• Stadtverwaltung am 29. März 2023 vormittags geschlossen

    Die Dienststellen der Stadt Neumünster bleiben aufgrund einer Personalversammlung am Mittwoch, 29. März 2023, vormittags geschlossen. Dies betrifft auch die Kfz-Zulassungsstelle, das Standesamt, das Bürgerbüro und das Kulturbüro.
    Im Technischen Betriebszentrum ist der Recyclinghof in der Niebüller Straße von 08:30 bis 13:00 Uhr geschlossen und das Servicetelefon von 08:30 bis 13:00 Uhr nicht erreichbar.
    Ausgenommen von der Regelung sind die Kindertagesstätten, das Klärwerk, die Berufsfeuerwehr und der Rettungsdienst, der Fachdienst Gesundheit sowie die Stadtbücherei. Dort wird der Betrieb wie gewohnt aufrechterhalten.

Betäubungsmittel: Anbau, Herstellung, Handel - Erlaubnis

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie Betäubungsmittel anbauen, herstellen oder mit ihnen Handel treiben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.

Teaser

Wer Betäubungsmittel anbauen, herstellen oder mit ihnen handeln möchte, benötigt eine Erlaubnis.

An wen muss ich mich wenden?

An das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).

Welche Unterlagen werden benötigt?

Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 BtMG ist in doppelter Ausfertigung bei der zuständigen Behörde zu stellen. Dem Antrag sind die Angaben und Unterlagen gemäß § 7 Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz - BtMG) beizufügen.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren gemäß Betäubungsmittel-Kostenverordnung (BtMKostV) an. Nähere Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte soll innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrages über die Erteilung der Erlaubnis entscheiden. Es unterrichtet die zuständige oberste Landesbehörde unverzüglich über die Entscheidung.

Rechtsgrundlage

  • § 3 Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz - BtMG),
  • Betäubungsmittel-Kostenverordnung (BtMKostV).

Was sollte ich noch wissen?

Eine Erlaubnis für die in Anlage I Betäubungsmittelgesetz nicht verkehrsfähigen Betäubungsmittel kann die zuständige Stelle nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen.

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Zuständige Stellen

Adresse:
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)

Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
53175 Bonn, Stadt

Telefax: +49 228 99307-5207
Telefon: +49 228 99307-0

Webseite: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte