Betrieb oder die wesentliche Änderung einer technischen Röntgeneinrichtung anzeigen

Leistungsbeschreibung

Mit der schriftlichen Anzeige einer technischen Röntgeneinrichtung bei der zuständigen Behörde geben Sie bekannt, dass Sie eine solche Einrichtung betreiben oder wesentlich ändern wollen. Dies können unter anderem Röntgeneinrichtungen sein, die als Ba-sis-, Hoch- oder Vollschutzgerät genutzt werden sollen.

Teaser

Wenn Sie beabsichtigen, eine technische Röntgeneinrichtung zu betreiben oder wesentlich zu ändern, und diese nicht genehmigungspflichtig ist, sind Sie verpflichtet, dies bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Verfahrensablauf

Sie reichen das Formular für die Anzeige mit den erforderlichen Nachweisen spätestens vier Wochen vor der geplanten Inbetriebnahme beziehungsweise der wesentlichen Änderung des Betriebs bei der zuständigen Behörde ein.

Nach Eingang der vollständigen Anzeige und der erforderlichen Nachweise hat die zuständige Behörde diese innerhalb von vier Wochen zu prüfen.

Nach Ablauf dieser vierwöchigen Frist dürfen Sie die Röntgeneinrichtung betreiben beziehungsweise den Betrieb wesentlich ändern, sofern die Behörde den Betrieb nicht versagt und/oder das Anzeigeverfahren aussetzt, weil die Prüfung ergibt, dass weiter-führende Prüfverfahren erforderlich sind.

Sofern dies nicht erfolgt, können Sie mit dem Betrieb der Röntgeneinrichtung beziehungsweise mit der Vornahme der wesentlichen Änderungen des Betriebs auch dann beginnen, wenn Ihnen die Behörde bereits vor Ablauf der Frist schriftlich mitteilt, dass alle erforderlichen Nachweise erbracht sind. Den Gebührenbescheid erhalten Sie mit der Anzeigebestätigung.

Zuständige Stelle

Referat Strahlenschutz im Ministerium für Energiewerden, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein (MEKUN)

Voraussetzungen

Eine technische Röntgeneinrichtung kann betrieben werden, wenn diese spätestens vier Wochen vor Inbetriebnahme gegenüber der zuständigen Behörde angezeigt wird und die Prüfung durch die Behörde keine Versagungsgründe ergibt. Gleiches gilt bei einer wesentlichen Änderung des Betriebs einer technischen Röntgeneinrichtung.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Nachweis der Fachkunde im Strahlenschutz nach Strahlenschutzverordnung mit Aktualisierungsnachweis
  • Bescheinigung und Prüfbericht vom oder von der Sachverständigen über die Strahlenschutzprüfung
  • Bauartzulassungsschein mit Stückprüfungsbestätigung (falls zutreffend) (Bauartzulassung = für Gerät allgemein; Stückprüfungsbestätigung = für das spezifische Gerät)
  • CE-Konformitätsbescheinigung (falls zutreffend)
  • Personaleinsatz, d. h. Nachweise zu Kenntnissen im Strahlenschutz und zu Aktualisierungen dieser Kenntnisse für an den Röntgenanlagen tätiges Personal

Welche Gebühren fallen an?

Gebühr: EUR 100,00 - 2.500

Welche Fristen muss ich beachten?

Vier Wochen vor der Inbetriebnahme oder der wesentlichen Änderung des Betriebs der Röntgeneinrichtung.

Antragsfrist: 4 Wochen

Bearbeitungsdauer

Bearbeitungsdauer: 2 - 4 Wochen

Rechtsbehelf

Wenn Ihnen die Behörde den Betrieb der Röntgeneinrichtung beziehungsweise die Vornahme der wesentlichen Änderung des Betriebs versagt, können Sie dagegen mit einer Klage vorgehen.

Kurztext

Zuständig: Referat Strahlenschutz im Ministerium für Energiewerden, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein (MEKUN)

Fachlich freigegeben durch

Referat für Strahlenschutz im Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein (MEKUN)

Fachlich freigegeben am

03.11.2022
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Zuständige Stellen

Adresse:
Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur - Referat Strahlenschutz


24062
24171 Mercatorstraße 3
24106

Telefon: +49 431 988-0
Telefax: +49 431 988-7239

E-Mail: schriftgutstelle@mekun.landsh.de
Webseite: Ministerium für Energie­wende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein
Webseite: poststelle@melund.landsh.de-mail.de