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Gefahrstoffe: Mitteilungspflicht bei Unfall oder Betriebsstörung

Leistungsbeschreibung

Als Unternehmer beziehungsweise Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich eine Mitteilung zu erstatten:

  • über jeden Unfall und jede Betriebsstörung, die bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu einer ernsten Gesundheitsschädigung der Beschäftigten geführt hat,
  • über Krankheits- und Todesfälle, bei denen konkrete Anhaltspunkte für eine Verursachung durch die Tätigkeit mit Gefahrstoffen bestehen, mit der genauen Angabe der Tätigkeit und der Gefährdungsbeurteilung.

Teaser

Unternehmer/innen müssen Unfälle oder Betriebsstörungen, die durch Tätigkeiten mit Gefahrstoffen verursacht wurden, unverzüglich der staatlichen Arbeitsschutzbehörde mitteilen.

An wen muss ich mich wenden?

An die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Benötigt werden Angaben über:

  • Art der Verletzung,
  • Anzahl der betroffenen Personen,
  • kurze Beschreibung des Unfallortes,
  • kurze Beschreibung der Tätigkeit.

Die formlose Mitteilung muss schriftlich (auch via E-Mail) erfolgen; ein persönliches Erscheinen ist nicht notwendig.

Welche Gebühren fallen an?

Keine

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Unterrichtung der Behörden über jeden Unfall und jede Betriebsstörung muss unverzüglich erfolgen, das heißt ohne schuldhafte Zeitverzögerung.

Rechtsgrundlage

§ 18 Abs. 1 Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV).

Was sollte ich noch wissen?

Sofern die Meldung auch nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich ist, kann der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde auch eine Durchschrift dieser Meldung zugesandt werden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass diese Meldung alle Angaben enthält, die sich auf die betroffenen Beschäftigten beziehen. Personenbezogene Daten sind nicht erforderlich.

Die Mitteilung darf nicht mit der Unfallmeldung an die zuständige Berufsgenossenschaft (§ 193 SGB VII Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalls) verwechselt werden. Beide Pflichten stehen nebeneinander. Die Pflicht zur Mitteilung nach Gefahrstoffverordnung ist jedoch auch dann erfüllt, wenn die Staatliche Arbeitsschutzbehörde eine Ausfertigung der Unfallmeldung an die Berufsgenossenschaft erhält.

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