- Stadtverwaltung am 29. März 2023 vormittags geschlossen
Die Dienststellen der Stadt Neumünster bleiben aufgrund einer Personalversammlung am Mittwoch, 29. März 2023, vormittags geschlossen. Dies betrifft auch die Kfz-Zulassungsstelle, das Standesamt, das Bürgerbüro und das Kulturbüro.
Im Technischen Betriebszentrum ist der Recyclinghof in der Niebüller Straße von 08:30 bis 13:00 Uhr geschlossen und das Servicetelefon von 08:30 bis 13:00 Uhr nicht erreichbar.
Ausgenommen von der Regelung sind die Kindertagesstätten, das Klärwerk, die Berufsfeuerwehr und der Rettungsdienst, der Fachdienst Gesundheit sowie die Stadtbücherei. Dort wird der Betrieb wie gewohnt aufrechterhalten.
Häusliche Krankenpflege für gesetzlich Krankenversicherte beantragen
Leistungsbeschreibung
Ihre Ärztin oder Ihr Arzt kann Ihnen häusliche Krankenpflege verordnen, wenn Sie zum Beispiel nach einer Operation oder schweren Erkrankung Unterstützung benötigen.
Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind, muss die häusliche Krankenpflege vorab von Ihrer Krankenkasse genehmigt werden. Sie können dann – auf Wunsch mit Hilfe Ihrer Krankenkasse – einen geeigneten Pflegedienst auswählen, der Vertragspartner Ihrer Krankenkasse ist.
Die Pflege kann in Ihrem Haushalt, bei Ihrer Familie oder an einem anderen geeigneten Ort stattfinden. Das sind zum Beispiel betreute Wohnformen sowie Schule und Kindergarten bei Kindern und Jugendlichen.
Zur häuslichen Krankenpflege kann gehören:
- Grundpflege: Diese umfasst zum Beispiel Körperpflege, Ernährung und Mobilität.
- Behandlungspflege: Die Behandlungspflege hilft, die Krankheit zu heilen beziehungsweise nicht zu verschlimmern. Dazu gehören zum Beispiel das Setzen von Spritzen oder Wundversorgung.
- Hauswirtschaftliche Versorgung: Dies sind Hilfen im Haushalt, zum Beispiel Einkaufen, Waschen oder Reinigen der Wohnung.
Unterstützungspflege
Die sogenannte Unterstützungspflege ist notwendig,
- wenn Sie eine schwere Krankheit haben,
- sich eine Krankheit akut verschlimmert
- und Sie insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder einer ambulanten Krankenhausbehandlung Unterstützung benötigen.
Die Unterstützungspflege umfasst in der Regel die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung. Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen Unterstützungspflege für jeden Krankheitsfall bis zu 4 Wochen. Eine Verlängerung aus medizinischen Gründen ist möglich.
Sicherungspflege
Wenn die häusliche Krankenpflege den ärztlichen Behandlungserfolg sichert, zahlt Ihre gesetzliche Krankenversicherung die sogenannte Sicherungspflege. Diese umfasst Behandlungspflege so lange, wie sie medizinisch erforderlich ist.
Einige Krankenkassen haben in ihrer Satzung festgelegt, dass zusätzlich zur Behandlungspflege auch Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung gezahlt werden können.
Krankenhausvermeidungspflege
Die sogenannte Krankenhausvermeidungspflege erhalten Sie,
- wenn eine Behandlung im Krankenhaus nicht möglich ist,
- Sie durch die häusliche Krankenpflege nach einer Krankenhausbehandlung früher wieder nach Hause können,
- oder sich die Krankenhausbehandlung durch die häusliche Krankenpflege ganz vermeiden lässt.
Die Krankenhausvermeidungspflege umfasst Behandlungspflege und – wenn erforderlich – zusätzlich die Grundpflege sowie die hauswirtschaftliche Versorgung. Krankenhausvermeidungspflege übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen bis zu 4 Wochen je Krankheitsfall. Eine Verlängerung aus medizinischen Gründen ist möglich.
