllageranlage die folgenden Pflichten: 

  • Selbstüberwachung: Regelmäßige Wartung und Kontrolle der Heizöllageranlage (d.h. insbesondere Sichtkontrollen auf Dichtheit und äußere Schäden am Tank, an Rohrleitungen und an sonstigen Anlagenteilen, Prüfung der Zugänglichkeit, Dichtheit und Sauberkeit des Domschachtes und der Durchgängigkeit der Entlüftungsleitung sowie Funktionskontrolle des Leckanzeigers, des Grenzwertgebers und der Brandschutzeinrichtungen). Kann die Überwachung nicht oder nicht vollständig selbst ausgeführt werden, ist eine Fachfirma zu beauftragen.
  • Nur Verwendung von zugelassenen Heizöllageranlagen,
  • baurechtliche Genehmigung von Heizöllageranlagen > 10 m³ einholen,
  • Prüfung durch Sachverständige gem. § 46 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Anlagenverordnung - AwSV) vor Inbetriebnahme: Alle unterirdischen und oberirdischen Anlagen > 1 m³,
  • wiederkehrende Prüfung im Abstand von 5 Jahren durch Sachverständige gem. § 46 AwSV; alle unterirdischen und oberirdischen Anlagen > 10 m³, in Wasserschutzgebieten im Abstand von 2,5 Jahren

Besondere Anforderungen in Überschwemmung- und Hochwasserrisikogebieten

  • Die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten ist gemäß § 78c Wasserhausgesetz verboten. Bestehende Anlagen sind vom Betreiber bis zum 05.Januar 2023 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher nachzurüsten.
  • Die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen in Risikogebieten ist verboten, wenn andere weniger wassergefährdende Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen oder die Anlage nicht hochwassersicher errichtet werden kann Eine Heizölverbraucheranlage nach Satz 1 kann wie geplant errichtet werden, wenn das Vorhaben der zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen vor der Errichtung mit den vollständigen Unterlagen angezeigt wird und die Behörde innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang der Anzeige weder die Errichtung untersagt noch Anforderungen an die hochwassersichere Errichtung festgesetzt hat. Bestehende Anlagen sind vom Betreiber bis zum 05.Januar 2033 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher nachzurüsten.
  • Sofern Heizölverbraucheranlagen vor der Nachrüstfrist wesentlich geändert werden, sind diese abweichend zum Änderungszeitpunkt hochwassersicher nachzurüsten.

Teaser

Wer eine Heizölanlage errichten und betreiben möchte, muss zahlreiche Pflichten für die Heizöllageranlage erfüllen.

An wen muss ich mich wenden?

- An die Unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte, um eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen  oder eine wesentliche Änderung gemäß § 40 AwSV anzuzeigen.

              - An die Kreise und kreisfreien Städte (Untere Bauaufsichtsbehörde) bei Erfordernis einer baurechtlichen Genehmigung bei Anlagen  >10m³.

              - An einen von der Sachverständigenorganisationen (SVO) bestellten Sachverständigen, wenn es um die Prüfung durch Sachverständige geht.
                Die Unteren Wasserbehörden werden vom Ergebnis der Prüfung durch die Prüfberichte der Sachverständigen informiert und fordern Sie als Betreiber gegebenenfalls zur Veranlassung von Mängelbeseitigungen und Nachprüfungen auf.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für die Sachverständigenprüfung ist vorzulegen:

  • vom Hersteller ausgehändigte Bescheinigungen über die Zulassung,
  • gegebenenfalls erteilte baurechtliche Genehmigung,
  • gegebenenfalls letzter Prüfbericht des Sachverständigen.

Welche Gebühren fallen an?

  • Kosten für die Sachverständigenprüfung,
  • Kosten für eventuelle Mängelbeseitigungen oder Anpassungsmaßnahmen,
  • gegebenenfalls Baugenehmigungsgebühr.

Welche Fristen muss ich beachten?

Wer eine nach § 46 AwSV prüfpflichtige Anlage errichten oder wesentlich ändern will oder an dieser Anlage Maßnahmen ergreifen will, die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe nach § 39 AwSV führen, hat dies der zuständigen Behörde mindestens 6 Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen.

Dem Sachverständigen ist rechtzeitig vor Inbetriebnahme, nach wesentlicher Änderung, wiederkehrend alle fünf Jahre oder zur Stilllegung der Auftrag zur Anlagenprüfung zu erteilen.

Rechtsgrundlage

  • Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG),
  • Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Anlagenverordnung - AwSV)
  • §§ 13, 62 Abs. 1,  63 Abs. 1 Nr. 5b Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO).
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Zuständige Stellen

Adresse:
Natur und Umwelt der Stadt Neumünster

Brachenfelder Straße 1 - 3
24534 Neumünster

Telefon: +49 4321 942-0
Telefax: +49 4321 942-2503

E-Mail: fachdienst.umwelt@neumuenster.de
Webseite: Natur-, Boden- und Wasserschutz, Umwelt-ABC

Öffnungszeiten:

Montag bis Donnerstag von 08:30 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 16:00 Uhr

Freitag von 08:30 bis 12:00 Uhr

und nach telefonischer Absprache

Gebäudezugänge:
  • Aufzug vorhanden
  • Rollstuhlgerecht
Ansprechpartner:
  • Ansprechpartner/-in

    Telefon: +49 4321 942-2773