Artikel 3 c) Delegierte Verordnung (EU) 2020/723 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Anerkennung von Drittlandzertifizierungen von Piloten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
Anrechnung von Kenntnissen für Inhaber einer ICAO-Lizenz für Verkehrspiloten (ATPL) mit gültiger Musterberechtigung aus einem Drittland (Befreiung von der Ausbildung) ErteilungAnzeige der Leistung im Ursprungsportal