Teaser
Wenn Sie aufgrund einer Erkrankung zu Hause eine qualifizierte Pflegekraft benötigen, können Sie bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse häusliche Krankenpflege beantragen. Dafür benötigen Sie eine ärztliche Verordnung.
Verfahrensablauf
Um häusliche Krankenpflege zu erhalten, gehen Sie normalerweise wie folgt vor:
- Ihre Ärztin oder Ihr Arzt verordnet Ihnen häusliche Krankenpflege.
- Sie wählen einen Pflegedienst aus, der Vertragspartner Ihrer Krankenkasse ist. Ihre Krankenkasse unterstützt Sie auf Wunsch bei der Auswahl eines geeigneten Anbieters.
- Sie legen die ärztliche Verordnung beim Pflegedienst vor. In der Regel kümmert sich der Pflegedienst um die Beantragung bei Ihrer Krankenkasse. Alternativ können Sie die ärztliche Verordnung auch direkt bei Ihrer Krankenkasse einreichen.
- Ihre Krankenkasse prüft, ob Sie häusliche Krankenpflege erhalten können.
- Hat Ihre Krankenkasse den Antrag genehmigt, rechnet der Pflegedienst direkt mit Ihrer Krankenkasse ab.
Voraussetzungen
- Die Häusliche Krankenpflege wurde Ihnen ärztlich verordnet.
- Es gibt in Ihrem Haushalt niemanden, der Sie im erforderlichen Umfang pflegen oder versorgen könnte.
- für die Unterstützungspflege: Sie sind nicht pflegebedürftig mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Ärztliche Verordnung
Welche Gebühren fallen an?
Erwachsene zahlen für jede Verordnung EUR 10,00 sowie 10 Prozent der Kosten als gesetzliche Zuzahlung. Das gilt für die ersten 28 Tage pro Kalenderjahr.
Die gesetzliche Zuzahlung entfällt, wenn
- Sie die häusliche Krankenpflege wegen Schwangerschaft oder Entbindung benötigen.
- Sie von der gesetzlichen Zuzahlungspflicht befreit sind.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen keine Fristen beachten. Die ärztliche Verordnung müssen Sie beziehungsweise Ihr Pflegedienst vor Beginn der häuslichen Krankenpflege bei Ihrer Krankenkasse einreichen.
Wenn Sie bereits häusliche Krankenpflege beziehen oder unmittelbar beziehen wollen, übernimmt die Krankenkasse bis zur Entscheidung über die Genehmigung die Kosten für die vom Pflegedienst erbrachten Leistungen nur, wenn die Verordnung spätestens 3 Werktage nach Ausstellung der Verordnung bei der Krankenkasse vorliegt.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage vor dem Sozialgericht
Anträge / Formulare
- Formulare: nein
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Gesundheit
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stellen
Grundsicherung im Fachdienst Soziale Hilfen der Stadt Neumünster
Grundsicherung im Fachdienst Soziale Hilfen der Stadt Neumünster
Großflecken 59
24534 Neumünster
Telefon: +49 4321 942-0
Telefax: +49 4321 942-2525
E-Mail: soziale-hilfen@neumuenster.de
- Termine gibt es nur nach Vereinbarung. Diese können telefonisch vereinbart werden oder über die zentrale Information in den Rathaus-Arkaden.
- Aufzug vorhanden
- Rollstuhlgerecht
- Ansprechpartner/-in
Telefon: +49 4321 942-2779
Seniorenbüro, Pflegestützpunkt, Engagementförderung der Stadt Neumünster
Seniorenbüro, Pflegestützpunkt, Engagementförderung der Stadt Neumünster
Großflecken 71
24534 Neumünster
Telefon: +49 4321 942-2552
Telefon: +49 4321 942-2754
Telefax: +49 4321 942-2086
E-Mail: seniorenbuero@neumuenster.de
Webseite: https://www.neumuenster.de/senioren
Webseite: https://www.neumuenster.de/begegnungszentren
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 09:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag und Donnerstag von 14:30 bis 17:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Gebäudezugänge:- Rollstuhlgerecht