- Stadtverwaltung am 29. März 2023 vormittags geschlossen
Die Dienststellen der Stadt Neumünster bleiben aufgrund einer Personalversammlung am Mittwoch, 29. März 2023, vormittags geschlossen. Dies betrifft auch die Kfz-Zulassungsstelle, das Standesamt, das Bürgerbüro und das Kulturbüro.
Im Technischen Betriebszentrum ist der Recyclinghof in der Niebüller Straße von 08:30 bis 13:00 Uhr geschlossen und das Servicetelefon von 08:30 bis 13:00 Uhr nicht erreichbar.
Ausgenommen von der Regelung sind die Kindertagesstätten, das Klärwerk, die Berufsfeuerwehr und der Rettungsdienst, der Fachdienst Gesundheit sowie die Stadtbücherei. Dort wird der Betrieb wie gewohnt aufrechterhalten.
Elektronische Signaturen: Zertifizierungsstelle - Anzeige
Leistungsbeschreibung
Der Betrieb eines Zertifizierungsdienstes ist im Rahmen der Gesetze genehmigungsfrei. Wenn Sie den Betrieb eines Zertifizierungsdienstes aufnehmen, müssen Sie dies jedoch der zuständigen Behörde anzeigen.
Voraussetzungen:
- Sie und die im Betrieb tätigen Personen besitzen die für den Betrieb erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde.
- Sie weisen eine Deckungsvorsorge zum Ersatz von Schäden nach (Mindestsumme 250.000 Euro).
- Sie erfüllen die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für den Betrieb eines Zertifizierungsdienstes.
- Ergeben sich während des Betriebes Umstände, die die Erfüllung der Betriebsvoraussetzungen nicht mehr ermöglichen, ist dies unverzüglich anzuzeigen. Einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens müssen Sie ebenfalls unverzüglich anzeigen.
Wenn Sie als Anbieter von Zertifizierungsdiensten Ihre Tätigkeit einstellen, müssen Sie dies der Bundesnetzagentur unverzüglich anzeigen. Sie müssen in diesem Fall außerdem:
- dafür sorgen, dass die bei Einstellung der Tätigkeit gültigen qualifizierten Zertifikate von einem anderen Zertifizierungsdiensteanbieter übernommen werden oder diese sperren. Sie haben die betroffenen Signaturschlüssel-Inhaber über die Einstellung Ihrer Tätigkeit und die Übernahme der qualifizierten Zertifikate durch einen anderen Zertifizierungsdiensteanbieter zu benachrichtigen.
- die Dokumentation nach § 10 Signaturgesetz an den Zertifizierungsdiensteanbieter, welcher die Zertifikate übernimmt, übergeben. Übernimmt kein anderer Anbieter die Dokumentation, wird sie von der Bundesnetzagentur übernommen.
Teaser
Wer einen Zertifizierungsdienst anbietet, muss dies der Bundesnetzagentur gegenüber anzeigen.
An wen muss ich mich wenden?
An die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Personalausweis.
Des Weiteren ist mit der Anzeige der Aufnahme des Betriebs eines Zertifizierungsdienstes in geeigneter Form darzulegen, dass die Voraussetzungen für den Betrieb vorliegen.
Rechtsgrundlage
§ 4 Abs. 3 und § 13 Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (Signaturgesetz - SigG)
Was sollte ich noch wissen?
Zertifizierungsdiensteanbieter können sich freiwillig von der zuständigen Behörde akkreditieren lassen. Die Akkreditierung wird erteilt, wenn der Zertifizierungsdiensteanbieter nachweist, dass die Vorschriften nach dem Signaturgesetz erfüllt sind.
Akkreditierte Zertifizierungsdiensteanbieter erhalten ein Gütezeichen der zuständigen Behörde (qualifizierte elektronische Signaturen mit Anbieter-Akkreditierung). Sie dürfen sich als akkreditierte Zertifizierungsdiensteanbieter bezeichnen und sich im Rechts- und Geschäftsverkehr auf die nachgewiesene Sicherheit berufen.
Bei Nichterfüllung der Pflichten hat die zuständige Behörde die Akkreditierung zu widerrufen oder diese, soweit die Gründe bereits zum Zeitpunkt der Akkreditierung vorlagen, zurückzunehmen.
Fragen und Antworten (FAQ) mit näheren Informationen zum Thema der Elektronischen Signaturen sowie detaillierte Informationen zu Rechtsgrundlagen liefert die Bundesnetzagentur.
Zuständige Stellen
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
53105 Bonn, Stadt Tulpenfeld 4
53113 Bonn, Stadt
Telefax: +49 228 14-8872
Telefon: +49 228 14-0
Webseite: Bundesnetzagentur
E-Mail: info@bnetza.de
Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein
Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein
Deliusstraße 10
24114
Telefon: +49 431 530550-0
Telefax: +49 431 530550-99
E-Mail: info@ea-sh.de
Webseite: https://www.ea-sh.de
Webseite: ea-poststelle@ea-sh.de-mail.de
Mo. - Fr. 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Mo. - Do. 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
sowie Termine nach Vereinbarung
Gebäudezugänge:
- Aufzug vorhanden
- Rollstuhlgerecht