Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht anfordern
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie als Mutter nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet sind und keine Eintragungen in das Sorgeregister gemacht wurden, können Sie beim zuständigen Jugendamt eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht (Negativbescheinigung) anfordern.
Dort wird für Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern ein Sorgeregister geführt. In dieses Sorgeregister werden Eintragungen gemacht, wenn:
- Sorgeerklärungen abgegeben werden.
- Aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung das Sorgerecht ganz oder zum Teil gemeinsam übertragen worden ist.
- Das Sorgerecht aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ganz oder zum Teil der Mutter entzogen oder auf den Vater übertragen worden ist.
Wenn keine Eintragung im Sorgeregister gemacht wurde, bekommen Sie eine schriftliche Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht ausgestellt.
Wenn aufgrund einer gerichtlichen Entscheidungen Eintragungen im Sorgeregister vorgenommen wurden, die sich auf die Verteilung der elterlichen Sorge beziehen, erhalten Sie eine schriftliche Auskunft, dass Eintragungen im Sorgeregister vorliegen.
Teaser
Sie haben das alleinige Sorgerecht für Ihr Kind und brauchen eine Bescheinigung (Negativbescheinigung) darüber? Hier erfahren Sie mehr.
Verfahrensablauf
Eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht (Negativbescheinigung) können Sie bei Ihrem zuständigen Jugendamt beantragen.
- Stellen Sie einen Antrag über eine schriftliche Auskunft.
- Wurden keine Eintragungen in das Sorgeregister gemacht, bekommen Sie eine schriftliche Bescheinigung zugeschickt.
Zuständige Stelle
Zuständiges Jugendamt
Voraussetzungen
- Geburtsdatum des Kindes
- Geburtsort des Kindes
- Namen des Kindes, den es zum Zeitpunkt der Beurkundung der Geburt geführt hat
Welche Unterlagen werden benötigt?
Identifikationsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
Welche Gebühren fallen an?
Kostenlos
Welche Fristen muss ich beachten?
Keine
Bearbeitungsdauer
3 Tage bis 6 Wochen
Rechtsgrundlage
§ 58 SozialgesetzbuchVIII (SGB)
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__58.html
Rechtsbehelf
Nein
Fachlich freigegeben durch
Freie Hansestadt Bremen
Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stellen
Amtsvormundschaften, Beistandschaften und Unterhaltsvorschuss der Stadt Neumünster
Amtsvormundschaften, Beistandschaften und Unterhaltsvorschuss der Stadt Neumünster
Plöner Straße 2
24534 Neumünster
Telefon: +49 4321 942-2020
Telefax: +49 4321 942-2744 (ASD/Familien- und Jugendhilfe)
Telefax: +49 4321 942-2721 (Unterhaltsvorschuss)
E-Mail: asd@neumuenster.de
E-Mail: unterhaltsvorschusskasse@neumuenster.de
Webseite: Familien- und Jugendhilfe
Beistandschaften:
Dienstag und Donnerstag von 08:30 bis 12:00 Uhr
Donnerstag auch von 14:30 bis 17:30 Uhr
und nach telefonischer Absprache
Amtsvormundschaften:
Termine nur nach telefonischer Absprache
Unterhaltsvorschuss:
Dienstag und Donnerstag von 08:30 bis 12:00 Uhr
Donnerstag auch 14:30 bis 17:30 Uhr
und nach telefonischer Absprache
Gebäudezugänge:- Aufzug vorhanden
- Abteilungsleiter Unterhaltsvorschuss
Telefon: +49 4321 942-2339
Telefax: +49 4321 942-2744